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Erbrechtlicher Niessbrauch in der Schweiz

Erbrechtlicher Niessbrauch in der Schweiz

Der erbrechtliche Niessbrauch im Schweizer Recht

Der erbrechtliche Niessbrauch ist ein lebenslängliches dingliches Recht zugunsten eines Erben, in der Regel des überlebenden Ehegatten, das es ihm erlaubt, die Erbschaftsgüter während seines Lebens zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen, während das Eigentum den anderen Erben (oft den Kindern) zukommt. Diese Rechtsfigur ist besonders wichtig im Rahmen von Patchworkfamilien. PBM Avocats berät Sie in Genf und Lausanne bei der Nachlassplanung und dem Niessbrauch.

Der Niessbrauch des überlebenden Ehegatten im Erbrecht (Art. 473 ZGB)

Art. 473 ZGB sieht eine Sonderbestimmung für Patchworkfamilien vor. Der Erblasser kann seinem überlebenden Ehegatten den Niessbrauch an dem ganzen den Kindern aus einer früheren Ehe zugefallenen Teil zuweisen, sofern diese mindestens ihren Pflichtteil als Eigentum erhalten:

  • Die Kinder erhalten das Eigentum an ihrem Erbteil
  • Der überlebende Ehegatte erhält den Niessbrauch an diesem Teil
  • Der Pflichtteil der Kinder (1/2 ihres gesetzlichen Teils) muss ihnen zwingend zugeteilt werden, wenn auch als Eigentum
  • Bei Wiederheirat des Ehegatten können die Kinder die Umwandlung des Niessbrauchs verlangen (Art. 473 Abs. 3 ZGB)

Rechte und Pflichten des Niessbrauchers

Rechte des Niessbrauchers Pflichten des Niessbrauchers
Die Sache nutzen (Liegenschaft bewohnen, Mobiliar verwenden)Substanz der Sache erhalten
Früchte ziehen (Mieten, Zinsen, Dividenden)Lasten und Steuern der Sache bezahlen
Die Sache verwalten (aber nicht verkaufen)Sache als ordentlicher Haushalter unterhalten
Untervermieten oder Niessbrauch abtreten (mit Zustimmung des Eigentümers wenn vorgesehen)Zweckbestimmung der Sache nicht ändern

Begründung des Niessbrauchs: Testament oder Erbvertrag

Der erbrechtliche Niessbrauch kann auf zwei Arten begründet werden:

  • Durch Testament (Art. 498 ff. ZGB): Der Erblasser kann den Niessbrauch einseitig vorsehen. Er kann bis zum Tod widerrufen oder geändert werden. Je nach Kanton ist die öffentliche Beurkundungsform (Notariatsakt) oder die eigenhändige Form (vollständig handgeschrieben, datiert und unterzeichnet) erforderlich
  • Durch Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB): Zweiseitige Vereinbarung zwischen dem künftigen Erblasser und dem Begünstigten (oder zwischen zwei künftigen Erblassern). Grundsätzlich unwiderruflich. Erfordert die öffentliche Beurkundungsform (Notariatsakt)

Erbrechtlicher Niessbrauch und Steuern

Die Besteuerung des erbrechtlichen Niessbrauchs variiert je nach Kanton. Wichtige Punkte:

  • Die Erbschaftssteuern (kantonal) gelten für den Gesamtwert des Rechts (Eigentum + Niessbrauch), aber der Wert des Niessbrauchs kann dem Niessbraucher zugerechnet werden
  • Der Wert des Niessbrauchs wird nach versicherungsmathematischen Tabellen berechnet (Kapitalisierung der Erträge nach der Lebenserwartung des Niessbrauchers)
  • Das Einkommen aus dem Niessbrauch (wahrgenommene Mieten, Dividenden) ist beim Niessbraucher einkommenssteuerpflichtig
  • In Kantonen, die Ehegatten und Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreien (Genf, Waadt für Ehegatten), kann der Niessbrauch steuerlich neutral sein

Erlöschen des Niessbrauchs und Erbteilung

Bei Erlöschen des Niessbrauchs (in der Regel beim Tod des Niessbrauchers) wird das Volleigentum in den Händen der Eigentümer wieder vereint. Sind mehrere Personen Eigentümer (Kinder), umfasst der Nachlass des Niessbrauchers nicht die mit Niessbrauch belasteten Güter, die automatisch an die Eigentümer fallen.

Streitigkeiten zwischen Niessbraucher und Eigentümern betreffen häufig:

  • Unterhalt und Reparaturen (wer trägt die grossen Reparaturen?)
  • Verwaltung der Investitionen (Wertschriftenportfolios, Mietliegenschaften)
  • Verkauf der belasteten Sache (erfordert Zustimmung von Niessbraucher und Eigentümer)
  • Verbuchung von Lasten und Erträgen während des Niessbrauchs

Was ist der erbrechtliche Niessbrauch des überlebenden Ehegatten in der Schweiz?

Der erbrechtliche Niessbrauch des überlebenden Ehegatten ist ein lebenslängliches dingliches Recht, das es dem überlebenden Ehegatten erlaubt, die geerbten Güter zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen, während das Eigentum den Kindern des Erblassers verbleibt. Er ist in Art. 473 ZGB für Patchworkfamilien (Kinder aus einer früheren Beziehung) vorgesehen, kann aber auch freiwillig durch Testament oder Erbvertrag begründet werden.

Ist der Niessbrauch für den Ehegatten immer möglich, auch wenn der Erblasser Kinder aus einer anderen Beziehung hatte?

Ja, genau diese Situation ist von Art. 473 ZGB erfasst. Der Erblasser kann seinem überlebenden Ehegatten den Niessbrauch an dem den Kindern aus einer früheren Beziehung zugefallenen Teil zuweisen, sofern der Pflichtteil dieser Kinder respektiert wird. Der Pflichtteil der Kinder aus einer anderen Beziehung muss als Eigentum und nicht als Null zugeteilt werden. Diese Regelung ist in Patchworkfamilien häufig anzutreffen.

Was sind die Rechte und Pflichten des Niessbrauchers?

Der Niessbraucher hat das Recht, die Sache zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen (Mieten, Zinsen, Dividenden). Er muss die Substanz der Sache erhalten (sie nicht zerstören), die mit der Sache verbundenen Lasten und Steuern bezahlen, die Sache in gutem Zustand unterhalten und ihre Zweckbestimmung ohne Zustimmung des Eigentümers nicht ändern. Der Niessbraucher trägt die laufenden Lasten, während die grossen Reparaturen grundsätzlich dem Eigentümer obliegen.

Kann der Niessbrauch in eine Rente oder in Kapital umgewandelt werden?

Ja. In bestimmten Fällen kann der Niessbrauch in eine Leibrente oder in Kapital umgewandelt werden, wenn die Eigentümer und der Niessbraucher zustimmen. Diese Umwandlung kann aus steuerlichen oder praktischen Gründen interessant sein (z.B. wenn der Niessbraucher keine Liegenschaften verwalten möchte). Der Umwandlungswert wird nach versicherungsmathematischen Tabellen berechnet, die das Alter und die Lebenserwartung des Niessbrauchers berücksichtigen.

Wie erlischt der erbrechtliche Niessbrauch?

Der erbrechtliche Niessbrauch erlischt hauptsächlich durch den Tod des Niessbrauchers (lebenslänglicher Charakter). Er kann auch durch Verzicht des Niessbrauchers, durch seine Wiederverheiratung (Art. 473 Abs. 3 ZGB: bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten können die Kinder die Aufteilung verlangen) oder durch andere gesetzliche Gründe erlöschen (Konfusion des Rechts, Nichtausübung während 30 Jahren bei dinglichen Grundstücksrechten).

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