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Ehrverletzung und üble Nachrede

Ehrverletzung und üble Nachrede

Die Ehre ist einer der wesentlichen Aspekte der Persönlichkeit, die durch Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geschützt werden. Jede Person, deren Ehre widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen, um die Beseitigung der Verletzung, ihre Feststellung oder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu erlangen. Das Schweizer Recht sieht zwei eigenständige Wege vor: den Zivilweg, gestützt auf Art. 28 ZGB, und den Strafweg, geregelt durch Art. 173 (üble Nachrede) und 174 (Verleumdung) des Strafgesetzbuches (StGB). Beide Wege können parallel verfolgt werden und dienen komplementären Zielen. Der Persönlichkeitsschutz umfasst auch weitere Rechte, wie das Recht am eigenen Bild.

Zivilweg — Art. 28 ZGB

Art. 28 ZGB schützt jede natürliche oder juristische Person vor widerrechtlichen Verletzungen ihrer Persönlichkeit, einschliesslich ihrer Ehre. Der Zivilweg weist mehrere wichtige Merkmale auf:

  • Kein Verschulden erforderlich: Anders als beim ordentlichen Zivilhaftungsrecht setzt eine Klage nach Art. 28 ZGB kein Verschulden des Täters voraus. Es muss lediglich die Widerrechtlichkeit der Verletzung dargetan werden.
  • Widerrechtliche Verletzung: Eine Verletzung ist widerrechtlich, es sei denn, die verletzte Person hat eingewilligt, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse rechtfertigt sie, oder das Gesetz erlaubt sie (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
  • Mehrere Klagemöglichkeiten: Das Opfer verfügt je nach angestrebtem Ziel über mehrere verschiedene Klagen (Art. 28a ZGB), die kumuliert werden können.
  • Juristische Personen: Gesellschaften, Vereine und andere Rechtsträger können Art. 28 ZGB ebenfalls zum Schutz ihres Geschäftsrufs in Anspruch nehmen.

Strafweg — Art. 173 StGB (üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung)

Das Schweizerische Strafgesetzbuch ahndet zwei eigenständige Ehrverletzungsdelikte:

Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die üble Nachrede wird auf Antrag verfolgt. Die Strafe ist Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Verleumdung (Art. 174 StGB)

Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede: Der Täter behauptet oder verbreitet wissentlich unwahre Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Opfers zu schädigen. Das Unterscheidungsmerkmal ist die Kenntnis der Unwahrheit der Behauptung. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Unterschiede zwischen Zivilweg und Strafweg

Kriterium Zivilweg (Art. 28 ZGB) Strafweg (Art. 173-174 StGB)
ArtWiedergutmachung des Schadens des OpfersBestrafung des Täters durch den Staat
Verschulden erforderlichNein (widerrechtliche Verletzung genügt)Ja (Vorsatz)
BeweislastOpfer beweist die Verletzung; Täter beweist den RechtfertigungsgrundStaatsanwaltschaft / Antragsteller für die Tatbestandsmerkmale
Mögliches ErgebnisBeseitigung, Verbot, Schadenersatz, GenugtuungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe
Zuständiges GerichtZivilgericht (Handelsgericht, Kantonsgericht)Staatsanwaltschaft, dann Strafgericht
FristVerjährung 3 Jahre (Art. 60 OR) / 10 Jahre für unerlaubte HandlungAntragsfrist 3 Monate ab Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB)

Verfügbare Zivilklagen (Art. 28a ZGB)

Art. 28a ZGB zählt die Klagen auf, die das Opfer vor dem Zivilgericht erheben kann. Diese Klagen sind kumulierbar:

Feststellung der Widerrechtlichkeit

Das Opfer kann das Gericht ersuchen, festzustellen, dass die Verletzung widerrechtlich ist. Diese Klage ist insbesondere dann von Interesse, wenn die Verletzung bereits beendet ist, das Opfer aber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Widerrechtlichkeit offiziell anerkannt wird, beispielsweise zur Wiederherstellung seines Rufs.

Beseitigung und Unterlassung

Wenn die Verletzung droht oder andauert, kann das Opfer beantragen, dass dem Täter verboten wird, sie zu begehen oder fortzusetzen (Unterlassungsklage). Diese Klage ist zukunftsgerichtet und bezweckt die Verhinderung oder den Stopp des Schadens.

Urteilsveröffentlichung

Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der verurteilten Partei anordnen, insbesondere in den Zeitungen oder auf den Plattformen, auf denen die Verletzung begangen wurde. Diese Massnahme trägt zur öffentlichen Rehabilitation des Opfers bei.

Schadenersatz (Art. 41 OR)

Das Opfer kann die Wiedergutmachung seines wirtschaftlichen Schadens verlangen: Kundenverlust, Schaden am beruflichen Ruf, Kosten zur Verteidigung der Ehre. Ein Verschulden des Täters ist hier erforderlich, anders als bei der Beseitigungsklage. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Schadenersatz und Genugtuung.

Genugtuung (Art. 49 OR)

Wenn die Ehrverletzung beim Opfer eine besonders schwere seelische Unbill verursacht, kann das Gericht eine Genugtuungssumme zusprechen. Der Betrag wird nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der Dauer der öffentlichen Exponierung und der Bekanntheit der Parteien festgesetzt.

Gewinnherausgabe (Art. 423 OR)

Hat der Täter aus der Verletzung einen Gewinn erzielt — Werbeeinnahmen aus einem viralen Artikel, Erlös aus einem diffamierenden Werk —, kann das Opfer die Herausgabe dieses Gewinns verlangen, selbst ohne gleichwertigen unmittelbaren Schaden.

Die Exceptio veritatis

Die Wahrheit der Behauptung spielt je nach gewähltem Weg eine unterschiedliche Rolle.

Im Strafrecht

Art. 173 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Täter nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die Behauptungen der Wahrheit entsprechen, oder wenn er ernsthafte Gründe hatte, sie in gutem Glauben für wahr zu halten (exceptio veritatis und exceptio bonae fidei). Der Wahrheitsbeweis muss sich auf die Behauptung selbst beziehen und nicht auf analoge Tatsachen oder den allgemeinen Charakter des Opfers.

Im Zivilrecht

Im Zivilrecht genügt die Wahrheit der Behauptung nicht, um die Widerrechtlichkeit auszuschliessen. Die Verletzung kann gerechtfertigt sein, wenn der Täter in einem überwiegenden Interesse handelt (Art. 28 Abs. 2 ZGB), beispielsweise dem öffentlichen Interesse an der Information über Tatsachen von allgemeinem Nutzen. Das Gericht wägt das Interesse des Täters an der Bekanntgabe der Information gegen das Interesse des Opfers am Schutz seiner Ehre ab. Somit kann eine wahre Behauptung widerrechtlich bleiben, wenn ihre Bekanntgabe keinem ausreichenden legitimen Interesse dient.

Verletzungen durch die Medien und im Internet

Im Presseweg oder im Internet begangene Ehrverletzungen werfen spezifische Haftungsfragen auf:

  • Der unmittelbare Täter — Journalist, Blogger, Internetnutzer — ist der primär Verantwortliche für seine Schriften oder Äusserungen.
  • Das Medium oder der Verleger kann zivilrechtlich haftbar werden, wenn er den strittigen Inhalt veröffentlicht hat oder seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Der Plattformbetreiber (Host, soziales Netzwerk) geniesst grundsätzlich eine eingeschränkte Haftung, kann aber verpflichtet sein, offensichtlich widerrechtliche Inhalte unverzüglich zu entfernen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat.

Gegendarstellungsrecht

Jede Person, die durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in ihrer Persönlichkeit betroffen ist, hat das Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB). Die Gegendarstellung muss sich auf die Berichtigung der bestrittenen Tatsachen beschränken und darf keinen Angriff auf das Medium darstellen. Das Begehren um Gegendarstellung muss der Redaktion innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung zugestellt werden (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Das Gegendarstellungsrecht gilt für periodisch erscheinende Online-Zeitungen, nicht aber für soziale Netzwerke oder private Blogs.

Kumulation von Zivil- und Strafweg

Das Opfer einer Ehrverletzung kann gleichzeitig eine Zivilklage und ein Strafverfahren auf Antrag führen. Die Kumulation ist im Schweizer Recht ausdrücklich zugelassen:

  • Art. 124 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt der Privatklägerschaft, ihre Zivilansprüche vor dem Strafgericht geltend zu machen, indem sie sich als Zivilpartei konstituiert. Das Strafgericht entscheidet dann über die Zivilansprüche gleichzeitig mit der Straftat.
  • Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, ihre Zivilansprüche vor dem Strafgericht geltend zu machen, kann sie diese weiterhin separat vor dem Zivilgericht durchsetzen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
  • Das Strafurteil über die Schuld bindet das Zivilgericht in der Frage der zivilrechtlichen Widerrechtlichkeit nicht, da die Beweismassstäbe verschieden sind.

Vorsorgliche Massnahmen

Die Dringlichkeit ist bei Ehrverletzungen oft entscheidend: Je weiter ein Inhalt verbreitet wird, desto grösser wird der Schaden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht geeignete vorsorgliche Massnahmen vor:

  • Ordentliche vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO): Das Gericht kann die Entfernung eines Inhalts, ein Veröffentlichungsverbot oder jede andere geeignete Massnahme zur Abwendung eines drohenden Schadens anordnen. Die antragstellende Partei muss das Bestehen eines bedrohten Rechts und eines schwer wiedergutzumachenden Schadens glaubhaft machen.
  • Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO): Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Diese Massnahmen sind vorläufig und müssen in einer kontradiktorischen Verhandlung bestätigt werden.
  • Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 ZPO): Das Gericht kann die Anordnung mit einer Strafdrohung oder einer Ordnungsbusse verbinden, um die Einhaltung der Verfügung sicherzustellen.

Es ist unerlässlich, den strittigen Inhalt durch mit Zeitstempel versehene Screenshots sorgfältig zu dokumentieren, bevor Massnahmen ergriffen werden, da der Täter den Inhalt im Laufe des Verfahrens löschen kann.

Verjährung

Die Fristen für die Klageerhebung unterscheiden sich je nach gewähltem Weg:

Zivilweg

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 41 OR verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Opfer Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, in jedem Fall aber in zehn Jahren ab dem Tag der unerlaubten Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR). Klagen auf Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit unterliegen keiner eigentlichen Verjährung, doch muss das Opfer unverzüglich handeln, da es sonst sein schutzwürdiges Interesse verliert.

Strafweg

Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 und 174 StGB) werden auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB). Diese Frist ist peremptorisch: Nach Ablauf ist der Strafantrag unzulässig und der Strafweg ist geschlossen. Es ist daher unabdingbar, unverzüglich nach der Identifikation des Täters zu handeln.

Häufige Fragen zur Ehrverletzung und üblen Nachrede im Schweizer Recht

Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?

Die üble Nachrede (Art. 173 CP) besteht darin, eine Tatsache zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen, ohne dass der Täter sicher weiss, dass diese Behauptung falsch ist. Die Verleumdung (Art. 174 CP) ist schwerwiegender: Der Täter behauptet oder verbreitet eine Tatsache, von der er weiss, dass sie falsch ist, und die geeignet ist, den Ruf des Opfers zu schädigen. Die Verleumdung setzt daher die Kenntnis der Falschheit der Behauptung voraus, was die strafrechtliche Sanktion verschärft. Im Zivilrecht spielt die Unterscheidung kaum eine Rolle: Art. 28 ZGB schützt die Ehre vor jeder widerrechtlichen Verletzung, ob wahr oder falsch, sofern das Interesse des Opfers dasjenige des Täters überwiegt.

Ist der Zivil- oder der Strafweg vorzuziehen?

Die beiden Wege verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Zivilweg (Art. 28 und 28a ZGB) zielt auf die Wiedergutmachung des Schadens: Beseitigung der Verletzung, Schadenersatz, Genugtuung, Herausgabe des Gewinns. Er ermöglicht auch den Erlass rascher vorsorglicher Massnahmen (Entfernung eines Inhalts, Veröffentlichungsverbot). Der Strafweg (Art. 173-174 CP) zielt auf die Bestrafung des Täters; er wird auf Strafantrag hin innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Täters eingeleitet (Art. 31 CP). Es ist möglich, beide Verfahren parallel zu führen und die Zivilansprüche sogar vor dem Strafgericht geltend zu machen (Art. 124 StPO). Die Wahl hängt von den vorrangigen Zielen des Opfers und den verfügbaren Beweisen ab.

Kann ein diffamierender Inhalt im Internet rasch entfernt werden?

Ja. Das Zivilgericht kann in Dringlichkeitsfällen vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) anordnen, insbesondere eine Anordnung zur Entfernung von Inhalten oder ein Veröffentlichungsverbot. Das Opfer muss das Vorliegen eines glaubhaft gemachten Rechts und eines schwer wiedergutzumachenden Schadens dartun. Solche Massnahmen können innerhalb weniger Tage erlassen werden, mitunter ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorische Massnahmen, Art. 265 ZPO). Es empfiehlt sich, den strittigen Inhalt sorgfältig (mit Zeitstempel versehene Screenshots) zu dokumentieren, bevor Schritte unternommen werden, da der Inhalt vom Urheber im Laufe des Verfahrens gelöscht werden kann.

Kann ich sowohl Schadenersatz ALS AUCH Genugtuung erhalten?

Ja, beide Ansprüche können kumuliert werden. Der Schadenersatz (Art. 41 OR) deckt den tatsächlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden infolge der Verletzung: Kundenverlust, Einkommensverlust, Kosten im Zusammenhang mit der Reputation. Die Genugtuung (Art. 49 OR) ersetzt den immateriellen Schaden — seelisches Leid, Scham, Angst —, der durch die Ehrverletzung verursacht wurde. Es ist auch möglich, die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den der Täter durch die Verletzung erzielt hat (Art. 423 OR), beispielsweise Werbeeinnahmen aus einem diffamierenden Artikel. Diese drei Ansprüche können in derselben Zivilklage kumuliert werden.

Gilt das Gegendarstellungsrecht für Online-Publikationen?

Das Gegendarstellungsrecht (Art. 28g bis 28l ZGB) gilt für periodisch erscheinende Medien, was regelmässig und strukturiert veröffentlichte Online-Nachrichtenportale wie digitale Zeitungen einschliesst. Es erstreckt sich hingegen nicht auf soziale Netzwerke, Foren oder Blogs von Privatpersonen, die keine periodischen Medien im Sinne des Gesetzes sind. Für diese Plattformen stehen die ordentlichen Zivilrechtsbehelfe (Beseitigung, Verbot, vorsorgliche Massnahmen) weiterhin zur Verfügung. Das Begehren um Gegendarstellung muss der Redaktion innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung zugestellt werden (Art. 28h Abs. 1 ZGB).

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