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KYC/AML-Pflichten

KYC/AML-Pflichten

Kryptowährungsregulierung in der Schweiz: KYC/AML-Pflichten

Die regulatorische Landschaft der Schweiz im Bereich Kryptowährungen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich weiterentwickelt. Die Schweiz, bekannt für ihren ausgewogenen Ansatz zwischen Innovation und Anlegerschutz, hat einen spezifischen Rechtsrahmen für digitale Vermögenswerte geschaffen. Die Pflichten zur Kundenidentifizierung (Know Your Customer – KYC) und zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Anti-Money Laundering – AML) bilden den Eckstein dieser Regulierung. Diese Massnahmen sollen die Integrität des Finanzsystems wahren und gleichzeitig die Entwicklung der Blockchain-Technologien ermöglichen.

Schweizer Rechtsrahmen für Kryptowährungen

Die Schweiz hat einen pragmatischen Ansatz gegenüber Kryptowährungen verfolgt und versucht, diese Technologie zu regulieren, ohne die Innovation zu hemmen. Die Regulierung der Kryptowährungen stützt sich hauptsächlich auf das Geldwäschereigesetz (GwG) und seine Ausführungsverordnungen, insbesondere die Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA). Mit dem Inkrafttreten des DLT-Gesetzes im Jahr 2021 wurden zusätzliche Klarstellungen zum Status von Kryptowerten vorgenommen.

KYC/AML-Pflichten nach Art des Krypto-Intermediärs

Art des Intermediärs GwG-Status KYC-Schwellenwert Hauptpflichten Erforderliche Bewilligung
Exchange (Fiat-to-Crypto) Finanzintermediär CHF 1'000 (Transaktion), Geschäftsbeziehung immer KYC, wirtschaftlich Berechtigter, Travel Rule, laufende Überwachung, MROS SRO oder direkt FINMA
Exchange (Crypto-to-Crypto) Finanzintermediär CHF 1'000 (Transaktion) KYC, wirtschaftlich Berechtigter, Travel Rule, Überwachung SRO oder direkt FINMA
Wallet Provider (Custodial) Finanzintermediär Ab Kontoeröffnung Verstärktes KYC, Schlüsselverwahrung, Vermögenstrennung SRO oder FINMA / Banklizenz
Zahlungstoken-Emittent Finanzintermediär Ab Emission KYC, wirtschaftlich Berechtigter, Travel Rule SRO oder direkt FINMA
Non-Custodial Wallet (Software) Grundsätzlich ausserhalb GwG N/A Schlüsselbesitznachweis (seitens Exchange) Nicht erforderlich
Staking-Dienst (delegiert) Einzelfallanalyse Je nach tatsächlicher Kontrolle der Mittel KYC bei Kontrolle über Kundenwerte Je nach FINMA-Qualifikation

KYC-Pflichten im Schweizer Krypto-Ökosystem

Die Verfahren zur Kundenidentifizierung (Know Your Customer – KYC) sind eine grundlegende Anforderung für Finanzdienstleister, die im Bereich Kryptowährungsrecht in der Schweiz tätig sind. Gemäss GwG müssen Finanzintermediäre die Identität ihrer Kunden bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung überprüfen. Diese Überprüfung umfasst die Erhebung und Validierung amtlicher Ausweisdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten oder Aufenthaltsbewilligungen. Für juristische Personen sind Handelsregisterauszüge und Statutendokumente erforderlich.

Identifikationsschwellenwerte und Überprüfung

  • Identitätsprüfung obligatorisch bei Kryptowährungstransaktionen über CHF 1'000
  • Vereinfachte Pflichten für bestimmte risikoarme Dienste möglich
  • Verstärkte Sorgfalt erforderlich bei Transaktionen über CHF 15'000

Die sogenannte Travel Rule verlangt, dass bei Kryptowährungs-Transfers Informationen über Auftraggeber und Begünstigten mitübermittelt werden. Diese Regel gilt für Transaktionen zwischen Dienstleistern und verpflichtet zur Übermittlung von Identifikationsdaten. In der Schweiz gilt sie ab dem ersten Franken ohne Mindestschwellenwert.

Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten

Über die Kundenidentifikation hinaus müssen Finanzintermediäre den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte ermitteln. Diese Pflicht umfasst die Identifizierung der natürlichen Person, die die Mittel tatsächlich kontrolliert, insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Kunden. Bei komplexen Strukturen wie Trusts oder Stiftungen muss die Identifizierung bis zu den natürlichen Personen zurückgeführt werden, die die tatsächliche Kontrolle ausüben.

Anti-Geldwäscherei-Massnahmen (AML) im Krypto-Sektor

Die Bekämpfung der Geldwäscherei bildet einen fundamentalen Pfeiler der schweizerischen Kryptowährungsregulierung. Dienstleister sind verpflichtet, strenge Massnahmen umzusetzen, um die Nutzung des Finanzsystems für illegale Zwecke zu verhindern. Als Finanzintermediäre gelten insbesondere:

  • Kryptowährungs-Handelsplattformen
  • Wallet-Dienste (Wallet Provider) mit Verwahrung privater Schlüssel
  • Emittenten blockchain-basierter Zahlungsmittel
  • Zentralisierte Trading-Plattformen

Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen

AML-Compliance beschränkt sich nicht auf die anfängliche Kundenidentifikation. Finanzintermediäre müssen die Geschäftsbeziehungen anhand eines risikobasierten Ansatzes laufend überwachen. Diese Überwachung umfasst:

  • Die Analyse ungewöhnlicher Transaktionen hinsichtlich Betrag, Häufigkeit oder Ziel
  • Die regelmässige Aktualisierung der Kundendaten
  • Die Überprüfung der Kohärenz zwischen dem deklarierten Profil und der beobachteten Aktivität

Finanzintermediäre müssen ihre Analysen dokumentieren und diese Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren. Diese Rückverfolgungspflicht ermöglicht es, den Transaktionsverlauf zu rekonstruieren und die getroffenen Entscheide gegenüber den Aufsichtsbehörden zu begründen.

Meldepflicht

Wenn ein Finanzintermediär verdächtige Transaktionen feststellt oder begründeten Verdacht hegt, dass eine Transaktion mit einer kriminellen Aktivität in Zusammenhang stehen könnte, muss er dies der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mitteilen. Diese Meldung ist obligatorisch und muss unverzüglich erfolgen.

Besonderheiten anonymer Kryptowerte und Mixing-Dienste

Die Schweizer Regulierung schenkt Kryptowährungen mit hohem Anonymisierungsgrad sowie Diensten, die die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen verschleiern, besondere Aufmerksamkeit.

Privacy Coins wie Monero, Zcash oder Dash weisen erhöhte Geldwäschereirisiken auf. Für Schweizer Finanzintermediäre impliziert ihre Akzeptanz:

  • Eingehende Dokumentation der Mittelherkunft
  • Begrenzung der akzeptierten Beträge
  • Zusätzliche technische Kontrollen
  • Spezialisierte Mitarbeiterschulung

Mixer oder Tumbler gelten als Indikatoren für erhöhtes Risiko. Die Schweizer Rechtsprechung hat bestätigt, dass der gewerbsmässige Betrieb eines Mixing-Dienstes eine der GwG unterstehende Finanzintermediärstätigkeit darstellt.

Häufige Fragen zu KYC/AML-Pflichten für Krypto in der Schweiz

Ab welchem Betrag ist die Identitätsprüfung auf einem Schweizer Exchange obligatorisch?

Gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG) ist die Identitätsprüfung bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Gelegenheitstransaktionen über CHF 1'000 obligatorisch. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten ab CHF 15'000. Die Travel Rule gilt ab dem ersten Franken ohne Mindestschwellenwert.

Unterliegt ein Non-Custodial Wallet den KYC-Pflichten?

Nicht direkt. Non-Custodial Wallets sind keine Finanzintermediäre. Wenn jedoch ein Nutzer Mittel von einem regulierten Exchange auf ein Non-Custodial Wallet überweist, muss der Exchange verstärkte Sorgfaltsmassnahmen anwenden, um zu überprüfen, dass die Adresse tatsächlich dem Kunden gehört (Schlüsselbesitznachweis).

Was riskiert ein Schweizer Exchange, der seine GwG-Pflichten nicht einhält?

Die Sanktionen sind schwerwiegend: formelle Verwarnung, Entzug der Bewilligung, Einziehung unerlaubter Gewinne, Berufsverbot. Bei schwerwiegenden Verstössen können strafrechtliche Verfahren gegen Verantwortliche eingeleitet werden. Die FINMA veröffentlicht regelmässig Mitteilungen über getroffene Massnahmen gegen Verstösse.

Sind Privacy Coins (Monero, Zcash) auf Schweizer Exchanges erlaubt?

Die FINMA betrachtet Privacy Coins als erhöhtes Risiko. Exchanges können sie unter verstärkten Sorgfaltsmassnahmen akzeptieren (eingehende Dokumentation der Mittelherkunft, Betragsbegrenzungen). Manche Institute entscheiden sich schlicht, sie nicht zu akzeptieren, um regulatorische Risiken zu vermeiden.

Hilft PBM Avocats beim Aufbau eines KYC/AML-Compliance-Programms?

Ja. Unsere Kanzlei begleitet Krypto-Akteure bei der Erarbeitung GwG-konformer KYC/AML-Verfahren, der Vorbereitung von Anträgen auf SRO-Anschluss, der Mitarbeiterschulung sowie der Vertretung gegenüber der FINMA oder der MROS in Genf und Lausanne.

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