Die ausservertragliche Zivilhaftung — auch aquilianische Haftung genannt — wird hauptsächlich durch die Artikel 41 bis 61 des Obligationenrechts (CO) geregelt. Sie ermöglicht einer Person, die ausserhalb jedes Vertragsverhältnisses durch einen Dritten einen Schaden erlitten hat, auf dem Rechtsweg Ersatz zu erlangen. Das allgemeine Regime von Art. 41 CO besteht neben einer Reihe von Sonderregimen, die auf der Kausalität beruhen (Arbeitgeberhaftung, Werkeigentümerhaftung, Fahrzeughalterhaftung, Produktehaftung) und die Beweislast sowie die Entlastungsgründe unterschiedlich gestalten.
Voraussetzungen der aquilianischen Haftung (Art. 41 CO)
Art. 41 Abs. 1 CO bestimmt, dass derjenige, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es absichtlich, sei es durch Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit, zum Ersatz verpflichtet ist. Vier kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Eine widerrechtliche Handlung: Verhalten, das der Rechtsordnung widerspricht (Verletzung einer Rechtsnorm oder Beeinträchtigung eines absoluten Rechts)
- Ein Verschulden: dem Schädiger zurechenbare Absicht oder Fahrlässigkeit
- Ein Schaden: Vermögensschaden oder Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen
- Ein Kausalzusammenhang: natürlicher und adäquater Zusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen genügt, um jede auf Art. 41 CO gestützte Ersatzpflicht auszuschliessen.
Die widerrechtliche Handlung
Die Widerrechtlichkeit kann sich aus zwei verschiedenen Quellen ergeben:
- Die Verletzung einer Verhaltensregel, die durch eine gesetzliche oder reglementarische Norm auferlegt wird (z. B. Strassenverkehrsregeln, Arbeitssicherheitsnormen, Bestimmungen des Strafrechts).
- Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts einer anderen Person: körperliche Integrität, Leben, Eigentum, durch Art. 28 ff. ZGB geschützte Persönlichkeitsrechte. In diesem Fall genügt die Beeinträchtigung selbst zur Begründung der Widerrechtlichkeit, ohne dass eine spezifische Schutznorm identifiziert werden müsste.
Hingegen genügt die blosse Beeinträchtigung eines reinen Vermögensinteresses (ohne Verletzung einer Schutznorm) nicht zur Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 CO.
Das Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit)
Das Verschulden wird objektiv beurteilt: Das Verhalten des Schädigers wird mit dem verglichen, das eine vernünftige und sorgfältige Person in denselben Umständen an den Tag gelegt hätte. Es kann zwei Formen annehmen:
- Absicht (Dolus): Der Schädiger hat die widerrechtliche Handlung und ihre schädlichen Folgen gewollt oder in Kauf genommen (Eventualvorsatz).
- Fahrlässigkeit (Culpa): Der Schädiger hat den von den Umständen gebotenen Sorgfaltsgrad nicht eingehalten, ohne den Schaden gewollt zu haben.
Die Deliktsfähigkeit ist eine Voraussetzung: Gemäss Art. 41 Abs. 2 CO ist derjenige, der im Zeitpunkt der schädigenden Handlung nicht urteilsfähig ist, nicht zum Ersatz verpflichtet, es sei denn, diese Urteilsunfähigkeit ist ihm zuzurechnen (z. B. freiwillige Trunkenheit). Kleinkinder und urteilsunfähige Personen können grundsätzlich kein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung begehen.
Der ersatzfähige Schaden
Der Schaden wird als die unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens einer Person definiert. Er entspricht der Differenz zwischen der aktuellen Vermögenslage des Opfers und derjenigen, in der es sich befinden würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzmethode).
| Schadensart | Beschreibung | Beispiele |
|---|---|---|
| Vermögensschaden — tatsächlicher Verlust (damnum emergens) | Direkte Vermögensminderung | Arztkosten, Fahrzeugreparatur, Sachzerstörung |
| Vermögensschaden — entgangener Gewinn (lucrum cessans) | Vorteil, dem das Opfer beraubt wurde | Lohnausfall, entgangener Geschäftsgewinn, Arbeitsunfähigkeit |
| Körperverletzung (Art. 46 CO) | Schaden aufgrund körperlicher oder psychischer Verletzungen | Behandlungskosten, Verlust der Erwerbsfähigkeit, Rehabilitationskosten |
| Tötung (Art. 45 CO) | Schaden der Angehörigen und Kosten infolge des Todes | Beerdigungskosten, entfallener Unterhalt für Angehörige |
| Genugtuung (Art. 47 und 49 CO) | Physisches oder psychisches Leiden, schwere Persönlichkeitsverletzung | Chronische Schmerzen, Trauma, Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen |
Der Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat)
Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden muss auf zwei Ebenen nachgewiesen werden:
- Natürliche Kausalität: Die widerrechtliche Handlung ist eine Conditio sine qua non des Schadens — ohne diese Handlung wäre der Schaden nicht so eingetreten, wie er sich verwirklicht hat.
- Adäquate Kausalität: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die widerrechtliche Handlung geeignet, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Dieses Kriterium erlaubt es, völlig unvorhersehbare oder ausserordentliche Folgen auszuschliessen.
Im Fall einer Ursachenkonkurrenz (die widerrechtliche Handlung tritt zu einem vorbestehenden Zustand oder einem unabhängigen Ereignis hinzu) beurteilt das Gericht den Umfang des Kausalzusammenhangs unter Berücksichtigung aller Umstände.
Entlastungsgründe
Auch wenn alle vier Voraussetzungen von Art. 41 CO erfüllt sind, kann der Schädiger Gründe geltend machen, die seine Ersatzpflicht begrenzen oder aufheben:
- Höhere Gewalt: ein für den Schädiger unvorhersehbares, unabwendbares und äusseres Ereignis, das den Kausalzusammenhang unterbricht.
- Mitverschulden des Geschädigten (Art. 44 CO): Hat das Opfer durch eigene Nachlässigkeit zum Eintritt oder zur Verschlimmerung seines eigenen Schadens beigetragen, kann das Gericht den Schadenersatz verhältnismässig kürzen oder ihn sogar vollständig verweigern, wenn das Verschulden des Opfers die überwiegende Schadensursache ist.
- Drittverschulden: Hat ein Dritter durch sein schuldhaftes Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden unterbrochen oder beseitigt, kann die Haftung des Schädigers gemindert oder ausgeschlossen werden.
- Einwilligung des Geschädigten: In bestimmten Fällen kann einem Opfer, das in die Beeinträchtigung wirksam eingewilligt hat (z. B. Teilnahme an einem Risikosport), diese Einwilligung entgegengehalten werden, innerhalb der durch Art. 27 ZGB über die Persönlichkeitsrechte gesetzten Grenzen.
Berechnung des Schadens und Ersatz (Art. 42–47 CO)
Die Artikel 42 bis 47 CO regeln die Grundsätze der Schadensberechnung und des Schadenersatzes:
- Art. 42 CO — Schadensnachweis: Das Opfer muss seinen Schaden nachweisen. Kann der genaue Betrag nicht festgestellt werden, bestimmt das Gericht ihn nach Billigkeit unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge. Diese Regel erleichtert den Beweis, wenn der Schaden dem Grundsatz nach gewiss, aber schwer genau zu beziffern ist.
- Art. 43 CO — Festsetzung des Schadenersatzes: Das Gericht hat ein weites Ermessen bei der Festsetzung von Art und Umfang des Ersatzes unter Berücksichtigung der Umstände und der Schwere des Verschuldens. Der Ersatz kann in Form einer Rente oder eines Kapitals geleistet werden.
- Art. 44 CO — Herabsetzung des Schadenersatzes: Das Gericht kann den Schadenersatz bei Mitverschulden des Geschädigten oder bei schwieriger Vermögenslage des Haftpflichtigen herabsetzen.
- Art. 45 CO — Tötung: Die Beerdigungskosten, der Schaden durch den Wegfall des Unterhalts, den der Verstorbene den Angehörigen erbracht hat, sowie die dem Tode vorausgegangenen Behandlungskosten sind ersatzfähig.
- Art. 46 CO — Körperverletzung: Die Heilungs- und Rehabilitationskosten, der Erwerbsausfall und die zukünftige Verminderung der Arbeitsfähigkeit sind ersatzfähig.
- Art. 47 CO — Genugtuung bei Körperverletzung oder Tötung: Das Gericht kann dem Opfer oder, im Todesfall, seinen Angehörigen eine angemessene Summe als Genugtuung zusprechen, wenn die Umstände es rechtfertigen (Schwere der Beeinträchtigung, erlittenes Leiden).
Die Genugtuung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung (ausserhalb von Körperverletzungen) richtet sich nach Art. 49 CO. Die Arbeitgeberhaftung für das Verhalten von Hilfspersonen richtet sich nach Art. 55 CO, der eine einfache Kausalhaftung vorsieht. Die Werkeigentümerhaftung für Bau- oder Unterhaltsmängel richtet sich nach Art. 58 CO.
Verjährung der Klage (Art. 60 CO)
Art. 60 CO legt die Fristen fest, innerhalb derer die Zivilhaftungsklage erhoben werden muss, andernfalls die Forderung erlischt:
| Fristtyp | Dauer | Beginn | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Relative Frist | 3 Jahre | Tag, an dem das Opfer Kenntnis vom Schaden und der verantwortlichen Person erlangt hat | Tatsächliche Kenntnis erforderlich; die blosse Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht |
| Absolute Frist (nicht körperlicher Schaden) | 10 Jahre | Tag der schädigenden Handlung | Unabhängig von der Kenntnis des Opfers |
| Absolute Frist (Körperverletzung) | 20 Jahre | Tag der schädigenden Handlung oder des schädigenden Verhaltens | Seit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision; anwendbar auf Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität |
| Verbundene Straftat | Gemäss strafrechtlicher Verjährung, wenn länger | Gemäss den Regeln des anwendbaren Strafrechts | Art. 60 Abs. 2 CO: Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist kommt der Zivilklage zugute |
Eine ausführliche Darstellung der Verjährungsregeln im Zivilrecht finden Sie auf der Seite Verjährung von Forderungen in der Schweiz.
Sondere Haftungsregime
Mehrere Sonderregime weichen vom Verschuldensprinzip des Art. 41 CO ab:
- Art. 55 CO — Arbeitgeberhaftung: Der Arbeitgeber haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht haben, es sei denn, er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotenen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten (einfache Kausalhaftung mit möglicher Entlastung).
- Art. 58 CO — Werkeigentümerhaftung: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks haftet für den durch fehlerhafte Anlage oder Unterhaltsmängel verursachten Schaden, es sei denn, er beweist die erforderliche Sorgfalt.
- Art. 56 CO — Tierhalterhaftung: Der Tierhalter haftet für den durch das Tier verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass er alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat.
- LRFP — Produktehaftpflicht: Das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (LRFP) begründet eine Kausalhaftung des Herstellers für durch ein fehlerhaftes Produkt verursachte Schäden, ohne dass das Opfer ein Verschulden nachweisen muss. Es deckt Körperverletzungen und Sachschäden an Privatgütern über einem Selbstbehalt von 900 Franken.
Unterschied zur Vertragshaftung (Art. 97 CO)
| Kriterium | Aquilianische Haftung (Art. 41 CO) | Vertragshaftung (Art. 97 CO) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Kein Vertrag erforderlich | Bestehen eines gültigen Vertrags |
| Beweislast für das Verschulden | Beim Opfer (Kläger) | Vermutet; Schuldner muss sich entlasten |
| Nachweis der Nichterfüllung | Opfer beweist die widerrechtliche Handlung | Gläubiger beweist die Nichterfüllung |
| Verjährung | 3 Jahre relativ / 10 oder 20 Jahre absolut (Art. 60 CO) | 10 Jahre als allgemeine Regel (Art. 127 CO), sofern keine Sonderbestimmungen gelten |
| Genugtuung | Möglich gemäss Art. 47 und 49 CO | Im Vertragsrecht restriktiv zugelassen |
| Haftung für Hilfspersonen | Art. 55 CO (einfache Kausalhaftung des Arbeitgebers) | Art. 101 CO (Haftung für Hilfspersonen ohne Möglichkeit der Exkulpation) |
Wenn beide Regime nebeneinander anwendbar sind (z. B. ein Arzt begeht gleichzeitig einen vertraglichen und einen deliktischen Fehler), kann das Opfer grundsätzlich das eine oder das andere oder beide geltend machen, innerhalb der durch die Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz gesetzten Grenzen. Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden Sie auf der Seite Vertragsrecht in der Schweiz.
Häufig gestellte Fragen zur zivilrechtlichen Haftung in der Schweiz
Was ist der Unterschied zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung?
Die vertragliche Haftung (Art. 97 CO) setzt das Bestehen eines gültigen Vertrags zwischen den Parteien voraus: Der Schuldner, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, gilt als schuldhaft handelnd, und der Gläubiger muss lediglich die Nichterfüllung und den Schaden nachweisen. Die ausservertragliche oder aquilianische Haftung (Art. 41 CO) gilt ausserhalb jedes Vertragsverhältnisses: Das Opfer muss selbst alle vier kumulativen Voraussetzungen beweisen — widerrechtliche Handlung, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang. Beide Regime können nebeneinander bestehen, wenn die Parteien durch einen Vertrag verbunden sind, die schädigende Handlung aber auch ein Delikt darstellt (Anspruchskonkurrenz). Die Wahl der Anspruchsgrundlage kann die Verjährungsfristen und die Beweislast beeinflussen.
Welche Verjährungsfrist gilt für eine Zivilhaftungsklage?
Art. 60 CO unterscheidet zwei Fristen. Die relative Frist beträgt drei Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer Kenntnis vom Schaden und von der verantwortlichen Person erlangt hat. Die absolute Frist beträgt grundsätzlich zehn Jahre ab der schädigenden Handlung. Seit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision wird diese absolute Frist bei Körperverletzungen (Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität) auf zwanzig Jahre verlängert — sie beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung oder des schädigenden Verhaltens zu laufen, unabhängig von der Kenntnis des Opfers. Stellt die schädigende Handlung auch eine Straftat mit längerer Verjährungsfrist dar, gilt diese Frist auch für die Zivilklage (Art. 60 Abs. 2 CO).
Ist ein Verschulden für die Begründung der Zivilhaftung immer erforderlich?
Nein. Das Regime von Art. 41 CO — die Verschuldenshaftung — ist das allgemeine Prinzip, doch sieht das Gesetz zahlreiche Kausalhaftungen vor, die eine Entschädigung ohne Nachweis eines Verschuldens ermöglichen. Es wird zwischen einfachen Kausalhaftungen (bei denen sich der Beklagte durch den Nachweis entlasten kann, dass er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, wie die Arbeitgeberhaftung nach Art. 55 CO oder die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 CO) und verschärften oder objektiven Kausalhaftungen (bei denen sich der Beklagte nur durch den Nachweis einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs entlasten kann: höhere Gewalt, Verschulden des Opfers oder Drittverschulden — z. B. die Haftung des Motorfahrzeughalters nach dem SVG) unterschieden. Das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (LRFP) begründet ebenfalls eine Kausalhaftung zugunsten von Personen, die durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wurden.
Können Schadenersatz und Genugtuung kumuliert werden?
Ja, die beiden Entschädigungsansprüche sind voneinander unabhängig und können kumuliert werden. Der Schadenersatz (Art. 42–46 CO) dient dem Ausgleich eines messbaren Vermögensschadens: Einkommensverlust, Arztkosten, Verminderung des Verkehrswerts einer Sache. Die Genugtuung (Art. 47 CO für Körperverletzung oder Tötung; Art. 49 CO für schwere Persönlichkeitsverletzungen) entschädigt physisches oder psychisches Leiden, Beeinträchtigungen der Ehre oder des Ansehens, die sich nicht genau in Geld beziffern lassen. Das Gericht setzt die Genugtuung nach Billigkeit fest und berücksichtigt dabei die Schwere der Beeinträchtigung und das Verschulden. Der Erhalt von Schadenersatz schliesst daher eine gleichzeitige Geltendmachung einer Genugtuung nicht aus, sofern die Voraussetzungen für jeden Anspruch erfüllt sind.
Wer trägt die Beweislast im Zivilhaftungsrecht?
Bei der aquilianischen Haftung (Art. 41 CO) muss grundsätzlich das Opfer (die klagende Partei) alle vier Voraussetzungen beweisen: die widerrechtliche Handlung, das Verschulden des Schädigers, den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang. Hinsichtlich des Schadens mildert Art. 42 Abs. 2 CO diese Regel: Kann der genaue Betrag nicht festgestellt werden, bestimmt das Gericht ihn nach Billigkeit unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge. Bei der Vertragshaftung (Art. 97 CO) ist die Situation umgekehrt: Der Schuldner muss beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Bei einfachen Kausalhaftungsregimes (Art. 55, 58 CO) wird das Verschulden vermutet, und es obliegt dem Beklagten, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass er alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat.