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Besitz und Besitzesschutz

Besitz und Besitzesschutz

Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft, die eine Person über eine Sache ausübt (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Er unterscheidet sich grundlegend vom Eigentum: Während das Eigentum ein gesetzlich verankertes Recht ist, ist der Besitz ein tatsächlicher Zustand — unabhängig vom Bestehen eines rechtlichen Titels. Ein Mieter, ein Entleiher oder sogar ein Dieb besitzen die Sache, ohne Eigentümer zu sein. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 919–941 ZGB) regelt den Schutz dieses tatsächlichen Zustands durch ein eigenständiges Regime von Besitzesschutzklagen, deren Zweck es ist, die gestörte tatsächliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, ohne das materielle Recht zu präjudizieren.

Der Begriff des Besitzes (Art. 919 ZGB)

Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat. Diese Herrschaft umfasst zwei Elemente:

  • Das Corpus: die effektive tatsächliche Herrschaft über die Sache — die körperliche Innehabung oder die Verfügungsmacht über die Sache zu jeder Zeit.
  • Der Animus: der Wille, sich als Inhaber eines Rechts an dieser Sache zu verhalten, sei es als Eigentümer, Mieter, Nutzniesser oder in sonst einem Titel.

Der Besitz bezieht sich auf körperliche Sachen (Fahrnis und Grundstücke). Er wird als solcher geschützt, ohne dass der Besitzer bei der Ausübung der Besitzesschutzklagen sein Recht nachweisen muss.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz (Art. 920 ZGB)

Art. 920 ZGB unterscheidet zwei Formen des Besitzes nach dem Verhältnis zwischen Besitzer und Sache:

  • Der unmittelbare Besitz ist derjenige, der die Sache tatsächlich inne hat: der Mieter, der die Wohnung bewohnt, der Verwahrer, der die anvertraute Sache verwahrt.
  • Der mittelbare Besitz ist derjenige, der die Sache einem Dritten übergeben hat und dabei ein Recht daran behält: Der Vermieter bleibt mittelbarer Besitzer der an seinen Mieter vermieteten Wohnung. Beide Besitze bestehen gleichzeitig an derselben Sache.

Eigenbesitz und Fremdbesitz

Der Besitzer kann seine Herrschaft als Eigentümer ausüben (er verhält sich, als wäre er Eigentümer) oder in einem anderen Titel (Mieter, Nutzniesser, Pfandgläubiger, Verwahrer usw.). Diese Unterscheidung ist für die Ersitzung massgebend, die einen Eigenbesitz voraussetzt (Art. 728 ZGB für Fahrnis; Art. 661 ZGB für Grundstücke).

Gutgläubiger und bösgläubiger Besitz

Der Besitzer ist gutgläubig, wenn er ohne eigenes Verschulden glaubt, ein Recht an der Sache zu haben. Er ist bösgläubig, wenn er weiss oder wissen sollte, dass ihm dieses Recht nicht zusteht. Der gute oder böse Glaube hat insbesondere Einfluss auf das Recht an Früchten (Art. 938–940 ZGB), die Haftung für Verschlechterung und die Voraussetzungen der Ersitzung.

Erwerb und Verlust des Besitzes (Art. 922–924 ZGB)

Der Besitz wird durch die Ergreifung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache erworben (Art. 922 ZGB). Diese Ergreifung kann erfolgen durch:

  • Eine unmittelbare körperliche Übergabe der Sache (Übergabe von Hand zu Hand)
  • Eine Übergabe der Herrschaftsmittel (Schlüssel, Zugangsdokumente)
  • Eine Erklärung des bisherigen Besitzers, wenn sich die Sache bereits aus einem anderen Titel in den Händen des Erwerbers befindet (Constitutum possessorium, Art. 924 ZGB)
  • Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten, der die Sache innehat (Traditio brevi manu)

Der Besitz geht verloren durch freiwilligen Aufgabe der Herrschaft, Übergabe an einen Dritten oder endgültigen Verlust der tatsächlichen Gewalt über die Sache (Art. 922 Abs. 2 ZGB).

Die Eigentumsvermutung (Art. 930–931 ZGB)

Art. 930 Abs. 1 ZGB begründet eine wichtige gesetzliche Vermutung: Der Besitzer einer beweglichen Sache wird als ihr Eigentümer vermutet. Diese Vermutung ist widerlegbar — sie kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden — bewirkt jedoch eine Umkehrung der Beweislast: Wer das Recht des Besitzers bestreitet, muss nachweisen, dass Letzterer nicht Eigentümer ist.

Art. 931 ZGB erstreckt diese Logik auf den mittelbaren Besitz: Der mittelbare Besitzer, der die Sache einem Dritten in einem dessen Recht anerkennenden Titel übergibt, wird vermutet, das Recht zu haben, das er anerkennt. Diese Vermutungen erleichtern den Güterverkehr und die Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Die Besitzesschutzklagen

Die Besitzentziehungsklage (Art. 927 ZGB)

Art. 927 ZGB gibt dem durch eine Entziehungshandlung des Besitzes beraubten Besitzer eine Klage auf Herausgabe der Sache. Die Entziehung ist die Wegnahme des Besitzes ohne Zustimmung des Besitzers und ohne Recht dazu. Der Kläger muss nachweisen:

  • Dass er die Sache zum Zeitpunkt der Entziehung besass
  • Dass er durch die Handlung des Beklagten dieses Besitzes beraubt wurde

Er muss sein Eigentumsrecht nicht beweisen. Der Beklagte kann die Klage jedoch abwehren, indem er ein besseres Recht zum Besitz der Sache als der Kläger nachweist (Art. 927 Abs. 2 ZGB). Die Klage zielt auf die Herausgabe der Sache selbst, nicht auf Schadenersatz.

Die Besitzstörungsklage (Art. 928 ZGB)

Wenn der Besitzer seines Besitzes nicht beraubt wurde, sondern in dessen Ausübung gestört wird, ermöglicht ihm Art. 928 ZGB, auf Einstellung der Störung und auf Verbot ihrer Wiederholung zu klagen. Die Störung kann verschiedene Formen annehmen: Übergriff auf ein Nachbargrundstück, Handlungen, die den Genuss einer Wohnung beeinträchtigen, Behinderung des Zugangs zu einer Sache. Auch hier ist der Beweis des Eigentumsrechts nicht erforderlich.

Klagefristen (Art. 929 ZGB)

Art. 929 ZGB schreibt vor, dass die Besitzesschutzklagen innerhalb von einem Jahr seit dem Tag erhoben werden müssen, an dem der Besitzer Kenntnis von der Entziehung oder Störung und der Identität des Täters erlangt hat. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist: Sie kann weder unterbrochen noch gehemmt werden, und ihr Ablauf löscht das Klagerecht auf dem Besitzesschutzweg endgültig aus. Wachsamkeit ist daher unerlässlich.

Unterschied zwischen Besitzesschutzklage und petitorischer Klage

Kriterium Besitzesschutzklage (Art. 927–929 ZGB) Petitorische Klage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
GrundlageTatsächlicher Zustand (Besitz)Dingliches Recht (Eigentum oder anderes Recht)
Erforderlicher BeweisFrüherer Besitz und EingriffBestehen und Umfang des Rechts
AktivlegitimationJeder Besitzer (auch ohne Titel)Nur der Inhaber des dinglichen Rechts
Frist1 Jahr seit Kenntnis (Verwirkung)Grundsätzlich unverjährbar (Eigentum)
ZweckGestörte tatsächliche Ordnung wiederherstellenDas Recht anerkennen und durchsetzen
KumulationBeide Klagen können kumuliert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind

Besitz und Ersitzung

Langandauernder Besitz kann zur Eigentumserwerbung durch Ersitzung führen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ersitzung beweglicher Sachen (Art. 728 ZGB)

Wer eine bewegliche Sache als Eigentümer, ununterbrochen, unangefochten, öffentlich und in gutem Glauben während fünf Jahren besitzt, erwirbt das Eigentum daran (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Der gute Glaube ist nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der gesamten Frist erforderlich (Art. 728 Abs. 2 ZGB). Der böse Glaube — insbesondere beim Dieb — schliesst die Ersitzung aus.

Grundstücksersitzung (Art. 661–663 ZGB)

Für Grundstücke unterscheidet das Zivilgesetzbuch zwei Formen der Ersitzung:

  • Ordentliche Ersitzung (Art. 661 ZGB): gutgläubiger Eigenbesitz während dreissig Jahren, der die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ermöglicht.
  • Ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 ZGB): Eigenbesitz während zehn Jahren durch eine Person, deren Name auf Grund eines nichtigen oder aufgehobenen Rechtsgeschäfts im Grundbuch eingetragen ist oder die den Besitz infolge eines Verfügungsakts einer nicht ermächtigten Person erlangt hat.
  • Ersitzung durch Grenzbereinigung (Art. 663 ZGB): Besondere Regeln für benachbarte Grundstücke bei unklaren Grenzen.

Selbsthilfe des Besitzers (Art. 926 ZGB)

Art. 926 ZGB erkennt dem Besitzer das Recht an, sich selbst gegen ungerechtfertigte Eingriffe in seinen Besitz zu verteidigen. Dieses Selbsthilferecht gliedert sich in zwei Aspekte:

  • Abwehr laufender Eingriffe (Art. 926 Abs. 1 ZGB): Der Besitzer kann jeden Eingriff in seinen Besitz mit Gewalt abwehren, sofern die Gewaltanwendung verhältnismässig und unverzüglich erfolgt.
  • Sofortige Wiedererlangung der Sache (Art. 926 Abs. 2 ZGB): Bei Diebstahl oder Besitzentzug kann der Besitzer den Täter sofort verfolgen und ihm die Sache gewaltsam abnehmen, wenn die Wiedererlangung auf frischer Tat und unverzüglich erfolgt.

Die Selbsthilfe ist jedoch durch Art. 926 Abs. 3 ZGB streng begrenzt: Jede übermässige Gewalt ist verboten. Der Besitzer, der unverhältnismässige Gewalt anwendet, begründet seine zivilrechtliche Haftung und setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus. Dieses Recht rechtfertigt sich nur in Notfällen, in denen der Rückgriff auf die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig möglich ist.

Häufige Fragen zu Besitz und Besitzesschutz

Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

Das Eigentum ist ein gesetzlich verankertes dingliches Recht (Art. 641 ZGB): Der Eigentümer hat einen rechtlichen Titel an der Sache. Der Besitz hingegen ist ein tatsächlicher Zustand: Es ist die effektive tatsächliche Herrschaft, die eine Person über eine Sache ausübt, unabhängig von jedem Recht (Art. 919 ZGB). Man kann Eigentümer sein, ohne zu besitzen (z. B. der Eigentümer, dessen Sache gestohlen wurde), und Besitzer sein, ohne Eigentümer zu sein (z. B. der Mieter, der Dieb). Diese Unterscheidung ist grundlegend, weil die Besitzesschutzansprüche den Besitz als solchen schützen, ohne dass der Kläger sein Eigentumsrecht beweisen muss.

Wie gehe ich vor, wenn jemand mir meinen Besitz entzieht?

Wenn Sie Ihres Besitzes durch eine Entziehungshandlung (Wegnahme ohne Ihre Zustimmung) beraubt wurden, steht Ihnen die Besitzentziehungsklage nach Art. 927 ZGB zu. Diese Klage ermöglicht es Ihnen, die Herausgabe der Sache vom Entziehenden zu verlangen, ohne Ihr Eigentumsrecht beweisen zu müssen — es genügt nachzuweisen, dass Sie die Sache besassen und ihr Besitz entzogen wurde. Wenn Sie in Ihrem Besitz lediglich gestört werden, ohne ihm vollständig beraubt zu sein, ist die Besitzstörungsklage nach Art. 928 ZGB anwendbar. In beiden Fällen beträgt die Klagefrist ein Jahr seit Kenntnis der Tatsachen (Art. 929 ZGB).

Innerhalb welcher Frist muss man handeln?

Art. 929 ZGB setzt eine Frist von einem Jahr für die Erhebung der Besitzesschutzklage. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Besitzer Kenntnis von der Entziehung oder Störung und der Identität des Täters erlangt hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist (keine Verjährungsfrist), was bedeutet, dass sie weder unterbrochen noch gehemmt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist die Besitzesschutzklage endgültig erloschen. Es ist daher unbedingt erforderlich, rasch zu handeln. Ist die Frist abgelaufen, kann der verletzte Besitzer die Besitzesschutzansprüche nicht mehr geltend machen, jedoch noch auf die petitorische Klage (gestützt auf das dingliche Recht) zurückgreifen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ein Dieb durch Ersitzung Eigentümer werden?

Hinsichtlich beweglicher Sachen verlangt Art. 728 ZGB für die Ersitzung einen fünfjährigen Besitz als Eigentümer und in gutem Glauben. Der Dieb ist jedoch bösgläubig — er weiss, dass er nicht Eigentümer ist und dass sein Erwerb widerrechtlich ist. Die Ersitzung beweglicher Sachen ist ihm daher verschlossen. Gelangt die Sache hingegen in die Hände eines gutgläubigen Dritten, der die deliktische Herkunft nicht kennt, kann dieser Dritte grundsätzlich nach fünf Jahren die Ersitzung beweglicher Sachen in Anspruch nehmen (Art. 728 ZGB). Für Grundstücke erfordert die ordentliche Ersitzung dreissig Jahre Besitz (Art. 661 ZGB), und die ausserordentliche Ersitzung setzt ebenfalls guten Glauben und zehn Jahre Besitz voraus (Art. 662 ZGB) — der böse Glaube steht auch hier entgegen.

Darf ich mich mit Gewalt verteidigen, wenn jemand meine Sache wegnimmt?

Art. 926 ZGB verankert das Selbsthilferecht des Besitzers. Der Besitzer kann Gewalt anwenden, um ungerechtfertigte Eingriffe in seinen Besitz abzuwehren, sofern die Gewaltanwendung unverzüglich, verhältnismässig und erforderlich ist. Bei Diebstahl oder Besitzentzug kann er den Täter sofort verfolgen und die Sache gewaltsam zurücknehmen, wenn dies auf frischer Tat geschieht. Dieses Recht ist jedoch streng begrenzt: Jede unverhältnismässige oder verspätete Gewalt begründet die zivil- und strafrechtliche Haftung des Besitzers. Es darf nur in Notfällen ausgeübt werden, wenn der Rückgriff auf die Behörden innerhalb der erforderlichen Zeit unmöglich ist.

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