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Verwaltungsrechtliches Asylverfahren

Verwaltungsrechtliches Asylverfahren

Das verwaltungsrechtliche Asylverfahren in der Schweiz

Die Schweiz verfügt über ein organisiertes und geregeltes Asylsystem, das hauptsächlich auf dem Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) basiert. Das Verfahren wird auf Bundesebene vom Staatssekretariat für Migration (SEM) geleitet. Der gerichtliche Rechtsweg führt über das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dann das Bundesgericht für Rechtsfragen. PBM Avocats unterstützt Asylsuchende in Genf und Lausanne.

Die Arten von Asylverfahren in der Schweiz

Verfahren Zieldauer Merkmale
Dublin-VerfahrenWenige WochenRückweisung in den zuständigen Dublin-Staat; Beschwerdefrist 5–7 Tage
Beschleunigtes Verfahren140 TageEinfache oder offensichtlich unbegründete Dossiers; Beschwerdefrist 7–30 Tage
Erweitertes VerfahrenBis zu 2 JahreKomplexe Dossiers mit Abklärungsbedarf; Beschwerdefrist 30 Tage

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling

Asyl wird Personen gewährt, die gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem AsylG (Art. 3 AsylG) Flüchtlingseigenschaft besitzen. Die Voraussetzungen sind:

  • Im Herkunfts- oder Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein
  • Die Verfolgung muss auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung zurückzuführen sein
  • Die Verfolgung muss vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, vor denen der Staat nicht schützen kann oder will
  • Das Asylgesuch muss so bald wie möglich nach der Einreise in die Schweiz gestellt werden (Beschleunigungsgebot)

Die Ausschluss- und Widerrufsgründe für Asyl

Die Flüchtlingseigenschaft kann in mehreren Fällen ausgeschlossen oder widerrufen werden (Art. 53–54 AsylG):

  • Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • Begehung schwerwiegender Straftaten vor der Einreise in die Schweiz
  • Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen
  • Unwürdigkeit des Asyls wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Die vorläufige Aufnahme (Ausweis F)

Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird, die Wegweisung aber:

  • Unzulässig ist: dem Völkerrecht widerspricht (Folter, unmenschliche Behandlung, Non-Refoulement-Prinzip)
  • Unzumutbar ist: konkrete Gefährdung der betroffenen Person (Bürgerkrieg, Naturkatastrophe)
  • Unmöglich ist: technische Gründe verhindern den Vollzug der Wegweisung

...wird eine vorläufige Aufnahme verfügt (Art. 83 AIG). Der Ausweis F ist jährlich erneuerbar. Nach 5 Jahren vorläufiger Aufnahme kann ein Gesuch um Ausweis B als Härtefall eingereicht werden.

Die Rechtsmittel gegen Entscheide des SEM

  • Beschwerde ans BVGer: erstinstanzliches Gericht für Beschwerden gegen Entscheide des SEM. Sitz in St. Gallen, mit einer romanischen Abteilung. Frist: 30 Tage im ordentlichen Verfahren, 7 Tage im Dublin-Verfahren
  • Beschwerde ans Bundesgericht: beschränkt auf verfassungsrechtliche Rechtsfragen (keine ordentliche Beschwerde in Asylsachen seit 2012)
  • Revisionsgesuch: wenn nach dem Entscheid neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden

Rechtsbeistand und Vertretung

Die Asylverfahrensreform von 2019 hat eine kostenlose und obligatorische Rechtsvertretung für Gesuchsteller im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren eingeführt, die von zugelassenen Rechtshilfezentren gewährleistet wird. Bei erweiterten Verfahren und Beschwerden ist eine private Rechtsvertretung (Vertrauensanwalt) weiterhin möglich und oft wünschenswert, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten.

Wer prüft Asylgesuche in der Schweiz?

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die zuständige Bundesbehörde für die Prüfung aller Asylgesuche in der Schweiz. Es instruiert die Dossiers, führt die Anhörungen durch und fällt den Entscheid (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme oder Ablehnung). Das SEM ist eine Bundesbehörde, die dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) untersteht.

Welche Rechtsmittelfrist gilt gegen einen Asylentscheid des SEM?

Die Beschwerdefrist gegen einen Entscheid des SEM beträgt in der Regel 30 Tage beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Bei Entscheiden im beschleunigten Verfahren (insbesondere Dublin-Verfahren) kann die Frist auf 7 Tage verkürzt sein. Diese Fristen sind zwingend. Ein auf Migrationsrecht spezialisierter Anwalt ist unerlässlich, um eine Beschwerde innerhalb dieser kurzen Fristen vorzubereiten.

Was ist die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) und worin unterscheidet sie sich vom Asyl?

Die vorläufige Aufnahme wird Personen gewährt, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, deren Wegweisung in den Herkunftsstaat aber unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 83 AIG). Sie verleiht einen Aufenthaltsstatus F. Im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) haben vorläufig Aufgenommene eingeschränkte Rechte (verzögerter Familiennachzug, eingeschränkter Zugang zu bestimmten Berufen). Die vorläufige Aufnahme kann mehrere Jahre dauern.

Gilt das Dublin-Verfahren für Asylgesuche in der Schweiz?

Ja. Die Schweiz ist dem Dublin-System assoziiert (Dublin-Assoziierungsabkommen seit 2008). Diese europäische Verordnung bestimmt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Wenn ein Gesuchsteller bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Gesuch eingereicht hat, kann die Schweiz ihn in diesen Staat zurückweisen. Der Gesuchsteller kann diese Dublin-Wegweisungsentscheidung beim BVGer anfechten.

Hat man im Asylverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung?

Ja. Das Asylgesetz sieht eine kostenlose und obligatorische Rechtsvertretung für Gesuchsteller im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren vor, die von zugelassenen spezialisierten Mandatsträgern gewährleistet wird. Für spätere kantonale Verfahren kann der Kanton Rechtshilfe gewähren, wenn der Gesuchsteller mittellos ist und die Sache nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

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