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Persönlichkeitsschutz

Persönlichkeitsschutz

Der Persönlichkeitsschutz ist in Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert. Er umfasst alle einer Person innewohnenden Persönlichkeitsattribute — ihre Ehre, ihren Ruf, ihre Privatsphäre, ihr Bild, ihren Namen und ihre Identität — und gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person Klagerechte bei widerrechtlicher Verletzung. Der Zivilweg ist unabhängig von Strafverfahren und kann mit den Bestimmungen des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, kombiniert werden.

Der Rechtsrahmen: Art. 28 ZGB

Art. 28 Abs. 1 ZGB bestimmt: «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.» Dieses Recht steht jeder Person zu, natürlichen wie juristischen Personen (Art. 53 ZGB für juristische Personen).

Der gesetzliche Mechanismus beruht auf einer Vermutung der Widerrechtlichkeit: Jede Persönlichkeitsverletzung gilt als widerrechtlich, sofern sie nicht gerechtfertigt ist. Es obliegt dem Verletzer, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes darzulegen.

Rechtmässige und widerrechtliche Verletzungen (Art. 28 Abs. 2 ZGB)

Art. 28 Abs. 2 ZGB nennt drei Kategorien von Rechtfertigungsgründen, die eine Verletzung rechtmässig machen:

  • Einwilligung der betroffenen Person — die betroffene Person hat wirksam in die Verletzung eingewilligt (z. B. Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes, freiwillige Preisgabe privater Informationen)
  • Überwiegendes privates Interesse — der Verletzer handelt zum Schutz eines eigenen legitimen Interesses, das das Schutzinteresse der verletzten Person überwiegt
  • Überwiegendes öffentliches Interesse — die Verletzung ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Pressefreiheit oder ein anerkanntes Allgemeininteresse gerechtfertigt
  • Das Gesetz — eine gesetzliche Bestimmung erlaubt die Verletzung ausdrücklich (z. B. Meldepflichten, strafrechtliche Massnahmen)

Die Interessenabwägung hat unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und der Bedeutung des als Rechtfertigung geltend gemachten Interesses zu erfolgen.

Die verfügbaren Klagen (Art. 28a ZGB)

Art. 28a Abs. 1 ZGB sieht drei nicht vermögensrechtliche Klagen vor, die je nach Umständen kumuliert werden können:

  • Feststellungsklage (Abs. 1 Ziff. 1) — das Vorliegen der Verletzung gerichtlich feststellen lassen, insbesondere wenn die Störung trotz Beendigung der Handlung fortbesteht oder die verletzte Person ein Interesse an der Feststellung hat
  • Unterlassungsklage (Abs. 1 Ziff. 2) — eine bestehende und andauernde Verletzung beenden lassen; dies ist die häufigste Klage, gerichtet z. B. auf die Entfernung einer Veröffentlichung oder die Löschung eines Online-Inhalts
  • Verbotsklage (Abs. 1 Ziff. 3) — eine künftige Verletzung verhindern, deren Verwirklichung unmittelbar bevorsteht; erfordert den Nachweis einer konkreten Bedrohung durch eine Verletzung

Art. 28a Abs. 3 ZGB behält zudem die vermögensrechtlichen Ersatzklagen vor:

  • Schadenersatz — nach Art. 41 ff. OR, gestützt auf Verschulden und nachgewiesenen Schaden. Siehe die Seite zivilrechtliche Haftung in der Schweiz.
  • Genugtuung — Art. 49 OR: billige Entschädigung bei schwerwiegender, schuldhafter Persönlichkeitsverletzung. Siehe die Seite Schadenersatz und Genugtuung.
  • Gewinnherausgabe — Art. 423 OR: Hat der Verletzer durch die Persönlichkeitsverletzung einen Gewinn erzielt (z. B. unerlaubte kommerzielle Nutzung eines Bildes), kann die verletzte Person die Herausgabe des erzielten Gewinns verlangen, auch ohne nachgewiesenes Verschulden.

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)

Bei unmittelbar drohender Verletzung oder besonderer Dringlichkeit kann die betroffene Person beim zuständigen Gericht vorsorgliche Massnahmen beantragen (Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Die früheren Bestimmungen der Art. 28c–28f ZGB wurden bei Inkrafttreten der ZPO im Jahr 2011 aufgehoben; das Recht der vorsorglichen Massnahmen wird nun ausschliesslich durch die ZPO geregelt.

Die Voraussetzungen für die Anordnung sind:

  • Glaubhaftmachung eines Anspruchs — der Gesuchsteller macht glaubhaft, dass die Verletzung widerrechtlich ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO)
  • Dringlichkeit — dem Gesuchsteller droht ein schwer zu ersetzender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO)

Das Gericht kann insbesondere ein Publikationsverbot, die Löschung eines Inhalts, die Beschlagnahme von Verbreitungsträgern oder jede andere geeignete Schutzmassnahme anordnen. Bei besonderer Dringlichkeit kann eine superprovisorische Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen werden (Art. 265 ZPO).

Das Gegendarstellungsrecht (Art. 28g–28l ZGB)

Das Gegendarstellungsrecht ist ein spezifischer Mechanismus, der auf periodisch erscheinende Medien (Printpresse, Radio, Fernsehen, periodisch erscheinende Online-Publikationen) anwendbar ist. Es erlaubt jeder unmittelbar durch eine Tatsachendarstellung betroffenen Person, die Veröffentlichung einer berichtigenden Gegendarstellung zu verlangen.

Voraussetzungen und Modalitäten:

  • Berechtigte Person — jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar von der Tatsachendarstellung betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB)
  • Gegenstand — ausschliesslich Tatsachendarstellungen, nicht Werturteile (Art. 28h Abs. 1 ZGB)
  • Form und Umfang — die Gegendarstellung muss knapp gefasst sein und sich auf den Gegenstand der bestrittenen Darstellung beschränken; sie darf den doppelten Umfang des bestrittenen Textes nicht überschreiten (Art. 28h Abs. 2 ZGB)
  • Ausübungsfrist — zwanzig Tage ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung (Art. 28i Abs. 2 ZGB)
  • Veröffentlichung — das Medium muss die Gegendarstellung unverzüglich, in der gleichen Rubrik oder an gleichwertiger Stelle und für den Gesuchsteller kostenlos veröffentlichen (Art. 28i Abs. 1 ZGB)
  • Verweigerung — bei ungerechtfertigter Verweigerung der Veröffentlichung kann der Richter die Veröffentlichung unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe anordnen (Art. 28l ZGB)

Datenschutz und Verhältnis zum DSG

Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG vom 25. September 2020, in Kraft seit dem 1. September 2023) bietet einen ergänzenden Schutzweg neben Art. 28 ZGB, wenn die Persönlichkeitsverletzung aus einer Bearbeitung von Personendaten resultiert.

Die durch das DSG anerkannten Rechte umfassen insbesondere:

  • Auskunftsrecht (Art. 25 DSG) — jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden Daten, deren Herkunft, Zweck und allfällige Empfänger verlangen
  • Berichtigungsrecht (Art. 32 DSG) — die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen
  • Löschungsrecht (Art. 32 DSG) — die Löschung oder Vernichtung gesetzwidrig bearbeiteter Daten verlangen
  • Widerspruchsrecht — bestimmten Bearbeitungen widersprechen, insbesondere zu Zwecken der kommerziellen Akquisition

Das DSG sieht zudem verstärkte Pflichten für Verantwortliche vor (Grundsatz von Privacy by Design und by Default, Art. 7 DSG; Pflicht zur Meldung von Datensicherheitsverletzungen an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Art. 24 DSG). Beide Wege — Art. 28 ZGB und DSG — können gleichzeitig beschritten werden, wenn die Persönlichkeitsverletzung auf einer widerrechtlichen Datenbearbeitung beruht. Siehe auch die Seite Recht am eigenen Bild in der Schweiz.

Geschützte Persönlichkeitsaspekte — Übersicht

Geschützter Aspekt Beispiele von Verletzungen Anwendbare Bestimmungen
Ehre und Ruf Diffamierende Äusserungen, unwahre öffentliche Erklärungen, berufliche Herabsetzung Art. 28 ZGB; Art. 173, 174 StGB; siehe zivilrechtliche Ehrverletzung
Privatleben (Privat-, Intim- und Geheimsphäre) Unbefugte Weitergabe persönlicher Informationen, widerrechtliche Abhörmassnahmen, Überwachung Art. 28 ZGB; Art. 179 ff. StGB; DSG
Bild Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung, kommerzielle Nutzung des Bildnisses Art. 28 ZGB; siehe Recht am eigenen Bild
Name Identitätsdiebstahl, unbefugte Nutzung des Namens zu kommerziellen Zwecken Art. 29 ZGB (Namensschutzklage)
Persönliche Identität Verzerrte oder gefälschte Darstellung einer Person, Deepfake, gefälschtes Profil Art. 28 ZGB; DSG (biometrische Daten)
Wirtschaftliche Freiheit (berufliche Persönlichkeit) Herabsetzung des Geschäftsrufs, Behinderung der wirtschaftlichen Betätigung Art. 28 ZGB; Art. 2 ff. UWG (unlauterer Wettbewerb)

Verjährung der Klagen

Nicht vermögensrechtliche Klagen gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB (Feststellung, Unterlassung, Verbot) verjähren im eigentlichen Sinne nicht, solange die Verletzung fortbesteht oder das Wiederholungsrisiko andauert. Hingegen unterliegen Schadenersatz- und Genugtuungsklagen den Verjährungsregeln des Obligationenrechts:

  • Relative Frist: drei Jahre ab dem Tag, an dem die verletzte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR in der Fassung gemäss der Verjährungsrechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Januar 2020)
  • Absolute Frist: zehn Jahre ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 60 Abs. 1 OR), unabhängig von der Kenntnis des Schadens
  • Strafrechtliche Verletzungen: Stellt die Handlung zugleich eine Straftat dar, so verjährt die Zivilklage nicht vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR)

Die Klage auf Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) verjährt nach den auf die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbaren Regeln, d. h. nach den ordentlichen Verjährungsfristen. Es empfiehlt sich, rasch zu handeln, um jede Verjährungsfrage zu vermeiden, insbesondere wenn die Verletzung in der Vergangenheit liegt.

Häufige Fragen zum Persönlichkeitsschutz in der Schweiz

Was ist eine Persönlichkeitsverletzung im schweizerischen Recht?

Eine Persönlichkeitsverletzung ist jede Handlung oder Unterlassung, die einem Persönlichkeitsattribut einer Person schadet: ihrer Ehre, ihrem Ruf, ihrer Privatsphäre, ihrem Bild, ihrem Namen oder ihrer Identität. Art. 28 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass derjenige, dessen Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sich gerichtlichen Schutz verschaffen kann. Die Verletzung wird als widerrechtlich vermutet; es obliegt dem Verletzer, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nachzuweisen (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Welche Klagen kann ich bei einer Verletzung meiner Persönlichkeit erheben?

Art. 28a ZGB sieht drei Hauptklagen vor: die Feststellungsklage (Abs. 1 Ziff. 1), die Unterlassungsklage bei einer bestehenden Verletzung (Abs. 1 Ziff. 2) und die Verbotsklage bei einer unmittelbar bevorstehenden künftigen Verletzung (Abs. 1 Ziff. 3). Liegt eine schuldhafte Verletzung vor, kann die verletzte Person zudem Schadenersatz (Art. 41 OR), eine Genugtuung (Art. 49 OR) sowie bei unrechtmässiger Bereicherung des Verletzers die Herausgabe des Gewinns verlangen (Art. 423 OR). Bei Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen beim Gericht beantragt werden (Art. 261 ff. ZPO).

Was ist der Unterschied zwischen der Zivilklage (Art. 28 ZGB) und der Strafanzeige (Art. 173 StGB)?

Die Zivilklage gestützt auf Art. 28 ZGB zielt darauf ab, die Verletzung zu beenden, festzustellen oder Ersatz zu erhalten (Schadenersatz, Genugtuung). Sie ist unabhängig von einer strafrechtlichen Schuld. Die Strafanzeige wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) bezweckt die strafrechtliche Sanktionierung des Verletzers. Beide Wege können gleichzeitig beschritten werden. Im Strafrecht gilt der Wahrheitsbeweis in der Regel als Rechtfertigungsgrund (Art. 173 Abs. 2 StGB); im Zivilrecht sind die Rechtfertigungsgründe weiter gefasst (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Kann ich Schadenersatz und Genugtuung verlangen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Für Schadenersatz (Art. 41 OR) muss ein tatsächlicher Schaden, ein Verschulden des Verletzers und ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden. Die Genugtuung (Art. 49 OR) wird gewährt, wenn die Persönlichkeitsverletzung ein gewisses Ausmass erreicht und dem Verletzer ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Der Betrag wird vom Richter nach Billigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls festgesetzt. Die Klage verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person sowie in jedem Fall in zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis (Art. 60 OR).

Gilt das Gegendarstellungsrecht auch für Online-Publikationen?

Das Gegendarstellungsrecht (Art. 28g ff. ZGB) gilt für periodisch erscheinende Medien, ein Begriff, der grundsätzlich periodisch erscheinende Online-Publikationen (Online-Nachrichtenseiten, Nachrichtenportale) einschliesst. Jede Person, die unmittelbar durch eine Tatsachendarstellung in solchen Medien betroffen ist, kann die Veröffentlichung einer Gegendarstellung innerhalb von zwanzig Tagen ab Kenntnisnahme verlangen (Art. 28i Abs. 2 ZGB). Die Gegendarstellung darf den doppelten Umfang des bestrittenen Textes nicht überschreiten und muss sich auf die Tatsachendarstellung beschränken (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Blogs oder soziale Netzwerke gelten nicht notwendigerweise als periodische Medien im Sinne dieser Bestimmungen.

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