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Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft im Schweizer Recht

Die Ausschlagung der Erbschaft (oder Erbschaftsverzicht) ist der Rechtsakt, durch den ein Erbe die ihm zufallende Erbschaft ablehnt. Dieser Mechanismus, der durch die Artikel 566 bis 584 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt wird, ermöglicht es dem Erben, die Schulden des Erblassers nicht zu übernehmen, wenn diese die Erbschaftsaktiven übersteigen. PBM Avocats berät Sie in Genf und Lausanne zu Fragen der Ausschlagung und Annahme einer Erbschaft.

Warum eine Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung ist insbesondere in folgenden Situationen sinnvoll:

  • Überschuldete Erbschaft: Die Schulden des Erblassers übersteigen die Erbschaftsaktiven (der Erbe vermeidet, Schulden aus eigenem Vermögen bezahlen zu müssen)
  • Unbekannte Passiven: Der Erbe ist sich über die genaue Zusammensetzung der Erbschaft nicht sicher und will sich gegen Überraschungen absichern
  • Übertragung an Nachkommen: Der Erbe zieht es vor, dass die Erbschaft direkt an seine eigenen Kinder übergeht (durch Repräsentation oder deren Annahme)
  • Steuerliche Gründe: Reduzierung der steuerlichen Auswirkungen der Erbschaft in bestimmten Kantonen

Die 3-Monats-Frist: zwingend und streng

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Diese Frist:

  • Läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt
  • Bei testamentarisch eingesetzten Erben läuft sie ab der offiziellen Mitteilung des Testamentsinhalts
  • Bei gesetzlichen Erben läuft sie grundsätzlich ab Kenntnis des Todes
  • Kann auf begründetes Gesuch hin von der zuständigen Behörde verlängert werden
  • Bei Ablauf der Frist ohne Erklärung gilt die Erbschaft als stillschweigend angenommen

Die stillschweigende Annahme: Fallstricke vermeiden

Bestimmte Handlungen des Erben können als stillschweigende Annahme der Erbschaft ausgelegt werden und eine spätere Ausschlagung unmöglich machen:

  • Veräusserung von Erbschaftsgütern (Verkauf, Schenkung)
  • Entnahme von Geldern vom Bankkonto des Erblassers
  • Bezahlung von Schulden des Erblassers aus eigenen Mitteln
  • Aktive Eintreibung von Erbschaftsforderungen

Folgende Handlungen gelten hingegen nicht als stillschweigende Annahme:

  • Die Inventaraufnahme der Erbschaftsgüter
  • Das Schliessen und Sichern der Wohnung des Erblassers
  • Die Bestattungsangelegenheiten (Organisation der Beerdigung)
  • Die Einreichung eines Gesuchs um öffentliches Inventar

Das Ausschlagungsverfahren

Kanton Zuständige Behörde Form
GenfTribunal de première instance (Justice de Paix)Schriftliche oder mündliche Erklärung
WaadtZuständiges Gericht am letzten Wohnsitz des ErblassersSchriftliche oder mündliche Erklärung
Anderer KantonZuständiges Lokalgericht (kantonal variabel)Schriftliche oder mündliche Erklärung

Das öffentliche Inventar: Alternative zur Ausschlagung

Wenn der Erbe wissen möchte, ob mehr Aktiven als Schulden vorhanden sind, bevor er entscheidet, kann er innerhalb der Ausschlagungsfrist ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) beantragen. Die Behörde erstellt ein vollständiges Verzeichnis aller Güter und Schulden des Erblassers. Nach Erhalt des Inventars hat der Erbe 3 weitere Monate Zeit, um zu entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Annahme mit öffentlichem Inventar begrenzt die Haftung des Erben auf den Wert der inventarisierten Aktiven.

Wie lange hat man Zeit, um eine Erbschaft in der Schweiz auszuschlagen?

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Für gesetzliche Erben läuft die Frist ab Kenntnis des Todes. Für eingesetzte Erben ab der offiziellen Mitteilung des Testamentsinhalts. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin von der Behörde verlängert werden.

Wie läuft das Ausschlagungsverfahren ab?

Die Ausschlagung muss schriftlich oder mündlich vor der zuständigen Behörde erklärt werden. In der Schweiz ist die zuständige Behörde in der Regel die Friedensrichterin oder das Friedensgericht bzw. das Bezirksgericht je nach Kanton. In Genf ist dies das Tribunal de première instance (Justice de Paix). In der Waadt das zuständige Gericht. Eine einfache Erklärung genügt; eine Begründung ist nicht erforderlich.

Kann die Ausschlagung widerrufen werden?

Grundsätzlich nein. Die Ausschlagung ist unwiderruflich (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die einzige Ausnahme ist ein wesentlicher Irrtum oder eine Täuschung: Wenn der Erbe aus Irrtum ausgeschlagen hat (z.B. weil er glaubte, die Erbschaft sei verschuldet, obwohl sie aktiv war) oder weil er getäuscht wurde, kann er die Anfechtung seiner Ausschlagung innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums verlangen (Art. 23 ff. OR analog).

Was passiert, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen?

Wenn alle gesetzlichen Erben eines Grades ausschlagen, fällt die Erbschaft an die Erben des nächsten Grades, denen dann eine eigene Frist von 3 Monaten zusteht. Wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, nimmt die kantonale Behörde die amtliche Liquidation der Erbschaft vor. Verbleibt nach der Liquidation ein Nettovermögen, fällt es an die Erben, die ausgeschlagen hatten, in der gesetzlichen Reihenfolge.

Ist die Ausschlagung möglich, wenn der Erbe bereits Erbschaftsgüter entgegengenommen hat?

Grundsätzlich kann jede Einmischung in die Erbschaft (konkludente Annahme) die Ausschlagung verhindern. Wenn der Erbe Güter verkauft, Erträge eingezogen oder Verfügungshandlungen über Erbschaftsgüter vorgenommen hat, gilt er als Annehmer der Erbschaft. Erhaltungshandlungen (Schliessen einer Wohnung, Inventaraufnahme) gelten nicht als Annahme. Eine rasche Entscheidung ist entscheidend.

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