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Forderungsabtretung in der Schweiz

Forderungsabtretung in der Schweiz

Die Forderungsabtretung ist der Vertrag, durch den ein Gläubiger — der Zedent — seine Forderung an einen Dritten — den Zessionar — überträgt, der damit neuer Inhaber dieses Rechts wird. Dieser Mechanismus wird durch die Art. 164 bis 174 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Seine grundlegende Besonderheit besteht darin, dass er ohne Zustimmung des Schuldners wirkt; der Schuldner ist zwar nicht Partei des Geschäfts, ist aber von dessen Wirkungen betroffen. Die Forderungsabtretung ist ein in der Praxis häufig eingesetztes Instrument, insbesondere bei Finanzierungstransaktionen, der Verwaltung von Forderungsportfolios und bankrechtlichen Sicherheiten.

Der Grundsatz der Abtretung (Art. 164 OR)

Art. 164 Abs. 1 OR stellt den Grundsatz auf: Der Gläubiger kann seine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners an einen Dritten abtreten. Die Abtretung ist ein Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar, das unabhängig vom Willen des Schuldners Wirkung entfaltet.

Dieser Grundsatz kennt jedoch drei Kategorien von Ausnahmen, die in Art. 164 Abs. 1 OR vorgesehen sind und bei denen die Abtretung ausgeschlossen ist:

  • Gesetzlicher Ausschluss: Bestimmte Forderungen sind kraft gesetzlicher Vorschrift unübertragbar (z.B. bestimmte Unterhaltsforderungen, streng persönliche Genugtuungsansprüche oder Lohnforderungen innerhalb der vom Schuldbetreibungsrecht festgelegten Grenzen).
  • Vertraglicher Ausschluss: Gläubiger und Schuldner können in ihrem Vertrag vereinbaren, dass die Forderung nicht an Dritte abgetreten werden darf (Abtretungsausschlussklausel). Eine solche Klausel ist gültig und kann einem Zessionar, der davon Kenntnis hatte, entgegengehalten werden.
  • Ausschluss durch die Natur des Rechtsverhältnisses: Bestimmte Forderungen sind wegen ihres streng persönlichen Charakters unübertragbar, d.h. wenn die Person des Gläubigers für die Erbringung der Leistung massgebend ist.

Die Form der Abtretung (Art. 165 OR)

Art. 165 Abs. 1 OR unterwirft die Abtretung einem Schriftformerfordernis: Die Abtretung ist nur gültig, wenn sie schriftlich beurkundet ist. Diese Regel ist eine Gültigkeitsvoraussetzung (ad validitatem) und nicht bloss eine Beweisregel. Das Fehlen der Schriftform hat die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge, und kein anderes Beweismittel kann diesen Formmangel heilen.

Demgegenüber präzisiert Art. 165 Abs. 2 OR, dass die Verpflichtung zur Abtretung — d.h. die Vorvereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, die Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt zu schliessen — keiner besonderen Form bedarf, sofern nicht das Gesetz für die betreffende Forderung etwas anderes vorsieht. Sie kann daher mündlich geschlossen werden.

Die für die Abtretung selbst erforderliche Schriftform kann in Form einer Privaturkunde erfolgen. Sie muss die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnen und den Willen des Zedenten zum Ausdruck bringen, sie auf den Zessionar zu übertragen.

Der Umfang der Abtretung (Art. 170 OR)

Die Abtretung erfasst nicht nur die Hauptforderung. Art. 170 Abs. 1 OR bestimmt, dass die Forderung mit allen Nebenrechten auf den Zessionar übergeht, insbesondere:

  • Vorzugsrechte (gesetzliche, mit der Forderung verbundene Privilegien)
  • Dingliche Sicherheiten als Garantie (Faustpfand, Hypothek)
  • Bürgschaften, die die Forderung sichern
  • Aufgelaufene Zinsen im Zeitpunkt der Abtretung, sofern nichts anderes vereinbart wurde
  • Andere der Forderung zugehörige Nebenrechte (Gestaltungsrechte, Rechte auf Urkunden)

Dieses Akzessorietätsprinzip stellt sicher, dass der Zessionar eine Forderung erhält, die ebenso wirksam gesichert ist wie die dem Zedenten zustehende. Insbesondere die Mitabtretung der Bürgschaft verdient Beachtung: Der Bürge bleibt gegenüber dem Zessionar zu denselben Bedingungen verpflichtet wie gegenüber dem Zedenten.

Zahlung an den Zedenten vor der Anzeige (Art. 167 OR)

Ein Schuldner, der von der Abtretung nicht unterrichtet wurde, kann den Zedenten weiterhin als seinen Gläubiger betrachten. Art. 167 OR schützt ihn ausdrücklich: Zahlt der Schuldner dem Zedenten in gutem Glauben, bevor er von der Abtretung Kenntnis erlangt hat, so wird er befreit.

Diese Regel beruht auf dem Schutz des guten Glaubens des Schuldners. Für ihre Anwendung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Schuldner kannte die Abtretung im Zeitpunkt der Zahlung nicht (subjektiver guter Glaube)
  • Der Schuldner hat an den Zedenten, d.h. den früheren Gläubiger, gezahlt

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Zessionar vom Schuldner keine erneute Zahlung verlangen: Er muss sich an den Zedenten halten, der den Betrag zu Unrecht erhalten hat. Hat der Schuldner hingegen im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Abtretung gehabt, wird er nicht befreit und bleibt dem Zessionar gegenüber verpflichtet.

Es obliegt daher dem Zessionar, dem Schuldner die Abtretung umgehend anzuzeigen, um dieses Risiko zu vermeiden. Diese Anzeige ist an keine besondere Form gebunden, doch obliegt dem Zessionar der Beweis der Anzeige.

Die dem Schuldner zustehenden Einreden (Art. 169 OR)

Die Abtretung darf die Lage des Schuldners nicht verschlechtern. Art. 169 Abs. 1 OR gewährleistet ihm dieses Recht: Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einreden entgegenhalten, die er dem Zedenten in dem Zeitpunkt entgegenhalten konnte, als er von der Abtretung Kenntnis erlangte.

Diese Einreden umfassen insbesondere:

  • Nichtbestehen oder Nichtigkeit der abgetretenen Forderung
  • Erlöschen der Forderung durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass
  • Verrechnung mit einer Forderung, die der Schuldner gegen den Zedenten hatte
  • Willensmängel, die den Vertrag betreffen, aus dem die Forderung stammt
  • Vertragliche Einreden (gewährte Zahlungsaufschübe, nicht erfüllte Bedingungen)

Art. 169 Abs. 2 OR präzisiert, dass wenn dem Schuldner eine zur Verrechnung geeignete Gegenforderung gegen den Zedenten zustand, die Verrechnung nach der Abtretung möglich bleibt, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits vollziehbar war.

Die Gewährleistung des Zedenten (Art. 171–173 OR)

Die Gewährleistungsordnung des Zedenten variiert je nachdem, ob die Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Entgeltliche Abtretung (Art. 171 OR)

Bei einer entgeltlichen Abtretung — wenn der Zedent für die Übertragung der Forderung eine Gegenleistung erhält — auferlegt Art. 171 OR dem Zedenten eine Gewährleistung für den Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung. Der Zedent haftet, wenn die Forderung:

  • Nicht besteht oder nie bestanden hat
  • Erloschen ist (z.B. durch vorherige Zahlung)
  • Mit einer vom Zedenten nicht offenbarten Einrede behaftet ist

Diese Gewährleistung ist eine gesetzliche Gewährleistung; sie gilt auch ohne vertragliche Klausel. Die Parteien können sie jedoch vertraglich erweitern oder einschränken.

Keine Haftung für die Bonität des Schuldners (Art. 173 OR)

Art. 173 Abs. 1 OR stellt eine klare Regel auf: Der Zedent haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Das Insolvenzrisiko des Schuldners geht mit der Forderung auf den Zessionar über. Wenn die Parteien wünschen, dass der Zedent dieses Risiko trägt — insbesondere bei Factoringgeschäften mit Rückgriff — müssen sie dies im Abtretungsvertrag ausdrücklich vorsehen.

Unentgeltliche Abtretung

Bei einer unentgeltlichen Abtretung (z.B. einer Schenkung einer Forderung) schuldet der Zedent keine Bestandsgewährleistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Zessionar nimmt die Forderung im Zustand an, in dem sie sich befindet.

Vergleich mit anderen Rechtsmechanismen

Mechanismus Gesetzliche Grundlage Gegenstand der Übertragung Erforderliche Zustimmung
ForderungsabtretungArt. 164 CODie Forderung (Aktiva) wird auf einen Dritten übertragenZustimmung des Schuldners nicht erforderlich
SchuldübernahmeArt. 175 CODie Schuld (Passiva) wird von einem Dritten übernommenZustimmung des Gläubigers erforderlich
Gesetzliche SubrogationArt. 110 COGesetzlicher Übergang der Forderung auf den zahlenden DrittenTritt von Gesetzes wegen ein, ohne Vereinbarung der Parteien
NovationArt. 116 CODie alte Obligation erlischt, eine neue entstehtEinverständnis aller Parteien erforderlich
AnweisungArt. 176 CODer Anweisende beauftragt den Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu zahlenDreiseitige Vereinbarung (Anweisender, Angewiesener, Gläubiger)

Die gesetzliche Abtretung (Cessio legis)

Neben der vertraglichen Abtretung kennt das schweizerische Recht Forderungsübergänge, die kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein Abtretungsakt erforderlich wäre. Diese gesetzlichen Übergänge haben dieselben Wirkungen wie die vertragliche Abtretung, beruhen aber auf einem vom Gesetz definierten Rechtsereignis.

Die wichtigsten Fälle der gesetzlichen Abtretung sind:

  • Art. 110 Ziff. 1 OR: Subrogation des Dritten, der die Schuld eines anderen bezahlt hat, während er neben ihm oder für ihn zur Zahlung verpflichtet war (solidarischer Mitschuldner, Grundpfandgarant, Bürge)
  • Art. 149 OR: Der solidarische Mitschuldner, der mehr als seinen Anteil bezahlt hat, tritt in die Rechte des Gläubigers ein, soweit er Rückgriff gegen die übrigen Mitschuldner hat
  • Art. 401 OR: Der Auftraggeber, der den Beauftragten entschädigt, tritt in dessen Rechte gegen Dritte ein
  • Verschiedene Bestimmungen des Versicherungsrechts, die die Subrogation des Versicherers in die Rechte des Versicherten vorsehen (Art. 72 VVG)

Die Sicherungsabtretung (Fiduzia)

Die Sicherungsabtretung, auch fiduziarische Abtretung genannt, ist eine im Bank- und Finanzbereich weit verbreitete Praxis. Sie besteht darin, dass ein Schuldner (der fiduziarische Zedent) eine Forderung an seinen Gläubiger (den fiduziarischen Zessionar, typischerweise eine Bank) zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens oder der Erfüllung einer Verbindlichkeit überträgt.

Rechtlich ist die Sicherungsabtretung eine Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR: Sie muss die Schriftform wahren und bewirkt einen echten Forderungsübergang. Die Besonderheit besteht darin, dass dieser Übergang in seinem Zweck begrenzt ist: Der Zessionar kann seine Rechte an der Forderung nur in dem Masse ausüben, wie es zur Verwertung der Sicherheit erforderlich ist. Erlischt die gesicherte Verbindlichkeit, ist der Zessionar verpflichtet, die Forderung an den Zedenten zurückzuübertragen.

Im Insolvenzfall des Zedenten fällt die fiduziarisch abgetretene Forderung nicht in die Konkursmasse (vorbehaltlich der Voraussetzungen von Art. 164 OR und der Anzeige an den abgetretenen Schuldner), was den hauptsächlichen praktischen Vorteil dieser Sicherheit ausmacht.

Häufig gestellte Fragen zur Forderungsabtretung in der Schweiz

Bedarf die Forderungsabtretung der Zustimmung des Schuldners?

Nein. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger seine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners an einen Dritten abtreten. Der Schuldner ist jedoch nicht schutzlos: Er behält alle Einreden, die er dem Zedenten hätte entgegenhalten können, und wird befreit, wenn er dem Zedenten in gutem Glauben zahlt, bevor er von der Abtretung Kenntnis erlangt hat (Art. 167 OR). Die Abtretung kann hingegen durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen werden.

Welche Form muss die Abtretung haben?

Art. 165 Abs. 1 OR schreibt vor, dass die Abtretung schriftlich beurkundet sein muss, um gültig zu sein. Eine einfache Schriftform genügt: Das Dokument muss weder notariell beglaubigt noch vor einem Notar unterzeichnet werden. Die Verpflichtung zur Abtretung (der der eigentlichen Abtretung vorausgehende Vertrag) kann hingegen formlos geschlossen werden, sofern das Gesetz für die betreffende Forderung nichts anderes bestimmt.

Was geschieht, wenn der Schuldner nach der Abtretung an den Zedenten zahlt?

Es sind zwei Situationen zu unterscheiden. Zahlt der Schuldner dem Zedenten, bevor er von der Abtretung Kenntnis erlangt hat, und handelt er dabei in gutem Glauben, so wird er befreit (Art. 167 OR) — der Zessionar muss sich dann an den Zedenten halten. Zahlt der Schuldner dem Zedenten, nachdem er von der Abtretung Kenntnis erlangt hat, so wird er nicht befreit: Der Zessionar kann die Zahlung erneut verlangen, und dem Schuldner steht dann ein Rückgriffsrecht gegen den Zedenten zu, der die Zahlung zu Unrecht erhalten hat.

Garantiert der Zedent, dass der Schuldner zahlen wird?

Nein, grundsätzlich nicht. Art. 173 Abs. 1 OR stellt klar, dass der Zedent nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Insolvenzrisiko des Schuldners geht mit der Forderung auf den Zessionar über. Bei entgeltlicher Abtretung gewährleistet der Zedent einzig den Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung (Art. 171 OR): Er haftet, wenn die Forderung nicht besteht, erloschen ist oder mit einer nicht offenbarten Einrede behaftet ist. Die Parteien können jedoch vertraglich eine weitergehende Bonitätshaftung vereinbaren.

Kann ich eine Forderung zur Sicherung eines Darlehens abtreten?

Ja. Die Sicherungsabtretung (fiduziarische Abtretung) ist eine im schweizerischen Recht anerkannte Praxis, die im Bankbereich weit verbreitet ist. Der Schuldner (Zedent) überträgt eine Forderung an seinen Gläubiger (Zessionar, z.B. eine Bank) zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens. Wird das Darlehen zurückgezahlt, gibt der Zessionar die Forderung zurück. Dieser Vorgang unterliegt denselben Form- und Wirksamkeitsregeln wie jede Abtretung (Art. 165 OR).

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