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Erwachsenenschutz und Beistandschaft

Erwachsenenschutz und Beistandschaft

Die Revision des Erwachsenenschutzrechts trat am 1. Januar 2013 in Kraft (Art. 360-455 ZGB). Sie ersetzte das frühere Vormundschaftsrecht, das als zu starr und unzureichend auf die individuelle Selbstbestimmung ausgerichtet galt. Das neue Recht beruht auf einem zentralen Grundsatz: Schutzmassnahmen müssen dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person angemessen und auf das Notwendige beschränkt sein (Art. 389 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen Massnahmen, die Personen selbst vorausschauend treffen können, der gesetzlichen Vertretung von Gesetzes wegen in bestimmten Situationen sowie den von der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten Massnahmen.

Eigene Vorsorge

Das Schweizer Recht gibt jeder urteilsfähigen Person die Möglichkeit, den eigenen Schutz im Voraus zu regeln, bevor eine Situation der Urteilsunfähigkeit eintritt.

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB)

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es jeder urteilsfähigen Person, im Voraus eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zu bestimmen, die sie im Falle von Urteilsunfähigkeit in ihrer persönlichen Betreuung, der Verwaltung ihres Vermögens oder der Vertretung in Rechtsangelegenheiten unterstützen (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Dieser Auftrag ist Ausdruck der persönlichen Autonomie und das bevorzugte Instrument der vorausschauenden Vorsorge.

Der Vorsorgeauftrag muss in einer der beiden gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet werden (Art. 361 ZGB):

  • Öffentliche Beurkundung: Der Auftrag wird von einem Notar beurkundet, der die Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person feststellt und die Urkunde beglaubigt
  • Eigenhändige Form: Der Auftrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und von der auftraggebenden Person unterzeichnet sein; ein maschinenschriftliches oder am Computer erstelltes Dokument ist in dieser Form ungültig

Die auftraggebende Person kann den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt ihres Wohnsitzes hinterlegen, das dessen Existenz im zentralen Testamentsregister vermerkt (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Wenn eine Person urteilsunfähig wird, prüft die KESB, ob die bezeichnete beauftragte Person geeignet ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und stellt nötigenfalls eine Ausweisurkunde aus (Art. 363 ZGB).

Die Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB)

Die Patientenverfügung ermöglicht es jeder urteilsfähigen Person, schriftlich festzuhalten, welchen medizinischen Massnahmen sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche sie ablehnt (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Diese Verfügungen sind auf den medizinischen Bereich beschränkt: Sie erlauben nicht, eine Vertretungsperson für die Vermögensverwaltung oder allgemeine Rechtshandlungen zu bestimmen.

Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, die Patientenverfügung zu befolgen, es sei denn, sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person sie widerrufen hat (Art. 372 ZGB). Von der Verfügung kann abgewichen werden, wenn sie nach ärztlicher Beurteilung nicht dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation entspricht.

Vertretung durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner (Art. 374-376 ZGB)

Wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner urteilsunfähig wird, ohne einen Vorsorgeauftrag errichtet zu haben, ist der andere Ehegatte oder Partner von Gesetzes wegen befugt, ihn bei Handlungen des täglichen Lebens, der ordentlichen Verwaltung von Einkommen und anderem Vermögen sowie der ausserordentlichen Verwaltung des Vermögens in dringenden Fällen zu vertreten (Art. 374 Abs. 1 ZGB).

Diese gesetzliche Vertretung tritt automatisch ein: Sie bedarf keiner Intervention der KESB. Die KESB kann dieses Vertretungsrecht jedoch entziehen oder einschränken, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder zu gefährden drohen (Art. 376 Abs. 1 ZGB), insbesondere bei Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten.

Vertretung im medizinischen Bereich (Art. 377-381 ZGB)

Wenn eine urteilsunfähige Person medizinische Behandlungen benötigt und diese Frage nicht in einer Patientenverfügung geregelt hat, holt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ein (Art. 377 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz legt eine genaue Hierarchie der zur Vertretung berechtigten Personen fest:

  1. Die in der Patientenverfügung oder durch einen Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
  2. Der Beistand, dem die Aufgabe übertragen ist, die betroffene Person bei medizinischen Entscheidungen zu vertreten
  3. Der Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern er im gemeinsamen Haushalt lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
  4. Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
  5. Nachkommen, Eltern, Geschwister, in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge

In dringenden Fällen kann die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen treffen, die nach dem mutmasslichen Willen und im Interesse der urteilsunfähigen Person objektiv notwendig sind (Art. 381 ZGB).

Behördliche Massnahmen — Beistandschaften (Art. 390-425 ZGB)

Wenn eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretung nicht ausreichen, um die Interessen einer Person zu schützen, kann die KESB eine Beistandschaft anordnen (Art. 390 ZGB). Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die Person ihre Interessen wegen einer psychischen Störung, geistiger Behinderung oder einer ähnlichen Schwäche ganz oder teilweise nicht selbst wahren kann. Das Schweizer Recht sieht vier Arten von Beistandschaften vor, die miteinander kombiniert werden können.

Art der Beistandschaft Rechtsgrundlage Inhalt Wirkung auf die Handlungsfähigkeit
Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB Der Beistand nimmt bestimmte Handlungen mit Zustimmung der betroffenen Person vor Keine Einschränkung — die Handlungsfähigkeit bleibt vollständig erhalten
Vertretungsbeistandschaft Art. 394-395 ZGB Der Beistand nimmt Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung der betroffenen Person vor Kann in den betroffenen Bereichen eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB)
Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 ZGB Bestimmte Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Beistands, um gültig zu sein In den der Mitwirkung unterliegenden Bereichen eingeschränkt
Umfassende Beistandschaft Art. 398 ZGB Umfasst alle Bereiche der persönlichen Fürsorge, der Vermögensverwaltung und des Rechtsverkehrs Entzieht der Person die Handlungsfähigkeit — einschneidendste Massnahme

Der von der KESB ernannte Beistand muss die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, über genügend Zeit verfügen und die Aufgaben persönlich ausführen (Art. 400 ZGB). Die KESB berücksichtigt die Wünsche der betroffenen Person und kann eine nahestehende Person als Beistand ernennen. Der Beistand steht unter der Aufsicht der KESB und erstattet ihr periodisch Bericht über die Situation der betroffenen Person und Rechenschaft über seine Amtsführung (Art. 411 ZGB).

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 389 ZGB)

Die Erwachsenenschutzbehörde darf nur eingreifen, soweit die Unterstützung durch Familie, Angehörige, Nachbarn oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Jede angeordnete Massnahme muss notwendig und der konkreten Situation der betroffenen Person angemessen sein. Dieser Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit ist im neuen Recht zentral:

  • Subsidiarität: Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn private Ressourcen nicht ausreichen
  • Angemessenheit: Die Massnahme muss der Situation und den Bedürfnissen der Person entsprechen
  • Erforderlichkeit: Die Massnahme muss auf das zum Schutz der Person Notwendige beschränkt sein
  • Strikte Verhältnismässigkeit: Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit darf nicht über das situationsbedingt Erforderliche hinausgehen

In Anwendung dieses Grundsatzes bevorzugt die KESB weniger einschneidende Massnahmen (Begleitbeistandschaft) gegenüber stärker eingreifenden (umfassende Beistandschaft) und passt die Massnahme im Laufe des Verfahrens an, wenn sich die Situation der Person verändert.

Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426-439 ZGB)

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine Massnahme, mit der eine Person gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung (psychiatrische Klinik, Pflegeheim usw.) untergebracht oder in einer solchen zurückbehalten wird (Art. 426 ZGB). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine FU sind streng:

  • Die Person muss an einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder einem schweren Verwahrlosungszustand leiden
  • Sie benötigt Behandlung oder Betreuung, die auf andere Weise nicht erbracht werden kann
  • Die erforderliche Behandlung oder Betreuung kann nur in einer institutionellen Einrichtung erbracht werden

Grundsätzlich ist nur die KESB zuständig, eine FU anzuordnen (Art. 428 ZGB). Kantonal ermächtigte Ärztinnen und Ärzte können jedoch eine FU für höchstens sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB). Die untergebrachte Person muss mit der Aussenwelt kommunizieren können, über ihre Rechte informiert werden und kann jederzeit ihre Entlassung verlangen (Art. 432 und 439 ZGB).

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist die zuständige Behörde für die Anordnung der vom Bundesrecht vorgesehenen Schutzmassnahmen. Es handelt sich um eine kantonale kollegiale Justiz- oder Verwaltungsbehörde (Art. 440 ZGB). Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person.

Kanton Zuständige Behörde
GenfTribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (TPAE)
WaadtJustice de paix (Zuständigkeit auf Bezirksebene)
WallisAutorité de protection de l'adulte et de l'enfant (APAE)
FreiburgJustice de paix

Die KESB instruiert die Dossiers, hört die betroffenen Personen und ihre Angehörigen an, kann medizinische Gutachten einholen und ordnet geeignete Massnahmen an. Sie überwacht auch die Beistände und kann die angeordneten Massnahmen bei Veränderung der Situation ändern, kombinieren oder aufheben (Art. 431 und 439 ZGB).

Beschwerde gegen Entscheide der Schutzbehörde

Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 450 ZGB). Die wesentlichen Regeln für Beschwerden sind folgende:

  • Beschwerdefrist: Dreissig Tage ab Zustellung des Entscheids (Art. 450b ZGB)
  • Beschwerdeberechtigung: Die betroffene Person, ihre Angehörigen und jede Person mit einem schutzwürdigen Interesse (Art. 450 Abs. 2 ZGB)
  • Beschwerdegründe: Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheids (Art. 450a ZGB)
  • Aufschiebende Wirkung: Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, ausser bei gegenteiligem Entscheid der Beschwerdeinstanz

Bei fürsorgerischer Unterbringung sieht das Gesetz besondere und beschleunigte Rechtsmittelwege vor (Art. 439 ZGB). Die untergebrachte Person kann jederzeit bei der KESB ihre Entlassung beantragen und im Falle einer Ablehnung bei der kantonalen Gerichtsinstanz Beschwerde erheben. Das Gericht entscheidet innert fünf Werktagen (Art. 450e ZGB).

Vergleich der Schutzmassnahmen

Massnahme Anordnung durch Zustimmung erforderlich Einschränkung der Rechte Anwendungsbereich
Vorsorgeauftrag Die betroffene Person selbst (vorausschauend) Ja — freiwilliger Akt Keine Alle Bereiche gemäss Auftrag
Patientenverfügung Die betroffene Person selbst (vorausschauend) Ja — freiwilliger Akt Keine Nur medizinische Entscheidungen
Vertretung durch den Ehegatten Gesetz (von Gesetzes wegen) Nicht erforderlich Keine Alltagsunterhalt, Notfälle
Begleitbeistandschaft KESB Ja — der betroffenen Person Keine Bestimmte vereinbarte Handlungen
Vertretungsbeistandschaft KESB Nicht erforderlich Teilweise (betroffene Bereiche) Vom Beistand vorgenommene Handlungen
Mitwirkungsbeistandschaft KESB Nicht erforderlich Teilweise (betroffene Bereiche) Zustimmungspflichtige Handlungen
Umfassende Beistandschaft KESB Nicht erforderlich Total — Entzug der Handlungsfähigkeit Alle Bereiche
Fürsorgerische Unterbringung KESB (oder ermächtigter Arzt) Nicht erforderlich Persönliche Freiheit eingeschränkt Behandlung in einer Einrichtung

PBM Avocats begleitet Sie in allen Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz: Abfassung eines Vorsorgeauftrags oder einer Patientenverfügung, Vertretung vor der KESB sowie Beschwerde gegen Unterbringungs- oder Beistandschaftsentscheide. Unsere Expertise im Familienrecht und im Zivilrecht deckt das gesamte Erwachsenenschutzrecht ab. Um die Übertragung Ihres Vermögens zu planen, konsultieren Sie auch unsere Seiten zum Erbrecht und zum Testament in der Schweiz.

Häufig gestellte Fragen zum Erwachsenenschutz

Was ist der Unterschied zwischen dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung?

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB) ermöglicht es jeder urteilsfähigen Person, im Voraus eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die sie im Falle von Urteilsunfähigkeit in allen oder bestimmten Bereichen (persönliche Betreuung, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, Vermögensverwaltung) vertreten. Er kann in öffentlicher Beurkundung (vor Notar) oder eigenhändig (vollständig handgeschrieben, datiert und unterzeichnet) errichtet werden. Die Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB) ist enger gefasst: Sie betrifft ausschliesslich medizinische Entscheidungen. Sie ermöglicht es, die medizinischen Behandlungen festzulegen, denen man zustimmt oder die man ablehnt, für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Beide Instrumente können unabhängig voneinander oder gemeinsam errichtet werden.

Wer kann eine Erwachsenenschutzmassnahme beantragen?

Gemäss Art. 390 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person ihre Interessen wegen einer psychischen Störung, geistiger Behinderung oder einer ähnlichen, die persönliche Lage beeinflussenden Schwäche ganz oder teilweise nicht selbst wahren kann. Jede Person kann der KESB melden, dass eine Person scheinbar Hilfe benötigt. Die Behörde kann auch von Amtes wegen tätig werden. Häufig gehen Meldungen von Angehörigen, dem behandelnden Arzt oder von sozialen Diensten aus. Die betroffene Person selbst kann sich ebenfalls an die KESB wenden.

Wer ernennt den Beistand und nach welchen Kriterien?

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernennt den Beistand (Art. 400 ZGB). Die KESB wählt eine natürliche Person, die die für die Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat, über genügend Zeit verfügt und die Aufgaben persönlich ausführt. Sie berücksichtigt dabei die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen soweit möglich. Die KESB kann eine nahestehende Person als Beistand ernennen, aber auch einen Berufsbeistand, wenn die Umstände es erfordern. Der Beistand steht unter der Aufsicht der KESB und muss ihr regelmässig Rechenschaft ablegen.

Kann eine verbeiständete Person ihre Angelegenheiten noch selbst regeln?

Dies hängt von der Art der angeordneten Beistandschaft ab. Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) schränkt die Handlungsfähigkeit nicht ein: Die Person behält ihre volle Handlungsfähigkeit. Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394-395 ZGB) und die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) können die Handlungsfähigkeit in den betroffenen Bereichen einschränken. Nur die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) entzieht der Person die Handlungsfähigkeit insgesamt — sie ist die einschneidendste Massnahme. Die KESB achtet darauf, die Massnahme am Verhältnismässigkeitsgrundsatz auszurichten (Art. 389 ZGB): Die Beistandschaft darf die Handlungsfähigkeit nur soweit einschränken, als dies notwendig ist.

Wie kann ein Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde angefochten werden?

Entscheide der KESB können durch Beschwerde angefochten werden (Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerde muss innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz eingereicht werden. In Genf ist dies die Aufsichtskammer des Kantonsgerichts; im Kanton Waadt zunächst der Friedensrichter des Bezirks und dann das Kantonsgericht. Die Beschwerde kann von der betroffenen Person, ihren Angehörigen oder anderen Personen mit einem schutzwürdigen Interesse erhoben werden. Bei fürsorgerischer Unterbringung sind besondere Rechtsmittel gemäss Art. 439 und 450 ff. ZGB vorgesehen.

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