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Schweizerisches Zivilverfahren

Schweizerisches Zivilverfahren

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (CPC, SR 272), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat das Zivilprozessrecht erstmals auf dem gesamten Staatsgebiet vereinheitlicht. Zuvor verfügte jeder Kanton über seine eigenen Verfahrensvorschriften, was zu einer grossen Heterogenität führte. Der CPC schafft einen einheitlichen Rahmen, der vor allen kantonalen Zivilgerichten gilt, von der vorherigen Schlichtung bis zur Vollstreckung der Entscheide.

Anwendungsbereich des CPC

Der CPC gilt für streitige Zivilverfahren und die freiwillige Gerichtsbarkeit in Zivilsachen vor kantonalen Gerichten (Art. 1 CPC). Er regelt insbesondere:

  • Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmen
  • Verfahren im Familienrecht (Scheidung, elterliche Sorge, Unterhalt)
  • Streitigkeiten im Obligationenrecht, Vertragsrecht und Haftpflichtrecht
  • Streitigkeiten im Mietrecht, Arbeitsrecht und Konsumentenschutzrecht
  • Vorsorgliche und dringliche Massnahmen in Zivilsachen

Vom Anwendungsbereich des CPC ausgeschlossen sind Verfahren des öffentlichen Rechts, des Strafrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (geregelt durch das SchKG) sowie Verfahren vor dem Bundesgericht (geregelt durch das BGG).

Vorherige Schlichtung (Art. 197–212 CPC)

Grundsatz: ein obligatorischer Schritt

Art. 197 CPC statuiert den Grundsatz der obligatorischen vorherigen Schlichtung: Bevor der Kläger das Gericht anruft, muss er versuchen, mit der Gegenpartei vor der Schlichtungsbehörde eine Einigung zu erzielen. Das Schlichtungsgesuch unterbricht die Verjährung (Art. 209 Abs. 3 CPC) und stellt eine formelle Zulässigkeitsvoraussetzung der künftigen Klage dar.

Ausnahmen von der Schlichtung (Art. 198 CPC)

Das Gesetz sieht mehrere Situationen vor, in denen keine vorherige Schlichtung erforderlich ist:

  • Verfahren für Scheidung und Trennung
  • Klagen vor der Handelsgerichtsbarkeit in Kantonen, die diese eingerichtet haben
  • Verfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags und zur Feststellung der Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls
  • Vorsorgliche Massnahmen und andere dringende summarische Verfahren
  • Widerklagen
  • Verfahren, für die das Gericht für Eheschutzsachen ausschliesslich zuständig ist
  • Klagen wegen häuslicher Gewalt (Art. 28b ZGB)

Die Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde ist eine kantonale Instanz, die in der Regel aus einem Friedensrichter oder einem Schlichtungsrichter besteht (Art. 199 ff. CPC). Sie ist nicht befugt, den Streit materiell zu entscheiden, kann aber einen gütlichen Vergleich vorschlagen. In einigen Kantonen bestehen spezialisierte Schlichtungsbehörden für Miet- (Mietschlichtungsbehörde) oder Arbeitsstreitigkeiten.

Ergebnis des Schlichtungsversuchs

Am Ende der Schlichtungsverhandlung sind verschiedene Ausgänge möglich:

  • Einigung: Die Parteien erzielen eine gütliche Einigung, die in einem vollstreckbaren Protokoll festgehalten wird (Art. 208 CPC)
  • Urteilsvorschlag: Die Behörde kann einen Urteilsvorschlag unterbreiten, den jede Partei innerhalb von zwanzig Tagen ablehnen kann (Art. 210 CPC)
  • Entscheid: Bei Streitigkeiten unter CHF 2'000 kann die Behörde auf Antrag der Parteien einen Entscheid fällen (Art. 212 CPC)
  • Klagebewilligung: Bei Scheitern der Schlichtung stellt die Behörde eine drei Monate gültige Klagebewilligung aus (Art. 209 CPC), die dem Kläger die Anrufung des Gerichts ermöglicht

Verfahrensarten

Der CPC unterscheidet drei Hauptverfahren, die sich nach Streitwert und Art des Rechtsstreits richten:

Verfahren Rechtsgrundlage Anwendungsvoraussetzungen Merkmale
Ordentliches Verfahren Art. 219–242 CPC Streitwert über CHF 30'000 Doppelter Schriftenwechsel, Hauptverhandlung, vollständige Beweisführung
Vereinfachtes Verfahren Art. 243–247 CPC Streitwert bis CHF 30'000; Arbeitsrecht, Mietrecht, Konsumentenschutz (unabhängig vom Streitwert) Reduzierter Formalismus, mündliche Klage möglich, soziale Untersuchungsmaxime in bestimmten Materien
Summarisches Verfahren Art. 248–270 CPC Vorsorgliche Massnahmen, Rechtsöffnung, gesetzlich vorgesehene Fälle Rasches Verfahren, Prima-facie-Beweis, Entscheid ohne Verhandlung in dringenden Fällen

Rechtsmittel (Art. 308–334 CPC)

Der CPC sieht ein System ordentlicher und ausserordentlicher Rechtsmittel vor, mit denen Gerichtsentscheide angefochten werden können:

Berufung (Art. 308–318 CPC)

Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen End- und Zwischenentscheide im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren, wenn der Streitwert im letzten Antrag mindestens CHF 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 CPC). Sie ermöglicht es, sowohl Tat- als auch Rechtsfragen zu überprüfen. Die Berufungsfrist beträgt dreissig Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 CPC). Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, abändern oder aufheben.

Beschwerde (Art. 319–327 CPC)

Die Beschwerde ist gegen Zwischen- und Endentscheide erster Instanz, die nicht mit Berufung anfechtbar sind, gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege möglich (Art. 319 CPC). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 321 Abs. 2 CPC). Die Beschwerde ist grundsätzlich auf Rechtsverletzungen und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beschränkt.

Revision (Art. 328–333 CPC)

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids ermöglicht, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden oder wenn das Verfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet war (Art. 328 CPC). Das Revisionsgesuch ist innerhalb von neunzig Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen.

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261–269 CPC)

Vorsorgliche Massnahmen ermöglichen es, vom Gericht rasch einen vorläufigen Schutz zu erhalten, während das Hauptverfahren noch hängig ist. Sie werden gewährt, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein ihm zustehendes Recht verletzt ist oder eine Verletzung droht, und dass ihm daraus ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Art. 261 Abs. 1 CPC).

Das Gericht kann insbesondere:

  • Eine drohende Verletzung verbieten (Verbotsanordnung)
  • Eine bestehende Verletzung beseitigen (Beseitigungsanordnung)
  • Eine Naturalleistung vorläufig anordnen
  • Die Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnen
  • Eine vorsorgliche Pfändung anordnen

In besonders dringenden Fällen kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (superprovisorische Massnahmen, Art. 265 CPC). Der Gesuchsteller kann zur Leistung von Sicherheiten verpflichtet werden (Art. 264 CPC).

Beweisverfahren — Beweismittel (Art. 168 CPC)

Der CPC legt die im Zivilprozess zulässigen Beweismittel abschliessend fest (Art. 168 Abs. 1 CPC):

  • Zeugnis: Aussage einer am Verfahren nicht beteiligten natürlichen Person über von ihr unmittelbar wahrgenommene Tatsachen (Art. 169-176 CPC)
  • Urkunden: Schriftstücke, Audio- oder Videoaufzeichnungen, Computerdateien (Art. 177-182 CPC)
  • Augenschein: Unmittelbare Prüfung eines Ortes, eines Gegenstandes oder einer Person durch das Gericht (Art. 183 CPC)
  • Gutachten: Stellungnahme eines vom Gericht bestellten Sachverständigen, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (Art. 183-188 CPC)
  • Parteibefragung: Aussagen der Parteien selbst zu den strittigen Tatsachen (Art. 191-193 CPC)
  • Schriftliche Auskünfte: Informationen, die das Gericht bei Behörden oder Dritten einholt

Im ordentlichen Verfahren würdigt das Gericht die Beweise frei (Art. 157 CPC). Das ordentliche Beweismass ist die Überzeugung (hohe Wahrscheinlichkeit), während für vorsorgliche Massnahmen nur Glaubhaftmachung erforderlich ist.

Kosten und Parteientschädigung (Art. 95–123 CPC)

Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 95–123 CPC:

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten umfassen die Gerichtsgebühren (nach einem kantonalen Tarif in Abhängigkeit von Streitwert und Komplexität berechnet), die Kosten der Beweiserhebung (Gutachterhonorar, Augenscheinskosten) und die Zustellkosten. In der Regel werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 CPC). Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kosten anders verteilen.

Kostenvorschuss

Das Gericht verlangt vom Kläger bei Einreichung der Klage einen Kostenvorschuss, der die mutmasslichen Gerichtskosten deckt (Art. 98 CPC). Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Klage nicht eingetreten.

Parteientschädigung

Die Parteientschädigung umfasst die Anwaltskosten, die nach kantonalem Tarif oder nach Vereinbarung erstattet werden, sowie die notwendigen Auslagen. Die obsiegende Partei kann die Erstattung ihrer Parteientschädigung von der Gegenpartei verlangen (Art. 95 Abs. 3 CPC).

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117–123 CPC)

Jede Person, die nicht über die nötigen Mittel verfügt, und deren Rechtssache nicht aussichtslos erscheint, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Art. 117 CPC). Diese umfasst die Befreiung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Art. 118 Abs. 1 lit. a CPC) und, wenn es die Komplexität der Sache erfordert, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, dessen Honorar vom Staat getragen wird (Art. 118 Abs. 1 lit. c CPC). Das Gesuch ist beim zuständigen Gericht einzureichen und muss von einer Bedürftigkeitsbestätigung begleitet sein.

Vollstreckung von Entscheiden (Art. 335–352 CPC)

Der CPC regelt die Vollstreckung kantonaler Zivilentscheide (Art. 335 ff. CPC), die von der Zwangsvollstreckung bei Geldforderungen nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterscheiden ist. Die Vollstreckung im Sinne des CPC betrifft hauptsächlich Verpflichtungen zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden.

Das Vollstreckungsgericht kann folgende Massnahmen anordnen (Art. 343 CPC):

  • Die Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) bei Nichterfüllung
  • Eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000
  • Eine Zwangsstrafe (richterliche Konventionalstrafe) pro Tag des Verzugs
  • Die Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Partei
  • Als letztes Mittel direkte Zwangsmassnahmen

Typischer Ablauf eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren

Schritt Beschreibung Rechtsgrundlage CPC
1. Schlichtungsgesuch Einreichung des Gesuchs bei der Schlichtungsbehörde; Vorladung der Parteien Art. 202 CPC
2. Schlichtungsverhandlung Versuch einer gütlichen Einigung; Ausstellung der Klagebewilligung bei Scheitern Art. 204–209 CPC
3. Klageeinreichung Einleitung der Klage beim zuständigen Gericht innerhalb von drei Monaten nach der Klagebewilligung Art. 221 CPC
4. Schriftenwechsel Klageantwort des Beklagten, gegebenenfalls Replik und Duplik; Festlegung des Streitgegenstands Art. 222–225 CPC
5. Instruktionsverhandlung Erörterung der Streitfragen, richterlicher Vergleichsversuch, Festlegung des Verhandlungsprogramms Art. 226 CPC
6. Beweisabnahme Zeugeneinvernahme, Parteibefragung, gerichtliches Gutachten, Augenschein Art. 168–193 CPC
7. Schlussvorträge Endanträge und Plädoyers der Parteien Art. 228 CPC
8. Urteil Beratung und Ausfällung des begründeten Urteils; Zustellung an die Parteien Art. 236–239 CPC
9. Rechtsmittel Berufung oder Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils Art. 308–327 CPC
10. Vollstreckung Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids; Vollstreckungsmassnahmen falls erforderlich Art. 335–352 CPC

Häufige Fragen zum schweizerischen Zivilprozessrecht

Ist die Schlichtung vor einem Zivilprozess in der Schweiz obligatorisch?

Grundsätzlich ja. Art. 197 CPC statuiert die vorherige Schlichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Der Kläger muss sich vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an die Schlichtungsbehörde wenden. Es bestehen jedoch Ausnahmen gemäss Art. 198 CPC: Scheidungs- und Trennungsverfahren, Klagen vor dem Handelsgericht (in Kantonen, die dieses eingerichtet haben), vorsorgliche Massnahmen, Verfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie Streitigkeiten, für die das Gericht für Eheschutzsachen ausschliesslich zuständig ist. Scheitert die Schlichtung, stellt die Behörde eine drei Monate gültige Klagebewilligung aus.

Welches Verfahren gilt für meine Zivilstreitigkeit?

Die Wahl des Verfahrens hängt hauptsächlich vom Streitwert und der Art des Rechtsstreits ab. Das ordentliche Verfahren (Art. 219-242 CPC) gilt bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000. Das vereinfachte Verfahren (Art. 243-247 CPC) gilt bei Streitigkeiten bis CHF 30'000 sowie für bestimmte Materien unabhängig vom Streitwert: arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30'000, Mietrecht, Konsumentenschutz. Das summarische Verfahren (Art. 248-270 CPC) ist vorsorglichen Massnahmen, Verfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags und anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen vorbehalten.

Was kostet ein Zivilprozess in der Schweiz?

Die Kosten eines Zivilprozesses umfassen die Gerichtskosten (nach kantonalem Tarif proportional zum Streitwert berechnete Gerichtsgebühren) und die Parteientschädigung (Anwaltshonorar der obsiegenden Partei). Das Gericht verlangt in der Regel zu Beginn des Verfahrens einen Kostenvorschuss (Art. 98 CPC), der vom Kläger zu leisten ist. Bei Obsiegen werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 CPC). Die Gerichtsgebühren können je nach Komplexität und Streitwert von einigen Hundert bis zu mehreren Zehntausend Franken betragen. Die Anwaltshonorare kommen hinzu und variieren je nach Kanton und Vereinbarung.

Kann ich in der Schweiz unentgeltliche Rechtspflege erhalten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 117 CPC sieht vor, dass jede Person, die nicht über die nötigen Mittel verfügt, um die Prozesskosten aufzubringen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden, unentgeltliche Rechtspflege beantragen kann. Zudem darf die Rechtssache nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann die Gerichtskosten decken und in bestimmten Fällen die Honorare eines vom Gericht ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 CPC). Das Gesuch ist beim zuständigen Gericht einzureichen und muss von einer Bedürftigkeitsbestätigung begleitet sein. Verbessert sich die finanzielle Lage, kann das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege widerrufen.

Welche Fristen gelten für die Anfechtung eines Zivilurteils?

Die Frist für die Berufung beträgt dreissig Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 CPC). Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden. Die Berufung ist schriftlich bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss begründete Anträge enthalten. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls dreissig Tage (Art. 321 Abs. 2 CPC). Im Bereich vorsorglicher Massnahmen ist eine Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen möglich. Art. 145 CPC sieht eine Stillstandsfrist der Fristen während der Gerichtsferien (Weihnachts-, Oster- und Sommerferien) vor, ausser bei dringenden summarischen Verfahren.

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