Der Name ist ein grundlegendes Element der Rechtspersönlichkeit. Art. 29 ZGB schützt jede Person vor der Anmassung ihres Namens und verleiht ihr das Recht, diesen zu führen. Grundsätzlich ist der bei der Geburt oder bei der Begründung des Zivilstands zugewiesene Name unveränderlich. Das Schweizer Recht sieht jedoch verschiedene Situationen vor, in denen eine Änderung des Familien- oder Vornamens möglich ist, sei es infolge eines Zivilstandsereignisses (Heirat, Scheidung, Abstammung) oder auf Antrag gestützt auf wichtige Gründe.
Der Grundsatz der Unveränderlichkeit des Namens
Der Name ist im Schweizer Recht grundsätzlich fest. Er wird bei der Geburt nach den Regeln des Abstammungsrechts (Art. 270 ff. ZGB) bestimmt und in den Zivilstandsregistern eingetragen. Diese Beständigkeit entspricht öffentlichen Ordnungsanforderungen: Der Name identifiziert die Person in ihren rechtlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen. Seine Stabilität gewährleistet die Rechtssicherheit für Dritte und die Kohärenz der amtlichen Register.
Dieser Grundsatz der Unveränderlichkeit ist jedoch nicht absolut. Der Gesetzgeber hat Wege eröffnet, die eine Änderung des Namens unter bestimmten, gesetzlich geregelten und behördlich kontrollierten Umständen ermöglichen.
Änderung aus wichtigen Gründen (Art. 30 Abs. 1 ZGB)
Art. 30 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Regierung des Wohnortkantons einer Person die Änderung ihres Namens bewilligen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Zuständigkeit liegt somit bei der Kantonsbehörde — und nicht bei einer Bundesbehörde —, was bedeutet, dass das Verfahren und die Gebühren von Kanton zu Kanton variieren.
Das Gesetz definiert den Begriff «wichtige Gründe» nicht abschliessend. Die Behörde beurteilt jeden Einzelfall konkret unter Berücksichtigung der Interessen der gesuchstellenden Person und der möglicherweise betroffenen Dritten. Die kantonale Rechtsprechung und die Rechtslehre haben Fallkategorien herausgearbeitet, die typischerweise als wichtige Gründe anerkannt werden.
Das Gesuch wird von der Person selbst gestellt — oder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter, wenn sie minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft steht. Es ist an das zuständige kantonale Departement oder Amt gemäss dem am Wohnort anwendbaren kantonalen Recht zu richten.
Beispiele typischerweise anerkannter wichtiger Gründe
Ohne dass diese Aufzählung abschliessend wäre, werden folgende Gründe von den schweizerischen Kantonsbehörden im Allgemeinen als wichtig anerkannt:
- Lächerlicher, anstössiger oder abwertend klingender Name: Ein Name, dessen Klang, Bedeutung oder Verbindung mit herabsetzenden Begriffen die Person dem Gespött aussetzt oder ihr in sozialen und beruflichen Beziehungen Schwierigkeiten bereitet, stellt einen ernsthaften Grund dar.
- Erhebliche praktische Schwierigkeiten: Ein Name, der im Französischen, Deutschen oder Italienischen — je nach Wohnregion — äusserst schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, kann zu wiederholten administrativen Komplikationen führen, die eine Änderung rechtfertigen.
- Übernahme eines tatsächlich geführten Namens: Wenn eine Person seit vielen Jahren unter einem anderen als ihrem gesetzlichen Namen bekannt ist (z. B. ein Künstlername oder ein de facto geführter Familienname), kann die Eintragung dieses Namens im Zivilstandsregister bewilligt werden.
- Gründe im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität: Seit dem Inkrafttreten von Art. 30b ZGB am 1. Januar 2022 kann eine Vornamensänderung im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität im vereinfachten Verfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen (siehe unten). Ausserhalb dieses Verfahrens können identitätsbezogene Gründe auch ein Gesuch gestützt auf Art. 30a ZGB begründen.
Namensänderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand
Verschiedene Zivilstandsereignisse bewirken von Gesetzes wegen oder ermöglichen eine Namensänderung, ohne dass auf das Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen werden müsste.
Namenswahl bei der Heirat (Art. 160 ZGB)
Bei der Eheschliessigung behält grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Ledignamen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Die Ehegatten können jedoch erklären, den Ledignamen eines von ihnen als gemeinsamen Familiennamen tragen zu wollen. Der Ehegatte, der auf seinen Ledignamen verzichtet hat, kann diesen dem Familiennamen beifügen, sofern der zusammengesetzte Name nicht mehr als zwei Elemente umfasst.
Name nach Auflösung der Ehe (Art. 119 ZGB)
Bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe erhält jeder Ehegatte das Recht zurück, seinen Ledignamen zu führen. Der Ehegatte, der bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann jederzeit nach der Auflösung durch eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten seinen Ledignamen wieder annehmen. Er kann auch den Ehenamen beibehalten — diese Entscheidung liegt bei ihm frei und kann vom anderen Ehegatten nicht aufgezwungen werden.
Name des Kindes (Art. 270 ff. ZGB)
Der Name des Kindes wird durch seine Abstammung bestimmt. Das Kind, dessen Eltern verheiratet sind, trägt den gemeinsamen Familiennamen oder, mangels eines gemeinsamen Namens, den Ledignamen eines der Elternteile gemäss deren Erklärung (Art. 270 ZGB). Das Kind, dessen Abstammung nur gegenüber einem Elternteil festgestellt ist, trägt den Ledignamen dieses Elternteils. Bei Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Abstammung kann der Name des Kindes unter den in Art. 270a und 270b ZGB vorgesehenen Voraussetzungen geändert werden.
Vornamensänderung (Art. 30a ZGB)
Art. 30a ZGB, eingeführt anlässlich der Revision des Namensrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, sieht die Möglichkeit vor, den amtlichen Vornamen auf Gesuch an die zuständige Kantonsbehörde zu ändern. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind denjenigen der Familiennamenänderung ähnlich: Die Person muss wichtige Gründe glaubhaft machen, und das Gesuch wird von der Kantonsbehörde am Wohnort geprüft.
Die Vornamensänderung wird in den Zivilstandsregistern eingetragen. Sie ist Dritten gegenüber ab der Eintragung wirksam und wird gemäss den anwendbaren kantonalen Vorschriften publiziert.
Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister (Art. 30b ZGB)
Seit dem 1. Januar 2022 sieht Art. 30b ZGB ein vereinfachtes Verfahren vor, das jeder mündigen und urteilsfähigen Person ermöglicht, den Geschlechtseintrag in den Zivilstandsregistern ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine persönliche Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, ohne dass ein medizinisches oder psychiatrisches Gutachten vorzulegen oder ein chirurgischer Eingriff oder eine Hormonbehandlung nachzuweisen wäre.
Bei dieser Erklärung kann die Person gleichzeitig die Änderung ihres amtlichen Vornamens verlangen. Die Änderung wird im Zivilstandsregister eingetragen und wirkt ab der Eintragung. Vor einer erneuten Änderung in entgegengesetzter Richtung müssen drei Jahre verstrichen sein.
Kantonales Verfahren
Das Verfahren zur Änderung des Familien- oder Vornamens gestützt auf Art. 30 und 30a ZGB ist ein kantonales Verwaltungsverfahren. Es variiert je nach Kanton, insbesondere hinsichtlich der zuständigen Behörde, der erforderlichen Unterlagen und der Gebühren.
Im Kanton Genf liegt die Zuständigkeit beim Departement für Sicherheit, Bevölkerung und Gesundheit (oder dem gemäss der geltenden Regierungsorganisation zuständigen Departement). Das Gesuch muss von den massgeblichen Zivilstandsdokumenten und einer Begründung begleitet werden.
Im Kanton Waadt wird die Zuständigkeit vom für Zivilstandssachen zuständigen Departement ausgeübt. Die gesuchstellende Person muss ein schriftliches, begründetes Gesuch mit den erforderlichen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten einreichen.
In allen Kantonen kann die Entscheidung der Behörde mit Verwaltungsbeschwerde nach dem anwendbaren kantonalen Recht angefochten werden.
Wirkungen der Namensänderung
Eine von der Kantonsbehörde bewilligte Namensänderung wird in den Zivilstandsregistern eingetragen. Ab dieser Eintragung:
- Ist der neue Name der gesetzliche Name der Person, den sie in allen rechtlichen und amtlichen Beziehungen verwenden muss
- Ist die Änderung Dritten gegenüber wirksam ab ihrer Publikation gemäss den anwendbaren kantonalen Vorschriften
- Ist die Person verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente (Pass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) innerhalb der gesetzlichen Fristen der betreffenden Sektorvorschriften ändern zu lassen
- Bleiben unter dem früheren Namen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig
Art. 30 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass die Namensänderung die aus der Abstammung entstehenden Rechte und Pflichten nicht ändert.
Anfechtung der Namensänderung
Art. 30 Abs. 2 ZGB behält das Recht Dritter vor, die durch die Namensänderung beeinträchtigt werden, deren Gültigkeit anzufechten. Jede Person, die sich durch die Namensänderung einer anderen Person beeinträchtigt fühlt, kann diese Änderung beim Zivilgericht innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung der Änderung in den Zivilstandsregistern anfechten.
Diese Anfechtungsklage ist ein von dem zum Namensänderungsentscheid führenden Verwaltungsverfahren getrenntes Gerichtsverfahren. Sie fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte und setzt voraus, dass die klagende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Änderung nachweist.
Arten von Änderungen und anwendbare Verfahren
| Art der Änderung | Rechtsgrundlage | Zuständige Behörde | Hauptvoraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Familiennamenänderung (wichtige Gründe) | Art. 30 Abs. 1 ZGB | Kantonsregierung (zuständiges Departement) | Wichtige Gründe, Wohnsitz in der Schweiz |
| Vornamensänderung (wichtige Gründe) | Art. 30a ZGB | Zuständige Kantonsbehörde | Wichtige Gründe, Wohnsitz in der Schweiz |
| Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens im Zivilstandsregister | Art. 30b ZGB | Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter | Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, persönliche Erklärung |
| Name bei der Heirat | Art. 160 ZGB | Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter | Erklärung bei der Heirat |
| Wiederannahme des Ledignamens nach Scheidung | Art. 119 ZGB | Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter | Erklärung nach Auflösung der Ehe |
| Name des Kindes (abstammungsbedingte Änderung) | Art. 270a–270b ZGB | Kindesschutzbehörde / Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter | Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Feststellung oder Änderung der Abstammung |
Häufig gestellte Fragen zur Namensänderung in der Schweiz
Welche Voraussetzungen gelten für eine Namensänderung in der Schweiz?
Die Namensänderung richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Die zuständige Kantonsbehörde kann die Änderung bewilligen, wenn die betroffene Person wichtige Gründe geltend macht. Das Gesetz zählt die Gründe nicht abschliessend auf: Sie werden von der Behörde von Fall zu Fall geprüft. Als wichtige Gründe werden typischerweise anerkannt: lächerlich klingende oder anstössige Namen, Namen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten (Schreibweise, Aussprache), tatsächlich geführte, jedoch nicht im Zivilstandsregister eingetragene Namen sowie Gründe im Zusammenhang mit der persönlichen Identität. Das Gesuch ist beim zuständigen kantonalen Departement oder Amt einzureichen (je nach Kanton: Justizdepartement, Staatskanzlei usw.).
Kann man in der Schweiz den Vornamen ändern?
Ja. Die Vornamensänderung richtet sich nach Art. 30a ZGB, der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Das Verfahren ist mit demjenigen der Familiennamenänderung identisch: Die Person muss ein Gesuch an die zuständige Kantonsbehörde richten und wichtige Gründe geltend machen. Die Vornamensänderung wird im Zivilstandsregister eingetragen und ist Dritten gegenüber wirksam. Im Rahmen einer Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister (Art. 30b ZGB) kann die Vornamensänderung gleichzeitig vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen.
Was kostet eine Namensänderung in der Schweiz?
Die Gebühren variieren je nach Kanton, da das Verfahren kantonal geregelt ist. Im Kanton Genf beispielsweise werden die Verwaltungsgebühren für ein Namensänderungsgesuch durch die kantonale Verordnung über die Zivilstandsgebühren festgesetzt. Es empfiehlt sich, sich direkt beim zuständigen Amt des Wohnortkantons zu erkundigen. Zu diesen Gebühren können gegebenenfalls Kosten für die Änderung amtlicher Dokumente (Pass, Führerausweis usw.) nach der Namensänderung hinzukommen.
Ist eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister in der Schweiz möglich?
Ja. Seit dem 1. Januar 2022 ermöglicht Art. 30b ZGB jeder mündigen und urteilsfähigen Person, den Geschlechtseintrag im Zivilstandsregister durch eine persönliche Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ändern zu lassen. Das Verfahren erfordert weder ein medizinisches noch ein psychiatrisches Gutachten und setzt keinen chirurgischen Eingriff voraus. Die betroffene Person kann gleichzeitig die Änderung ihres amtlichen Vornamens verlangen. Der neue Geschlechtseintrag und der neue Vorname werden im Zivilstandsregister eingetragen und sind Dritten gegenüber wirksam.
Kann mich meine frühere Ehegattin oder mein früherer Ehegatte zwingen, meinen Ledignamen wieder anzunehmen?
Nein. Gemäss Art. 119 ZGB erhält jeder Ehegatte nach der Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) das Recht zurück, seinen Ledignamen zu führen. Der Ehegatte, der bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann jedoch entscheiden, den durch die Heirat erworbenen Namen beizubehalten: Diese Entscheidung liegt ausschliesslich bei ihm. Die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte kann die Wiederannahme des Ledignamens in keiner Weise erzwingen. Die Entscheidung, den Ehenamen beizubehalten oder aufzugeben, ist ein persönliches Vorrecht.