Skip to main content
+41 58 590 11 44
PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Verrechnung im Schweizer Recht

Verrechnung im Schweizer Recht

Die Verrechnung ist ein Erlöschungsgrund von Obligationen, der in Art. 120–126 des Obligationenrechts (OR) geregelt ist. Sie ermöglicht es einer Partei, die gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin derselben Person ist, beide gegenseitigen Forderungen bis zur Höhe der kleineren zu tilgen, ohne dass ein doppelter effektiver Zahlungsaustausch erforderlich ist. Die Verrechnung vereinfacht damit die Abwicklung von Schuldverhältnissen zwischen zwei Personen, die sich gegenseitig etwas schulden.

Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR)

Art. 120 Abs. 1 OR stellt vier kumulative Voraussetzungen für eine gültige Verrechnungserklärung auf:

Gegenseitigkeit der Forderungen

Beide Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen, wobei jede gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin der anderen ist. Es ist grundsätzlich nicht möglich, eine gegen einen Dritten bestehende Forderung mit einer gegenüber dem eigenen Gläubiger bestehenden Schuld zu verrechnen. Die Gegenseitigkeit wird im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung beurteilt.

Identität der Personen

Jede Partei muss gleichzeitig die Stellung als Gläubigerin und Schuldnerin gegenüber der anderen innehaben. Diese Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus der Gegenseitigkeit: A schuldet B etwas, und B schuldet A etwas. Gerade weil beide Forderungen zwischen denselben Subjekten bestehen, erlaubt das Gesetz ihr gegenseitiges Erlöschen ohne Austausch effektiver Leistungen.

Gleichartigkeit der Leistungsgegenstände

Beide Forderungen müssen denselben Gegenstand haben, d. h. auf gleichartige vertretbare Sachen gerichtet sein. In der Praxis betrifft die Verrechnung fast ausschliesslich Geldforderungen. Verbindlichkeiten, die auf unterschiedliche Naturalleistungen gerichtet sind, können grundsätzlich nicht verrechnet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Fälligkeit der geltend gemachten Forderung

Die Forderung, die der Schuldner zur Verrechnung stellen will, muss im Zeitpunkt der Erklärung fällig sein (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine noch nicht fällige Forderung kann grundsätzlich nicht zur Verrechnung gestellt werden. Die Forderung des Gegners muss hingegen nicht fällig sein: Es genügt, dass der Schuldner sie erfüllen kann (Art. 120 Abs. 2 OR).

Zudem sieht Art. 120 Abs. 3 OR eine Sonderregel für verjährte Forderungen vor: Eine verjährte Forderung kann dennoch zur Verrechnung gestellt werden, sofern sie im Zeitpunkt, in dem die Verrechnung hätte erklärt werden können, noch nicht verjährt war.

Verrechnungserklärung (Art. 124 OR)

Die Verrechnung tritt im Schweizer Recht nicht von Gesetzes wegen ein. Anders als in bestimmten anderen Rechtsordnungen verlangt das OR eine ausdrückliche Willenserklärung: Der Schuldner muss dem Gläubiger erklären, dass er die Verrechnung geltend machen will (Art. 124 Abs. 1 OR). Diese Erklärung kann aussergerichtlich, per Brief oder auf sonstigem Wege, oder im Verlauf eines Verfahrens in Form einer in den Rechtsschriften erhobenen Verrechnungseinrede erfolgen.

Für die Verrechnungserklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch ein eindeutig auf die Verrechnungsabsicht hinweisendes Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform dringend empfohlen.

Die Verrechnungserklärung ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung: Sie entfaltet ihre Wirkungen, sobald sie dem Gläubiger zugegangen ist. Sie ist unwiderruflich, sobald sie ihren Adressaten erreicht hat.

Wirkungen der Verrechnung (Art. 124 Abs. 2 OR)

Obwohl die Verrechnung nur durch Erklärung erfolgt, wirkt sie rückwirkend. Art. 124 Abs. 2 OR bestimmt, dass beide Forderungen als von dem Zeitpunkt an erloschen gelten, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden, d. h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsvoraussetzungen erstmals erfüllt waren.

Diese Rückwirkung hat wichtige praktische Konsequenzen:

  • Verzugszinsen hören rückwirkend auf zu laufen auf die verrechneten Beträge, ab dem Datum, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren
  • Sicherheiten (Pfand, Bürgschaft), die an den erloschenen Forderungen haften, werden ebenfalls rückwirkend frei
  • Geleistete Zahlungen zwischen dem Datum der Erfüllung der Voraussetzungen und der Erklärung können zurückgefordert werden müssen, wenn die Forderung tatsächlich seit diesem früheren Zeitpunkt erloschen war

Die Verrechnung tilgt die Forderungen bis zur Höhe der kleineren. Sind beide Forderungen gleich hoch, erlöschen sie vollständig. Sind sie unterschiedlich hoch, erlischt die kleinere vollständig und die grössere besteht für den Saldo fort.

Ausschlussfälle der Verrechnung (Art. 125 OR)

Art. 125 OR zählt die Kategorien von Forderungen auf, die nicht durch Verrechnung getilgt werden können, wegen ihrer besonderen Natur oder ihrer sozialen Zweckbestimmung:

  • Rückgabe eines Hinterlegten (Art. 125 Ziff. 1 OR): Die Forderung auf Rückgabe einer hinterlegten Sache kann nicht verrechnet werden. Der Hinterleger kann die Sache nicht unter Berufung auf eine eigene Forderung gegen den Hinterleger zurückbehalten.
  • Rückgabe einer widerrechtlich entzogenen oder zurückgehaltenen Sache (Art. 125 Ziff. 1 OR): Die Forderung auf Herausgabe einer Sache, deren Besitz widerrechtlich erlangt wurde, kann nicht Gegenstand einer Verrechnung sein. Diese Regel soll verhindern, dass der Delinquent aus seiner unerlaubten Handlung Vorteile zieht.
  • Unterhaltsforderungen (Art. 125 Ziff. 2 OR): Unpfändbare Unterhaltsforderungen, insbesondere solche aus dem Familienrecht, können nicht verrechnet werden. Ihr Zweck ist die Sicherung der Existenzmittel des Gläubigers, was durch eine Verrechnung zunichtegemacht würde.
  • Öffentlich-rechtliche Forderungen (Art. 125 Ziff. 3 OR): Staatliche Forderungen aus öffentlichem Recht (Steuern, Abgaben, Bussen) können grundsätzlich nicht mit privatrechtlichen Forderungen verrechnet werden, die der Schuldner gegen den Staat hätte, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Über die in Art. 125 OR vorgesehenen Fälle hinaus kann das Gesetz in bestimmten Bereichen weitere Verrechnungsbeschränkungen vorsehen. Dies ist namentlich im Arbeitsrecht der Fall, wo Art. 323b Abs. 2 OR die Möglichkeit des Arbeitgebers, seine Lohnschuld mit einer Forderung gegen den Arbeitnehmer zu verrechnen, einschränkt.

Vorausgehender Verzicht auf die Verrechnung (Art. 126 OR)

Art. 126 OR erkennt ausdrücklich die Gültigkeit des vorausgehenden Verzichts auf das Verrechnungsrecht an. Eine Partei kann sich damit bei Vertragsschluss oder nachträglich verpflichten, gegenüber ihrem Vertragspartner keine Verrechnung geltend zu machen.

Dieser Verzicht kann vollständig oder teilweise sein und für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer vereinbart werden. Er ist an keine besonderen Formvoraussetzungen geknüpft. Eine solche Klausel kann in Geschäftsbeziehungen von praktischem Interesse sein, in denen die Sicherheit der effektiven Zahlung wesentlich ist — etwa in Finanzierungs- oder Garantieverträgen.

Der Verzicht auf die Verrechnung gilt jedoch nur für die Partei, die ihn erklärt hat. Er bindet Gläubiger oder Schuldner, die ihr nachfolgen, nicht, es sei denn, der Verzicht wurde ausdrücklich übertragen.

Verrechnung im Konkurs

Bei Eröffnung des Konkurses über einen Schuldner richtet sich die Lage der Gläubiger nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Art. 213–215 SchKG sehen Sonderregeln vor, die teilweise von den OR-Bestimmungen über die Verrechnung abweichen.

Der in Art. 213 Abs. 1 SchKG aufgestellte Grundsatz lautet, dass der Gläubiger seine Schuld gegenüber der Konkursmasse mit der Forderung verrechnen kann, die er gegen den Gemeinschuldner hat, sofern beide Forderungen vor Konkurseröffnung bestanden haben. Diese Verrechnungsmöglichkeit im Konkurs stellt für den Gläubiger einen wichtigen Vorteil dar, da er so vermeidet, seine eigene Schuld an die Masse zahlen zu müssen, während er auf seine Forderung nur eine gekürzte Dividende erhält.

Das SchKG schliesst jedoch bestimmte missbräuchliche Verrechnungsfälle aus, namentlich wenn der Gläubiger seine Forderung gegen den Gemeinschuldner in Kenntnis von dessen drohender Zahlungsunfähigkeit erworben hat, um sich zum Nachteil der übrigen Gläubiger einen Vorteil zu verschaffen. Solche arglistigen Erwerbe verrechnungsfähiger Forderungen sind durch die Masse anfechtbar (Art. 214 SchKG).

Verrechnung und Forderungsabtretung (Art. 169 OR)

Die Forderungsabtretung und die Verrechnung sind zwei Rechtsinstitute des Obligationenrechts, die in wichtiger Weise miteinander interagieren. Art. 169 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Schuldner dem Zessionar (demjenigen, der die Forderung durch Abtretung erhalten hat) alle Einreden und Einwendungen entgegensetzen kann, die er gegen den Zedenten (denjenigen, der die Forderung übertragen hat) hätte geltend machen können, insbesondere die Verrechnungseinrede.

Hat der Schuldner somit eine Forderung gegen den Zedenten, bevor er von der Abtretung Kenntnis erhält, behält er das Recht, diese dem Zessionar verrechnungsweise entgegenzuhalten. Dieser Schutz ist wesentlich: Ohne ihn könnte eine Forderungsabtretung dazu verwendet werden, den Schuldner seines Verrechnungsrechts zu berauben.

Hat die Abtretung stattgefunden und wurde der Schuldner davon benachrichtigt, kann er dem Zessionar nur noch Forderungen entgegenhalten, die er zum Zeitpunkt der Abtretungsanzeige gegen den Zedenten hatte. Nach dieser Anzeige entstandene Forderungen können dem Zessionar nicht mehr verrechnungsweise entgegengehalten werden (Art. 169 Abs. 2 OR).

Praktische Fälle

Situation Verrechnung möglich? Rechtsgrundlage
A schuldet B CHF 10 000; B schuldet A CHF 6 000 — A erklärt die Verrechnung Ja — Erlöschen bis CHF 6 000; A schuldet noch CHF 4 000 Art. 120 Abs. 1 OR
Arbeitgeber will seine Schadenersatzforderung mit dem geschuldeten Lohn verrechnen Nur teilweise — im Rahmen des pfändbaren Lohnanteils Art. 323b Abs. 2 OR
Unterhaltsgläubiger will den geschuldeten Unterhalt mit einer Schuld gegenüber dem Unterhaltsschuldner verrechnen Nein — unpfändbare Unterhaltsforderungen sind von der Verrechnung ausgeschlossen Art. 125 Ziff. 2 OR
Seit 6 Monaten verjährte Forderung zur Verrechnung gestellt — die Verrechnungsvoraussetzungen lagen vor 8 Monaten vor Ja — die Forderung war noch nicht verjährt, als die Verrechnung hätte erklärt werden können Art. 120 Abs. 3 OR
Gläubiger hat eine Forderung gegen den Gemeinschuldner und schuldet ihm ebenfalls Geld — Konkurs eröffnet Grundsätzlich ja — wenn beide Forderungen vor Konkurseröffnung bestanden haben Art. 213 SchKG
Schuldner will eine Forderung gegen den Zedenten verrechnungsweise geltend machen, nachdem er von der Abtretung benachrichtigt wurde Ja — wenn die Forderung gegen den Zedenten vor der Abtretungsanzeige bestand Art. 169 Abs. 1 OR

Häufige Fragen zur Verrechnung im Schweizer Recht

Erfolgt die Verrechnung automatisch?

Nein. Im Schweizer Recht tritt die Verrechnung nicht von Gesetzes wegen ein. Art. 124 Abs. 1 OR verlangt, dass der Schuldner, der die Verrechnung geltend machen will, dem Gläubiger gegenüber eine entsprechende Erklärung abgibt. Erst ab dieser Erklärung (oder ihrem prozessualen Äquivalent, nämlich der in einem Verfahren erhobenen Verrechnungseinrede) erlöschen die gegenseitigen Forderungen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie hätten verrechnet werden können.

Kann ich eine verjährte Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 3 OR)?

Ja, unter einer Voraussetzung: Die zur Verrechnung gestellte Forderung muss verrechnungsfähig gewesen sein, bevor sie verjährt ist. Art. 120 Abs. 3 OR erlaubt es, eine verjährte Forderung zur Verrechnung zu stellen, sofern sie im Zeitpunkt, in dem die Verrechnungserklärung hätte abgegeben werden können, noch nicht verjährt war. Diese Regel schützt den Schuldner, der noch keine Gelegenheit hatte, seine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen.

Können Forderungen unterschiedlicher Natur verrechnet werden?

Die Verrechnung setzt voraus, dass beide Forderungen auf gleichartige vertretbare Sachen gerichtet sind (Art. 120 Abs. 1 OR). In der Praxis betrifft dies fast ausschliesslich Geldforderungen. Verbindlichkeiten, die auf unterschiedliche Naturalleistungen gerichtet sind, können grundsätzlich nicht verrechnet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Zwei in unterschiedlichen Währungen lautende Geldforderungen können Umrechnungsschwierigkeiten aufwerfen, die vor der Verrechnung gelöst werden müssen.

Kann eine sozialrechtliche Forderung (Lohn) verrechnet werden?

Im Arbeitsrecht ist die Verrechnung durch den Arbeitgeber seiner Lohnschuld mit einer eigenen Forderung gegen den Arbeitnehmer stark eingeschränkt. Art. 323b Abs. 2 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber seine Forderung nur insoweit mit dem Lohn verrechnen darf, als dieser pfändbar ist, d. h. soweit er das Existenzminimum übersteigt. Der zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendige Lohnanteil kann nicht durch Verrechnung aufgehoben werden, womit dem Arbeitnehmer ein Mindesteinkommen gesichert wird.

Ist die Verrechnung im Konkurs möglich?

Im Konkurs richtet sich die Verrechnung nach Art. 213–215 SchKG, die teilweise von den OR-Regeln abweichen. Der Gläubiger kann seine Schuld gegenüber der Konkursmasse grundsätzlich mit seiner Forderung gegen den Gemeinschuldner verrechnen, sofern die Verrechnungsvoraussetzungen vor Konkurseröffnung erfüllt waren oder die Forderung nicht erst danach entstanden ist. Das SchKG schliesst jedoch bestimmte Fälle betrügerischer Verrechnung aus, die in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erworben wurde.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, indem Sie unser Sekretariat anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen. Termin vor Ort oder per Videokonferenz.