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Zivilmediation in der Schweiz

Zivilmediation in der Schweiz

Die Mediation ist ein alternatives Streitbeilegungsverfahren (ADR), bei dem die Parteien mit Unterstützung einer neutralen Drittperson — dem Mediator — selbst eine Lösung für ihren Streit suchen. Im Schweizer Recht ist die Zivilmediation in den Art. 213 bis 218 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zum Gerichtsweg erhält die Mediation die Beziehung zwischen den Parteien und lässt ihnen die Kontrolle über den Ausgang des Konflikts.

Der gesetzliche Rahmen: Art. 213-218 ZPO

Die ZPO widmet der Zivilmediation ein eigenständiges Kapitel (Kapitel 2 des 3. Titels, Allgemeiner Teil). Diese sechs Artikel legen die wesentlichen Grundlagen des Regimes fest:

  • Art. 213 ZPO — Ersatz des Schlichtungsversuchs: Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann die Mediation das obligatorische Schlichtungsverfahren ersetzen. Das Gericht setzt das Verfahren dann für die erforderliche Zeit aus.
  • Art. 214 ZPO — Mediation während des Prozesses: Während eines Gerichtsverfahrens kann das Gericht den Parteien jederzeit die Mediation empfehlen. Die Parteien können diese auch gemeinsam in jedem Verfahrensstadium beantragen.
  • Art. 215 ZPO — Wahl des Mediators: Die Parteien wählen ihren Mediator frei. Fehlt eine Einigung, kann das Gericht einen Mediator bestimmen, wenn die Parteien es dazu einladen.
  • Art. 216 ZPO — Vertraulichkeit: Die im Mediationsverfahren gemachten Aussagen dürfen in keinem späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren verwendet werden.
  • Art. 217 ZPO — Genehmigung: Die aus der Mediation hervorgegangene Vereinbarung kann dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden; sie erlangt dann Rechtskraft.
  • Art. 218 ZPO — Kosten: Die Kosten der Mediation gehen zu Lasten der Parteien. In Familiensachen, die das Kindeswohl betreffen, ist je nach Kanton eine teilweise öffentliche Kostenübernahme möglich.

Mediation vs. Schlichtung: ein wesentlicher Unterschied

Die ZPO unterscheidet klar zwischen zwei vorprozessualen oder pararichterlichen Verfahren, die unterschiedlichen Logiken folgen:

Kriterium Schlichtung (Art. 197-212 ZPO) Mediation (Art. 213-218 ZPO)
CharakterObligatorisch (vor den meisten Zivilprozessen)Freiwillig
VerfahrensleitungAmtliche SchlichtungsbehördeVon den Parteien gewählter privater Mediator
VertraulichkeitBegrenztVollständig (Art. 216 ZPO)
KostenKostenlos oder geringe Gebühren (Gerichtskosten)Zu Lasten der Parteien (Mediatorenhonorar)
Typische DauerEinmalige Verhandlung (einige Wochen Wartezeit)Mehrere Sitzungen über 1 bis 6 Monate
Kontrolle des VerfahrensBehördeDie Parteien selbst

Die Grundsätze der Mediation (Art. 215-216 ZPO)

Die Mediation beruht auf drei Grundprinzipien, die sie von der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterscheiden:

Vertraulichkeit (Art. 216 ZPO)

Alle im Rahmen der Mediation ausgetauschten Aussagen, Dokumente und Informationen sind vertraulich. Art. 216 ZPO verbietet deren Verwendung in späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren ausdrücklich. Dieses Prinzip ist das Kernstück der Mediation: Es ermöglicht den Parteien, sich frei zu äussern und Kompromisse zu erwägen, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Äusserungen gegen sie verwendet werden, wenn die Mediation scheitert.

Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators

Der Mediator ist kein Richter und entscheidet den Streit nicht. Er hat keine Entscheidungsbefugnis. Seine Aufgabe ist es, den Dialog zu fördern, den Parteien zu helfen, ihre eigentlichen Interessen zu erkennen und gemeinsam akzeptable Lösungen zu erkunden. Er muss von beiden Parteien unabhängig sein und braucht zur materiellen Rechtsfrage keine Stellung zu nehmen.

Freiwilligkeit

Mediation kann nur mit Zustimmung aller Parteien stattfinden. Jede Partei behält jederzeit das Recht, die Mediation ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Dieses Rückzugsrecht garantiert, dass die Mediation nie aufgezwungen wird und jede Vereinbarung auf einem freien und informierten Willen beruht.

Wann Mediation sinnvoll ist

Für Mediation geeignete Streitigkeiten Weniger geeignete Situationen
Nachbarschaftsstreitigkeiten (Lärm, Grenzen, Dienstbarkeiten)Dringlichkeit mit Bedarf sofortiger vorsorglicher Massnahmen
Familienstreitigkeiten (Obhut, elterliche Sorge, Erbschaft)Offensichtlich bösgläubige Partei oder Partei in missbräuchlicher Machtposition
MietrechtsstreitigkeitenStreitigkeit, die einen öffentlichen Gerichtspräzedenzfall erfordert (zu klärender Rechtsgrundsatz)
Vertragsstreitigkeiten zwischen GeschäftspartnernPartei abwesend, unauffindbar oder urteilsunfähig
Arbeitsstreitigkeiten (zwischen Gesellschaftern, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)Frage der absoluten Nichtigkeit (öffentliche Ordnung, zwingendes Recht)
Erbschaftsstreitigkeiten zwischen ErbenLiquide und fällige Forderung, die nicht ernsthaft bestritten wird

Ablauf einer Mediation

Die Mediation folgt keinem starren, gesetzlich vorgeschriebenen Protokoll; die ZPO lässt den Parteien und dem Mediator grosse Organisationsfreiheit. In der Praxis verläuft eine Zivilmediation in der Regel in mehreren Phasen:

  1. Wahl des Mediators — Die Parteien einigen sich auf einen Mediator. Sie können die von Berufsverbänden geführten Listen zertifizierter Mediatoren konsultieren oder das Gericht um Bestellung eines Mediators ersuchen (Art. 215 Abs. 2 ZPO).
  2. Unterzeichnung einer Mediationsvereinbarung — Vor jeder Sitzung unterzeichnen die Parteien und der Mediator eine Vereinbarung, in der die Verfahrensregeln festgelegt werden: Vertraulichkeit, Mediatorenhonorar, geplante Dauer, Rückzugsrecht.
  3. Eröffnungssitzung — Der Mediator stellt das Verfahren und die Regeln vor und stellt sicher, dass jede Partei die Grundsätze der Mediation versteht und akzeptiert.
  4. Gemeinsame und/oder separate Sitzungen (Caucus) — Die Parteien äussern sich über ihre Konflikterfahrung und Erwartungen. Der Mediator kann Einzelgespräche (Caucus) organisieren, damit jede Partei frei sprechen kann.
  5. Lösungssuche — Der Mediator hilft den Parteien, ihre eigentlichen Interessen zu erkennen und kreative Lösungsansätze jenseits ihrer ursprünglichen Positionen zu erkunden.
  6. Mediationsvereinbarung — Einigen sich die Parteien, wird die Vereinbarung schriftlich abgefasst und unterzeichnet. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung vor der Unterzeichnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
  7. Gerichtliche Genehmigung (Art. 217 ZPO) — Die Parteien können die Genehmigung der Vereinbarung durch das zuständige Gericht beantragen, um ihr Vollstreckungskraft zu verleihen.

Genehmigung der Vereinbarung (Art. 217 ZPO)

Eine Mediationsvereinbarung hat für sich allein nur den Wert eines Vertrags zwischen den Parteien. Um die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids zu erlangen und im Falle der Nichterfüllung eine Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, müssen die Parteien beim zuständigen Gericht die Genehmigung beantragen.

Das Gericht nimmt eine formelle und materielle Prüfung der Vereinbarung vor:

  • Es prüft, ob die Vereinbarung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstösst
  • Es prüft die Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften (insbesondere im Familienrecht)
  • Es stellt die freie Zustimmung der Parteien sicher

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht einen Genehmigungsbeschluss. Die genehmigte Vereinbarung hat dann die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und kann bei Nichterfüllung zwangsweise vollstreckt werden.

Die Rolle des Anwalts in der Mediation

Die Anwesenheit eines Anwalts ist in der Mediation nicht obligatorisch, wird jedoch bei Streitigkeiten mit erheblichem rechtlichem oder finanziellem Interesse dringend empfohlen. Der Anwalt wirkt in mehreren Phasen mit:

  • Vorherige Beratung — Beurteilung der rechtlichen Begründetheit der Mandantenposition, Analyse der Prozessrisiken und Frage, ob Mediation dem Klageweg vorzuziehen ist.
  • Beistand während des Verfahrens — Der Anwalt kann seinen Mandanten an den Mediationssitzungen begleiten. Er stellt sicher, dass der Mandant nicht auf Rechte verzichtet, auf die er rechtlich nicht verzichten darf.
  • Rechtliche Überprüfung der Vereinbarung — Vor der Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung stellt der Anwalt sicher, dass diese rechtlich gültig, vollständig und den Interessen seines Mandanten entsprechend ist.
  • Genehmigungsantrag — Der Anwalt kann den Genehmigungsantrag beim zuständigen Gericht (Art. 217 ZPO) verfassen und einreichen, um der Vereinbarung Vollstreckungskraft zu verleihen.

Bei Fragen zum Schweizer Zivilprozessrecht oder zur Frage, ob Mediation für Ihren Streit geeignet ist, bietet PBM Avocats eine auf den Bestimmungen der ZPO beruhende Rechtsanalyse an.

Kosten und Dauer (Art. 218 ZPO)

Art. 218 ZPO legt den Grundsatz fest, dass die Kosten der Mediation von den Parteien zu tragen sind. Diese Kosten umfassen hauptsächlich das Mediatorenhonorar, das zwischen dem Mediator und den Parteien frei vereinbart wird. Die ZPO sieht keine gesetzlichen Tarife vor.

In der Praxis variieren die Kosten je nach Komplexität des Streitfalls, Anzahl der Sitzungen und Qualifikation des Mediators. Die Kostenverteilung zwischen den Parteien wird in der Regel in der Mediationsvereinbarung geregelt.

Ausnahme in Familiensachen: Wenn die Mediation Fragen betreffend Kinder (elterliche Sorge, Obhut, persönliche Beziehungen) betrifft, sehen bestimmte Kantone eine teilweise oder vollständige Übernahme der Mediationskosten durch den Staat vor, insbesondere für einkommensschwache Parteien. Die Voraussetzungen variieren je nach Kanton.

Was die Dauer betrifft, dauert eine zivilrechtliche Standardmediation in der Regel zwischen einer und sechs Sitzungen von je zwei bis drei Stunden, verteilt über einen Zeitraum von einigen Wochen bis einigen Monaten. Sie ist daher erheblich schneller als ein ordentliches Gerichtsverfahren.

Mediation in Familiensachen (Art. 297 ZPO)

Die ZPO enthält eine besondere Bestimmung für Familienstreitigkeiten betreffend Kinder. Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZPO kann das Gericht jederzeit anordnen, dass die Eltern einen Mediationsversuch unternehmen, wenn der Streit betrifft:

  • Die elterliche Sorge
  • Die Obhut der Kinder
  • Die persönlichen Beziehungen (Besuchsrecht)
  • Den Unterhaltsbeitrag für die Kinder

Dies ist eine bemerkenswerte Ausnahme vom rein freiwilligen Charakter der Mediation: Das Gericht kann die Parteien einladen oder sogar verpflichten, einen Mediationsversuch im Interesse des Kindes zu unternehmen. Die Familienmediation kommt in den Genuss besonderer Kostenregelungen (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Bei Streitigkeiten im Familienrecht ist die Mediation häufig einem langen und kostspieligen Prozess vorzuziehen, der die elterlichen Spannungen verschärft.

Schlichtung, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit: Vergleichstabelle

Kriterium Schlichtung (Art. 197-212 ZPO) Mediation (Art. 213-218 ZPO) Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG / ZPO)
CharakterObligatorischFreiwilligVertraglich (Schiedsklausel)
Dritte PersonAmtliche BehördePrivater MediatorPrivater(s) Schiedsrichter
EntscheidNein — Einigung oder KlagebewilligungNein — nur Einigung der ParteienJa — verbindlicher Schiedsspruch
VollstreckbarkeitGenehmigtes ProtokollNach Genehmigung (Art. 217 ZPO)Direkt vollstreckbar
KostenGering (Gebühren)Variabel (Mediatorenhonorar)Hoch (Schiedsrichterhonorar + Kosten)
VertraulichkeitPartiellVollständig (Art. 216 ZPO)Ja (privates Verfahren)
Kontrolle des ErgebnissesParteienParteienSchiedsrichter

Bei bedeutenden Handelsstreitigkeiten bietet die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz eine Alternative, die sowohl vertraulich als auch verbindlich ist. Die Mediation hingegen eignet sich besser, wenn die Erhaltung der Beziehung zwischen den Parteien ein vorrangiges Ziel ist.

Häufige Fragen zur Zivilmediation in der Schweiz

Ist Mediation in der Schweiz obligatorisch?

Nein. Die Mediation im Sinne der Art. 213-218 ZPO ist vollständig freiwillig: Sie kann nur mit Zustimmung aller Parteien stattfinden. Dies ist nicht mit der Schlichtung (Art. 197-212 ZPO) zu verwechseln, die in den allermeisten Fällen vor der Einleitung eines Zivilprozesses obligatorisch ist. Die Mediation kann jedoch das Schlichtungsverfahren ersetzen, wenn alle Parteien dies beantragen (Art. 213 Abs. 1 ZPO).

Was ist der Unterschied zwischen Mediation und Schlichtung?

Die Schlichtung (Art. 197-212 ZPO) wird von einer amtlichen Schlichtungsbehörde (Friedensrichter, Mietgericht usw.) durchgeführt; sie ist grundsätzlich vor jedem Zivilprozess obligatorisch und für die Parteien kostenlos. Die Mediation (Art. 213-218 ZPO) wird von einem von den Parteien frei gewählten privaten Mediator durchgeführt; sie ist fakultativ und ihre Kosten gehen zu Lasten der Parteien (Art. 218 ZPO). Die Mediation bietet mehr Vertraulichkeit und verfahrensrechtliche Flexibilität.

Ist eine Mediationsvereinbarung vollstreckbar?

Die Mediationsvereinbarung hat nicht von sich aus Vollstreckungskraft. Damit sie die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt, müssen die Parteien beim zuständigen Gericht die Genehmigung beantragen (Art. 217 ZPO). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn sie weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst. Nach der Genehmigung kann die Vereinbarung wie ein Urteil zwangsweise vollstreckt werden.

Können in der Mediation gemachte Aussagen im Prozess verwendet werden?

Nein. Art. 216 ZPO verankert den Grundsatz der Vertraulichkeit der Mediation: Die von den Parteien im Mediationsverfahren gemachten Aussagen dürfen in einem späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren nicht verwendet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Dieser Grundsatz ist wesentlich, um offene Gespräche zu ermöglichen, ohne dass in der Mediation gemachte Zugeständnisse vor Gericht gegen ihre Urheberin oder ihren Urheber verwendet werden.

Wer kann in der Schweiz als Mediator tätig sein?

Die ZPO stellt keine formellen Qualifikationsanforderungen an Mediatoren in allgemeinen Zivilsachen: Die Parteien sind frei, jede Person mit den erforderlichen Kenntnissen zu wählen. In der Praxis sind Mediatoren häufig Rechtsanwälte, Psychologen, Notare oder Fachleute des betreffenden Bereichs. In Familiensachen sind die Kantone verpflichtet, eine Liste qualifizierter Mediatoren zur Verfügung zu stellen (Art. 136 Abs. 2 ZPO). Berufsverbände — wie SDM-FSM — verleihen anerkannte Zertifizierungen.

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