Art. 55 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) bestimmt, dass der Geschäftsherr für den Schaden haftet, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausführung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten. Diese Bestimmung begründet eine Haftung auf der Grundlage einer Schuldvermutung — die sogenannte Vermutung der culpa in eligendo, instruendo et custodiendo — die den Geschäftsherrn trifft, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beweislast ist damit umgekehrt: Der Geschäftsherr muss seine Sorgfalt darlegen, nicht das Opfer die Schuld beweisen.
Der Rahmen von Art. 55 OR
Art. 55 OR ist eine Norm der ausservertraglichen (deliktischen) Haftung, die Dritte — d. h. Personen, die mit dem Geschäftsherrn in keinem Vertragsverhältnis stehen — vor Schäden schützt, die durch unerlaubte Handlungen von Hilfspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Sie ist Teil des allgemeinen Systems der Zivilhaftung nach Art. 41 ff. OR.
Die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR weist zwei wesentliche Merkmale auf:
- Schuldvermutung: Das Gesetz vermutet, dass der Schaden auf einem Mangel an Sorgfalt des Geschäftsherrn bei der Auswahl, Anweisung oder Überwachung der Hilfsperson beruht. Diese Vermutung kann durch den Entlastungsbeweis widerlegt werden.
- Haftung für fremdes Verhalten: Der Geschäftsherr haftet für ein Verhalten, das er nicht selbst vorgenommen hat, das aber von einer Person begangen wurde, derer er sich in seiner Tätigkeit bedient.
Art. 55 OR sieht keine reine Kausalhaftung vor (im Unterschied etwa zur Haftung des Fahrzeughalters nach dem SVG): Der Geschäftsherr hat einen gesetzlichen Ausweg, wenn er seine Sorgfalt beweist.
Der Begriff der Hilfsperson
Der Begriff der Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR ist weiter als derjenige des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinne. Hilfsperson ist jede Person, deren sich der Geschäftsherr zur Ausübung seiner Tätigkeit oder zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis ein Arbeitsvertrag, ein Auftragsvertrag, ein Lehrvertrag, ein Praktikumsvertrag oder ein anderes Verhältnis ist. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist nicht erforderlich.
Lehre und Praxis wenden zur Qualifikation einer Person als Hilfsperson im Allgemeinen folgende Kriterien an:
- Die Hilfsperson handelt im Interesse des Geschäftsherrn oder für seine Rechnung
- Der Geschäftsherr verfügt über eine Leitungs- oder Weisungsmacht hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung
- Die schädigende Handlung erfolgt in Ausführung der übertragenen Arbeit und nicht in einem rein privaten Zusammenhang
Es ist wichtig, die Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR (ausservertragliche Haftung) von der Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR (vertragliche Haftung) zu unterscheiden. Im ersten Fall wird das Verhältnis gegenüber Dritten beurteilt; im zweiten Fall gegenüber dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.
Voraussetzungen der Haftung nach Art. 55 OR
Damit die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR ausgelöst wird, müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine unerlaubte Handlung der Hilfsperson: Die Hilfsperson muss eine Handlung begangen haben, die für sich allein eine deliktische Zivilhaftung im Sinne von Art. 41 ff. OR begründen würde (Verletzung einer Rechtsnorm, Eingriff in ein absolutes Recht usw.).
- Ein Schaden: Das Opfer muss einen Vermögensschaden oder, in gesetzlich vorgesehenen Fällen, einen Genugtuungsanspruch erlitten haben (Art. 47 und 49 OR).
- Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Hilfsperson und dem Schaden.
- Die Handlung muss in Ausführung der übertragenen Arbeit begangen worden sein: Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der zugewiesenen Aufgabe und der schädigenden Handlung bestehen. Eine Handlung, die ausserhalb jedes Bezugs zur übertragenen Arbeit begangen wurde, begründet keine Haftung des Geschäftsherrn.
Das persönliche Verschulden des Geschäftsherrn ist keine Anwendungsvoraussetzung: Das Gesetz vermutet dieses Verschulden. Dies ist der zentrale Mechanismus von Art. 55 OR.
Der Entlastungsbeweis
Der Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, indem er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden der eingetretenen Art zu verhüten. Dieser in Art. 55 Abs. 1 in fine OR ausdrücklich vorgesehene Entlastungsbeweis betrifft drei Sorgfaltsstufen:
- Cura in eligendo (Sorgfalt bei der Auswahl): Der Geschäftsherr muss die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt haben, indem er ihre Qualifikationen, ihre Eignung und ihre Zuverlässigkeit für die zu erledigende Aufgabe geprüft hat.
- Cura in instruendo (Sorgfalt bei der Anweisung): Der Geschäftsherr muss der Hilfsperson klare, angemessene und ausreichende Weisungen erteilt haben, damit sie ihre Aufgabe ausführen kann, ohne Dritten Schaden zuzufügen.
- Cura in custodiendo (Sorgfalt bei der Überwachung): Der Geschäftsherr muss bei der Ausführung der Aufgabe eine angemessene Überwachung der Hilfsperson ausgeübt haben.
Der Entlastungsbeweis wird anhand der konkreten Umstände beurteilt: Je gefährlicher die Tätigkeit, desto höher die Sorgfaltsanforderungen. Es genügt nicht, allgemeine Sicherheitsmassnahmen eingeführt zu haben; diese müssen auch den spezifischen Risiken der betreffenden Tätigkeit angepasst sein. In der Praxis lassen die Gerichte diesen Entlastungsbeweis selten zu.
Verhältnis zur vertraglichen Haftung (Art. 101 OR)
Art. 101 OR regelt die Haftung des Schuldners, wenn er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Hilfspersonen bedient. Das Regime unterscheidet sich grundlegend von demjenigen des Art. 55 OR:
| Kriterium | Art. 55 OR (Ausservertragliche Haftung) | Art. 101 OR (Vertragliche Haftung) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Ausservertragliche Verhältnisse (mit Dritten) | Vertragliche Verhältnisse (mit dem Vertragspartner) |
| Art der Haftung | Schuldvermutung (widerlegbar) | Objektive Haftung (nicht widerlegbar) |
| Entlastungsbeweis | Ja: Beweis der Sorgfalt (Auswahl, Anweisung, Überwachung) | Nein: kein Entlastungsbeweis durch Sorgfalt |
| Strenge | Weniger streng (Befreiung möglich) | Strenger (volle Haftung) |
| Vertraglicher Ausschluss | Im Rahmen von Art. 100 OR möglich | Eingeschränkt (Art. 100 Abs. 1 OR: ausgeschlossen bei grober Fahrlässigkeit) |
| Rechtsgrundlage | Art. 41 ff. OR (allgemeine Zivilhaftung) | Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags |
Wenn dieselbe schädigende Handlung sowohl einen Vertragsschaden als auch einen deliktischen Schaden verursacht (z. B. ein Dienstleister, der gleichzeitig seinem Kunden und einem Dritten Schaden zufügt), können beide Regime nebeneinander Anwendung finden, aber ihre Anwendungsvoraussetzungen und ihre Wirkungen müssen getrennt analysiert werden.
Zivilhaftung und Strafrechtliche Verantwortlichkeit — Abgrenzung
Die Haftung des Geschäftsherrn für seine Hilfspersonen nach Art. 55 OR ist eine Zivilhaftung, die von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden ist. Diese Unterscheidung ist grundlegend:
- Zivilhaftung (Art. 55 OR): Zielt auf die Wiedergutmachung des dem Opfer entstandenen Schadens ab. Der Geschäftsherr ist zur Zahlung von Schadenersatz und gegebenenfalls einer Genugtuung verpflichtet. Das Verschulden der Hilfsperson wird vermutet; ebenso dasjenige des Geschäftsherrn. Die Klage steht dem Opfer (oder seinen Erben) zu.
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Zielt auf die Ahndung strafwürdigen Verhaltens ab. Im Schweizer Recht ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit persönlich (Art. 7 StGB): Der Geschäftsherr kann nicht strafrechtlich für die Handlungen seiner Hilfspersonen verurteilt werden, es sei denn, er hat selbst eine Straftat begangen (z. B. eine strafbare Aufsichtspflichtverletzung oder eine Unternehmensstraftat im Sinne von Art. 102 StGB bei bestimmten Delikten).
Art. 102 StGB sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens (juristische Person) für bestimmte Straftaten vor, wenn diese wegen mangelhafter Organisation interne nicht einer bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden können. Diese strafrechtliche Unternehmenshaftung ist gegenüber der Zivilhaftung nach Art. 55 OR selbstständig und eigenständig.
Auf Verfahrensebene präjudiziert eine strafrechtliche Verurteilung der Hilfsperson nicht automatisch die Zivilhaftung des Geschäftsherrn und umgekehrt. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Beweisregeln und Standards.
Rückgriff gegen die Hilfsperson (Art. 55 Abs. 2 OR)
Art. 55 Abs. 2 OR behält ausdrücklich den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen die schuldhafte Hilfsperson vor. Der Geschäftsherr, der das Opfer entschädigt hat, tritt in dessen Rechte ein und kann Regress gegen die schuldhafte Hilfsperson nehmen.
Dieser Rückgriff ist jedoch durch die Regeln des Arbeitsrechts eingeschränkt, insbesondere durch Art. 321e OR, der die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber regelt. Nach dieser Bestimmung wird die Haftung des Arbeitnehmers nach Massgabe folgender Gesichtspunkte bemessen:
- Der Verschuldensgrad: Bei leichtem Verschulden kann der Rückgriff gemindert oder ausgeschlossen sein, insbesondere wenn das Berufsrisiko der ausgeübten Tätigkeit inhärent ist; bei grober oder vorsätzlicher Schuld wird der Rückgriff grundsätzlich in vollem Umfang zugelassen.
- Das Berufsrisiko: Die normalen mit der Arbeitsausführung verbundenen Risiken dürfen nicht vollständig von der Hilfsperson getragen werden, wenn diese nur ein leichtes Verschulden begangen hat.
- Die hierarchische Stellung und Erfahrung der Hilfsperson: Eine erfahrene Person in einer verantwortungsvollen Stellung wird an einen höheren Sorgfaltsmassstab gehalten.
Der Regressanspruch des Geschäftsherrn gegen die Hilfsperson verjährt nach den ordentlichen Fristen (vgl. unten). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsherr grundsätzlich nicht im Voraus mit der Hilfsperson einen vollständigen Haftungsausschluss vereinbaren kann, wenn dies die gesetzlichen Anforderungen umgehen würde.
Sonderfall Temporärarbeit und Personalverleih
Die Temporärarbeit (oder der Personalverleih im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes, AVG) wirft spezifische Fragen zur Anwendung von Art. 55 OR auf. In diesem Rahmen sind zwei Akteure zu unterscheiden: der formelle Arbeitgeber (das Temporärunternehmen, das Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertrags ist) und der faktische Arbeitgeber (das Einsatzunternehmen, das den Temporärarbeitnehmer tatsächlich leitet).
Rechtsprechung und Lehre anerkennen im Allgemeinen, dass:
- Das Einsatzunternehmen (faktischer Arbeitgeber) nach Art. 55 OR für Schäden haftbar sein kann, die der von ihm geleitete Temporärarbeitnehmer verursacht hat, da es während des Einsatzes die effektive Überwachungs- und Weisungsmacht ausübt.
- Das Temporärunternehmen (formeller Arbeitgeber) grundsätzlich für die aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Pflichten haftet und ebenfalls in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Mangel bei der Auswahl oder Präsentation des Arbeitnehmers nachgewiesen ist.
In der Praxis sehen die Personalverleihverträge zwischen dem Temporärunternehmen und dem Einsatzunternehmen in der Regel Klauseln zur Aufteilung der Haftung und zur Entschädigung vor. Diese Klauseln sind im Rahmen von Art. 100 OR gültig.
Verjährung (Art. 60 OR)
Klagen auf der Grundlage von Art. 55 OR unterliegen den Verjährungsfristen von Art. 60 OR, der anlässlich des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2020 revidiert wurde:
- 3 Jahre ab dem Tag, an dem dem Geschädigten der Schaden und die haftpflichtige Person bekannt wurden (relative Frist).
- 10 Jahre ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder aufgehört hat (ordentliche absolute Frist).
- 20 Jahre ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder aufgehört hat, wenn das schädigende Verhalten eine mit einer längeren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat darstellt (Art. 60 Abs. 1bis OR, eingeführt 2020).
Die Verjährung kann durch die in Art. 135 ff. OR vorgesehenen Handlungen unterbrochen werden, insbesondere durch ein Schuldanerkenntnis, eine Betreibung oder eine Klage. Den Einhaltungsfristen ist besondere Beachtung zu schenken, da eine verjährte Klage ungeachtet der materiellen Begründetheit der Ansprüche abgewiesen wird.
Bei Konkurrenz zwischen der Haftung nach Art. 55 OR und einer vertraglichen Haftung gelten die Verjährungsfristen, die der Natur jedes einzelnen Anspruchs entsprechen.
Häufige Fragen zur Geschäftsherrenhaftung für Hilfspersonen
Wer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR?
Hilfsperson ist jede Person, deren sich der Geschäftsherr zur Ausführung seiner Arbeit oder zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag, ein Auftragsvertrag oder ein anderes Rechtsverhältnis besteht. Der Begriff wird von der Lehre weit ausgelegt: Er kann einen Angestellten, einen Lernenden, einen Praktikanten oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Subunternehmer umfassen. Entscheidend ist, dass die Hilfsperson zum Zeitpunkt des Schadens im Interesse des Geschäftsherrn oder auf dessen Weisung handelt. Die Eigenschaft als Hilfsperson setzt kein Unterordnungsverhältnis im strengen arbeitsrechtlichen Sinne voraus.
Wie kann sich der Geschäftsherr von der Haftung nach Art. 55 OR befreien?
Art. 55 Abs. 1 OR gibt dem Geschäftsherrn einen Entlastungsbeweis: Er entgeht der Haftung, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten (cura in eligendo, instruendo et custodiendo). Konkret muss der Geschäftsherr beweisen, (1) dass er die Hilfsperson im Hinblick auf die zu erledigende Aufgabe sorgfältig ausgewählt hat, (2) dass er ihr angemessene Weisungen erteilt hat, und (3) dass er eine geeignete Überwachung ausgeübt hat. Dieser Beweis wird streng beurteilt: Je gefährlicher die Tätigkeit oder je heikler die Aufgabe, desto höher die Sorgfaltsanforderungen. In der Praxis wird dieser Entlastungsbeweis selten zugelassen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 55 OR und Art. 101 OR?
Art. 55 OR regelt die ausservertragliche (deliktische) Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seiner Hilfspersonen gegenüber Dritten, mit einer widerlegbaren Schuldvermutung. Art. 101 OR regelt die vertragliche Haftung des Schuldners für seine Hilfspersonen gegenüber dem Vertragspartner: Hier ist die Haftung objektiv und kann grundsätzlich nicht durch einen Sorgfaltsbeweis ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten ist Art. 101 OR strenger als Art. 55 OR, da er keinen vergleichbaren Entlastungsbeweis vorsieht. Der Anwendungsbereich unterscheidet sich: Art. 55 OR gilt ausserhalb eines Vertrages (ausservertragliche Haftung), Art. 101 OR gilt im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses.
Ist ein Subunternehmer eine Hilfsperson des Hauptunternehmers im Sinne von Art. 55 OR?
Grundsätzlich nein. Die Haftung nach Art. 55 OR setzt voraus, dass der Geschäftsherr eine Leitungsmacht über die Hilfsperson ausübt und dass diese in seinem Tätigkeitsbereich handelt. Ein Subunternehmer ist jedoch in der Regel eine rechtlich selbstständige Einheit, die ihre eigene Arbeit in eigener Verantwortung ausführt und sich nicht in einem Unterordnungsverhältnis zum Hauptunternehmer befindet. Übt der Hauptunternehmer jedoch eine effektive Kontrolle über die Ausführungsmodalitäten des Subunternehmers aus oder ist dieser in die Organisation des Unternehmers eingegliedert, kann die Qualifikation als Hilfsperson geboten sein. Jede Situation ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Im Vertragsbereich wird die Frage durch Art. 101 OR anders gelöst.
Kann der Geschäftsherr nach Entschädigung des Geschädigten Regress gegen seine Hilfsperson nehmen?
Ja. Art. 55 Abs. 2 OR behält den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen die schuldhafte Hilfsperson ausdrücklich vor. Der Geschäftsherr, der den geschädigten Dritten entschädigt hat, ist in dessen Rechte eingetreten und kann Regress gegen die schuldhafte Hilfsperson nehmen, soweit diese für den Schaden verantwortlich ist. Der Regressbetrag wird jedoch durch Art. 321e OR (Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber) begrenzt, der die Verschuldens- und das Berufsrisiko berücksichtigt. Bei leichtem Verschulden kann der Regress gemindert oder gar ausgeschlossen sein. Bei grober oder vorsätzlicher Schuld der Hilfsperson wird der Regress dagegen in der Regel in vollem Umfang zugelassen.