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Liquidation und Auflösung einer Gesellschaft

Liquidation und Auflösung einer Gesellschaft

Die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft sind formelle juristische Vorgänge, die das Bestehen einer juristischen Person beenden. Sie können aus einem freiwilligen Beschluss der Gesellschafter, einem Gerichtsentscheid oder der Eröffnung des Konkurses resultieren. PBM Avocats begleitet Führungspersonen, Aktionäre und Liquidatoren in allen Phasen dieses Prozesses in Genf und Lausanne und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Formalitäten sowie den Schutz der Interessen aller Beteiligten.

Die Auflösungsgründe: freiwillig und zwangsweise

Die Auflösung einer Gesellschaft kann in verschiedenen Situationen eintreten:

Auflösungsgrund Art Rechtsgrundlage (AG)
Beschluss der Generalversammlung (qualifizierte Mehrheit) Freiwillig Art. 736 Ziff. 2 OR
Ablauf der statutarischen Dauer Automatisch Art. 736 Ziff. 1 OR
Eröffnung des Konkurses Zwangsweise Art. 736 Ziff. 3 OR
Gerichtliches Urteil aus wichtigen Gründen Zwangsweise / gerichtlich Art. 736 Ziff. 4 OR
Organisationsmangel (Art. 731b OR) Gerichtlich Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Die Liquidationsphase: schrittweiser Ablauf

Nach erfolgter Auflösung tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein. Die Firma muss mit dem Zusatz «in Liquidation» ergänzt werden (Art. 739 Abs. 1 OR). Die Liquidatoren übernehmen die Führung der Gesellschaft und gehen wie folgt vor:

  • Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister
  • Aufnahme eines Inventars der Aktiven und Passiven der Gesellschaft
  • Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im SHAB (Mindestfrist von einem Jahr)
  • Verwertung der Aktiven: Einzug von Forderungen, Verkauf von Vorräten und Anlagen
  • Begleichung der Schulden: Befriedigung aller bekannten Gläubiger
  • Erstellung der abschliessenden Liquidationsbilanz
  • Verteilung des Saldos unter den Aktionären/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Rechte
  • Löschung im Handelsregister und Veröffentlichung im SHAB

Der Gläubigeraufruf im SHAB

Der Gläubigeraufruf ist eine wesentliche Formalität, die nicht ausgelassen werden kann. Er schützt unbekannte Gläubiger und ermöglicht den Liquidatoren sicherzustellen, dass sie keine Schulden übersehen. Die Mindestdauer der Anmeldefrist beträgt ein Jahr ab der dritten Veröffentlichung im SHAB (Art. 742 Abs. 1 OR). Vor Ablauf dieser Frist kann keine Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgen. Gläubiger, die ihre Forderungen nach Ablauf der Frist anmelden, können diese noch geltend machen, wenn noch Aktiven vorhanden sind, haben aber kein Recht auf vorrangige Befriedigung gegenüber allfälligen früheren ordentlichen Ausschüttungen.

Die Verteilung unter den Gesellschaftern

Nach Begleichung aller Schulden und Hinterlegung der an unbekannte Gläubiger geschuldeten Beträge wird der Liquidationssaldo unter den Aktionären/Gesellschaftern verteilt. Die Verteilung folgt der in den Statuten vorgesehenen Reihenfolge: Zunächst wird der Nennwert der Aktien zurückerstattet; dann die statutarischen Reserven, wenn die Statuten dies vorsehen; schliesslich wird der Saldo im Verhältnis des gehaltenen Kapitals aufgeteilt.

Steuerlich unterliegt die Verteilung des Liquidationsüberschusses der Verrechnungssteuer von 35%, soweit sie die einbezahlten Kapitaleinlagen übersteigt (Nennwert + Kapitaleinlagereserven im Sinne der ESTV). Der Teil, der der Rückzahlung der eigentlichen Kapitaleinlagen entspricht, ist befreit. Die steuerliche Planung der Liquidation ist daher entscheidend.

Die gerichtliche Auflösung aus wichtigen Gründen

Art. 736 Ziff. 4 OR erlaubt Aktionären, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, beim Richter die Auflösung der AG aus wichtigen Gründen zu beantragen. Wichtige Gründe sind Umstände, die den Weiterbetrieb der Gesellschaft für die Antragsteller unzumutbar machen: anhaltende Blockierung der Gesellschaftsorgane, Mehrheitsmissbrauch, schwerwiegende Verletzungen der Minderheitsrechte. Der Richter kann anstelle der Auflösung weniger radikale Massnahmen anordnen (Art. 736 Ziff. 4 in fine OR). Dieser Weg wird oft parallel zu einer Klage auf Schutz der Minderheitsaktionäre beschritten.

Die Löschung im Handelsregister

Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister markiert das Ende ihrer rechtlichen Existenz. Sie erfolgt, nachdem die Liquidatoren bescheinigt haben, dass alle bekannten Schulden bezahlt und die Aktiven verteilt wurden. Die Löschung wird im SHAB veröffentlicht. Nach der Löschung bleiben die ehemaligen Gesellschafter und Liquidatoren gegenüber Gläubigern, deren Forderungen nicht befriedigt werden konnten, während 3 Jahren haftbar.

Häufige Fragen zur Liquidation und Auflösung einer Gesellschaft

Was ist der Unterschied zwischen Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft?

Die Auflösung ist die juristische Entscheidung, die das normale Bestehen der Gesellschaft beendet und die Liquidationsphase eröffnet. Die Liquidation ist der operative Prozess, der auf die Auflösung folgt: Verwertung der Aktiven, Begleichung der Schulden, Gläubigeraufruf und Verteilung des Saldos unter den Gesellschaftern. Die Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit während der gesamten Liquidationsphase, jedoch nur für deren Zwecke. Erst nach der Löschung im Handelsregister hört die Gesellschaft auf zu existieren.

Was sind die Auflösungsgründe einer AG im Schweizer Recht?

Art. 736 OR zählt die Auflösungsgründe einer AG auf: (1) ein statutarischer Grund (z.B. begrenzte Lebensdauer, Eintritt eines vorgesehenen Ereignisses), (2) ein Beschluss der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit, (3) die Eröffnung des Konkurses, (4) ein gerichtlicher Entscheid auf Begehren von Aktionären, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen (Art. 736 Ziff. 4 OR), (5) der Beschluss eines anderen nach Statuten zuständigen Organs, und (6) gesetzlich vorgesehene Fälle (z.B. Überschuldung). Der Auflösungsbeschluss der GV muss öffentlich beurkundet werden.

Wie läuft das Gläubigeraufrufverfahren ab?

Nach dem Auflösungsbeschluss müssen die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) einen Gläubigeraufruf veröffentlichen und die Gläubiger einladen, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von einem Jahr anzumelden (Art. 742 OR). Diese Jahresfrist ist nicht verkürzbar: Eine Verteilung kann nicht vor ihrem Ablauf erfolgen. Gläubiger, die sich nicht innerhalb der gesetzlichen Frist melden, verlieren ihre Rechte nicht, aber ihre Forderung wird durch Hinterlegung behandelt, wenn sie bekannt ist. Existieren nach der Verteilung noch unbekannte Gläubiger, kann der Saldo bei einer kantonalen Kasse hinterlegt werden.

Wer kann Liquidator einer AG oder GmbH sein?

Bei einer AG übernehmen, wenn die Statuten keinen Liquidator bestimmen und die GV keinen ernennt, die Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesetzes wegen die Funktion der Liquidatoren (Art. 740 Abs. 1 OR). Die GV kann Liquidatoren jederzeit ernennen oder abberufen. Die Liquidatoren müssen im Handelsregister eingetragen werden. Sie haben für die Zwecke der Liquidation die Kompetenzen sämtlicher Organe der Gesellschaft, dürfen aber keine neuen, für die Liquidation nicht notwendigen Handelsgeschäfte eingehen.

Kann eine inaktive Gesellschaft schnell aufgelöst und gelöscht werden?

Das sogenannte Verfahren der 'Auflösung durch Erklärung' ist für AG und GmbH möglich, deren Aktiven nicht mehr als die Liquidationskosten decken und gegen die kein Verfahren hängig ist (Art. 745 Abs. 2 OR). In diesem Fall können die Liquidatoren dem Handelsregister erklären, dass die Gesellschaft keine Schulden gegenüber Dritten hat, was eine beschleunigte Löschung ermöglicht. Die Gesellschafter bleiben jedoch solidarisch für Forderungen Dritter haftbar, die nach der Löschung auftauchen, während 3 Jahren.

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