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Schadensersatz und Genugtuung

Schadensersatz und Genugtuung

Im schweizerischen Obligationenrecht beruht der Ersatz des einem anderen zugefügten Schadens auf einer grundlegenden Unterscheidung zwischen zwei Schadenskategorien. Einerseits der Vermögensschaden, dessen Ersatz in Form von Schadensersatz erfolgt (Art. 41-46 OR). Andererseits der immaterielle Schaden — physisches und seelisches Leid, Persönlichkeitsverletzungen — der als Genugtuung entschädigt wird (Art. 47-49 OR). Diese beiden ihrem Wesen nach verschiedenen Regelwerke können kumuliert werden, wenn ein einziges Ereignis Schäden beider Art verursacht.

Der Schadensersatz (Art. 41-44 OR)

Art. 41 Abs. 1 OR stellt den allgemeinen Grundsatz der ausservertraglichen Haftpflicht auf: Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es absichtlich, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Eine widerrechtliche Handlung (Verletzung einer Rechtsnorm oder einer allgemeinen Sorgfaltspflicht)
  • Ein Schaden (Beeinträchtigung des Vermögens des Geschädigten)
  • Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden
  • Ein Verschulden (absichtlich oder fahrlässig)

In vertraglichen Angelegenheiten wird die Haftung für Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung durch Art. 97 ff. OR geregelt, doch die Grundsätze zur Schadensberechnung sind weitgehend dieselben.

Der Begriff des Vermögensschadens

Der Vermögensschaden wird als Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen der geschädigten Person und dem Vermögen definiert, das sie gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese sogenannte Differenztheorie führt zur Unterscheidung zweier Komponenten:

  • Der eingetretene Schaden (damnum emergens): direkte Vermögensminderung — Heilungskosten, Reparaturen, Ersatzkosten
  • Der entgangene Gewinn (lucrum cessans): der Gewinn, den die geschädigte Person erzielt hätte, wenn die schädigende Handlung nicht stattgefunden hätte — Verlust von Berufseinkommen, Kundenverlust, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft

Diese beiden Posten können kumuliert werden und müssen jeweils gesondert nachgewiesen werden. Die geschädigte Person kann den vollen erlittenen Schaden beanspruchen, vorbehaltlich der Kürzungsregeln.

Die Art des Schadenersatzes (Art. 43 OR)

Art. 43 Abs. 1 OR räumt dem Richter ein weites Ermessen ein, die Art und den Umfang des Schadenersatzes zu bestimmen. In der Praxis sind zwei Formen des Schadenersatzes denkbar:

  • Der Naturalersatz (restitutio in integrum): Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Ersatz, Widerruf einer diffamierenden Veröffentlichung. Diese Form wird bevorzugt, wenn sie möglich und angemessen ist.
  • Der Geldersatz: Zahlung einer dem erlittenen Schaden entsprechenden Geldsumme. Dies ist die in der Praxis häufigste Form.

Bei dauerhaften Schäden — insbesondere bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit — kann der Richter eine Rente statt einer Einmalzahlung zusprechen, wenn diese Lösung der konkreten Situation der geschädigten Person besser entspricht (Art. 43 Abs. 2 OR).

Der Schadensnachweis (Art. 42 OR)

Die Beweislast liegt bei der geschädigten Person, die das Vorhandensein und den Umfang ihres Schadens nachweisen muss (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn jedoch der genaue Schadenbetrag nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann — was beim entgangenen Gewinn oder bei künftigen Schäden häufig vorkommt —, bestimmt Art. 42 Abs. 2 OR, dass der Richter den Schaden nach freiem Ermessen unter Würdigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der vom Geschädigten getroffenen Massnahmen schätzt.

Diese Regel stellt eine Erleichterung der Beweislast dar: Die geschädigte Person muss das Vorhandensein des Schadens glaubhaft machen und die Beurteilungselemente liefern, ohne zum strikten Nachweis des Quantums verpflichtet zu sein. Der Richter verfügt dann über ein weites Schätzungsermessen, das er unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ausübt.

Herabsetzung wegen Mitverschuldens (Art. 44 OR)

Art. 44 Abs. 1 OR ermöglicht dem Richter, die Ersatzpflicht zu mindern oder aufzuheben, wenn die geschädigte Person in den Schaden eingewilligt hat oder wenn Umstände, für die sie einzustehen hat, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben. Diese Bestimmung — die den Grundsatz des Mitverschuldens verankert — erfordert einige Erläuterungen:

  • Die Herabsetzung ist ein richterliches Ermessen, keine Pflicht: Der Richter würdigt frei nach der jeweiligen Schwere der Verschulden
  • Das Ausmass der Herabsetzung wird nach dem Kausalanteil und der Schwere des Verschuldens der geschädigten Person festgesetzt
  • Die vollständige Aufhebung der Entschädigung ist Fällen vorbehalten, in denen das Verschulden der geschädigten Person überwiegt oder sie ausdrücklich in das Risiko eingewilligt hat
  • Art. 44 Abs. 2 OR sieht auch eine mögliche Herabsetzung vor, wenn die Ersatzpflicht den Ersatzpflichtigen angesichts seiner Verhältnisse in unverhältnismässige wirtschaftliche Not bringen würde

Schaden bei Tötung (Art. 45 OR)

Wenn eine widerrechtliche Handlung den Tod einer Person zur Folge hat, bestimmt Art. 45 OR die ersatzfähigen Schadensposten. Drei Kategorien werden unterschieden:

  • Bestattungskosten: Begräbnis-, Feierlichkeits- und damit zusammenhängende Kosten, die von den Angehörigen getragen werden
  • Heilungskosten und Erwerbsausfall zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Tod: Wenn dem Tod eine Behandlungsperiode vorausgeht, sind die während dieser Periode entstandenen Kosten und der erlittene Einkommensverlust ersatzfähig
  • Verlust des Unterhalts (Art. 45 Abs. 3 OR): Personen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war oder die er regelmässig unterstützte, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des wirtschaftlichen Unterhalts. Die Berechnung berücksichtigt die voraussichtliche Dauer des Unterhalts und den Bedarf der Berechtigten

Schaden bei Körperverletzung (Art. 46 OR)

Bei Körperverletzungen ohne Todesfolge sieht Art. 46 OR den Ersatz folgender Posten vor:

  • Heilungs- und Pflegekosten: Hospitalisierung, Konsultationen, Medikamente, Rehabilitation, Hilfsmittel, Anpassungen der Wohnung oder des Fahrzeugs
  • Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit: Einkommensverlust während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, berechnet auf der Grundlage des üblichen Nettolohns
  • Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Invalidität): künftiger wirtschaftlicher Schaden infolge einer dauerhaften Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Die Berechnung beinhaltet in der Regel eine Kapitalisierung auf der Grundlage eines medizinisch festgestellten Invaliditätsgrades und einer Berufslebenserwartung
  • Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft: Schaden infolge der Einschränkung der beruflichen Perspektiven der geschädigten Person, gesondert vom bezifferbaren Erwerbsausfall

Die Genugtuung (Art. 47-49 OR)

Neben dem Schadensersatz, der den Vermögensschaden ersetzt, anerkennt das schweizerische Recht das Recht auf eine Genugtuungssumme, wenn die geschädigte Person einen immateriellen Schaden erlitten hat: körperliche Schmerzen, seelisches Leid, Verlust der Lebensfreude, Beeinträchtigung der Persönlichkeitsintegrität. Die Genugtuung soll das Opfer nicht bereichern, sondern soweit möglich ein Leid ausgleichen, das Geld nicht tilgen kann.

Das Gesetz sieht zwei verschiedene Regelwerke vor: eines für Körperverletzungen und Tod (Art. 47 OR), das andere für Persönlichkeitsverletzungen (Art. 49 OR).

Genugtuung bei Körperverletzung oder Tötung (Art. 47 OR)

Art. 47 OR bestimmt, dass im Falle von Tötung eines Menschen oder Körperverletzung der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Mehrere Punkte sind hervorzuheben:

  • Die Zusprechung ist ein richterliches Ermessen (der Richter kann), kein automatisches Recht
  • Besondere Umstände müssen sie rechtfertigen: Schwere des Leidens, Dauerhaftigkeit der Folgen, Verlust eines geliebten Menschen
  • Im Todesfall können auch Angehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) eine Entschädigung für ihr eigenes Leid beanspruchen
  • Die Entschädigung wird nach Billigkeit gemäss den konkreten Umständen ohne vorgegebene gesetzliche Skala festgesetzt

Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR)

Art. 49 OR eröffnet das Recht auf eine Genugtuungssumme bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung unter zwei kumulativen Voraussetzungen:

  • Die Schwere der Verletzung muss es rechtfertigen: Die Verletzung muss die Schwelle der gewöhnlichen Unannehmlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens übersteigen. Erfasst werden insbesondere Verletzungen der Ehre, der Privatsphäre, des Bildes, der Identität oder der persönlichen Freiheit.
  • Der Urheber hat dem Geschädigten nicht anderweitig Genugtuung geleistet: Wenn eine andere Schutzmassnahme (Widerruf von Äusserungen, Urteilspublikation, Rücknahme einer Veröffentlichung) den Geschädigten bereits befriedigt hat, kann die Geldentschädigung ausgeschlossen oder gemindert werden

Art. 49 Abs. 2 OR präzisiert, dass der Richter anstelle oder neben einer Geldentschädigung andere Massnahmen anordnen kann, die geeignet sind, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen (beispielsweise die Urteilspublikation auf Kosten des Ersatzpflichtigen).

Beispiele von Schadensposten und Genugtuung

Schadensposten Art Rechtsgrundlage Berechnungsmethode
HeilungskostenVermögensschadenArt. 46 ORBelegte tatsächliche Ausgaben
Erwerbsausfall (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit)VermögensschadenArt. 46 ORNettolohn × Invaliditätsgrad × Dauer
Künftiger Erwerbsausfall (Invalidität)VermögensschadenArt. 46 ORVersicherungsmathematische Kapitalisierung
UnterhaltsverlustVermögensschadenArt. 45 Abs. 3 ORVoraussichtlicher Unterhalt × verbleibende Dauer
BestattungskostenVermögensschadenArt. 45 Abs. 1 ORBelegte tatsächliche Ausgaben
Körperliche und seelische LeidenImmateriellArt. 47 ORBillige Beurteilung des Richters
Trauer (Verlust eines Angehörigen)ImmateriellArt. 47 ORBillige Beurteilung des Richters
Verletzung der Ehre oder der PrivatsphäreImmateriellArt. 49 ORBillige Beurteilung des Richters

Kumulierung beider Schadensposten

Schadensersatz und Genugtuung ersetzen Schäden unterschiedlicher Art und können vollständig kumuliert werden, wenn ein einziges Ereignis sowohl einen wirtschaftlichen Schaden als auch ein immaterielles Leid verursacht. Diese Situation ist typisch:

  • Bei schweren Körperverletzungen: Das Opfer erhält seine Heilungskosten und seinen Erwerbsausfall (Vermögensschaden) sowie eine Entschädigung für sein Leid und die Beeinträchtigung seiner Lebensqualität (Genugtuung)
  • Bei Tötung: Die Erben können wirtschaftliche Verluste (Unterhaltsverlust, Bestattungskosten) geltend machen und Angehörige eine Entschädigung für ihren eigenen Schmerz
  • Bei Persönlichkeitsverletzungen, die auch einen kommerziellen Schaden verursacht haben: zum Beispiel eine Diffamierung, die einen Kundenverlust (Vermögensschaden) und eine Ehrverletzung (Genugtuung) nach sich zieht

Ausgleichszinsen

Im schweizerischen Recht ist die Schadensersatzforderung eine Wertschuld: Sie trägt Zinsen ab dem Tag des Schadenseintritts und nicht erst ab einer Mahnung. Dieser vom Bundesgericht anerkannte Grundsatz soll den Schaden ausgleichen, den die geschädigte Person durch die Nichtverfügbarkeit ihres Kapitals in der Zeit zwischen dem Schaden und der Zahlung erleidet.

Der anwendbare Zinssatz beträgt grundsätzlich 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Diese Zinsen laufen bis zur tatsächlichen Zahlung der Entschädigung und gelten sowohl für den Schadensersatz als auch für die Genugtuungssumme.

Verjährung (Art. 60 OR)

Schadensersatz- und Genugtuungsklagen unterliegen folgenden Verjährungsfristen:

  • Relative Frist von 3 Jahren: läuft ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR)
  • Absolute Frist von 10 Jahren: läuft ab dem Tag, an dem das schädigende Verhalten eintrat oder aufhörte, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten (Art. 60 Abs. 1 OR)
  • Absolute Frist von 20 Jahren bei Körperschäden: Seit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts verjähren Klagen auf Ersatz für Körperverletzungen oder Tötung nach 20 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (Art. 60 Abs. 1bis OR)
  • Wenn das schädigende Verhalten auch eine Straftat darstellt, gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR)

Die Einhaltung dieser Fristen ist zwingend: Eine ausserhalb der Frist erhobene Klage wird abgewiesen, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Die rasche Konsultation eines Anwalts nach Schadenseintritt ist unerlässlich, um die eigenen Rechte zu wahren. Weitere Informationen zu den Verjährungsregeln finden Sie auf unserer Seite zur Verjährung von Forderungen in der Schweiz.

Für alle Fragen zur zivilrechtlichen Haftung in der Schweiz oder zum Persönlichkeitsschutz bietet PBM Avocats eine auf fundierter Kenntnis des schweizerischen Zivilrechts basierende Rechtsberatung an.

Häufig gestellte Fragen zu Schadensersatz und Genugtuung

Können Schadensersatz und Genugtuung kumuliert werden?

Ja. Der Schadensersatz (Art. 41-46 OR) ersetzt den Vermögensschaden — Heilungskosten, Erwerbsausfall, entgangener Gewinn —, während die Genugtuung (Art. 47-49 OR) das seelische Leid und immaterielle Beeinträchtigungen ausgleicht. Diese beiden Ansprüche sind unabhängig voneinander und können kumuliert werden, wenn sie sich auf Schäden unterschiedlicher Art beziehen. Die Kumulierung ist insbesondere bei schweren Körperverletzungen häufig: Die geschädigte Person kann sowohl Ersatz ihres wirtschaftlichen Schadens als auch eine Entschädigung für das erlittene Leid erhalten.

Wie ist ein Schaden nach schweizerischem Recht zu beweisen?

Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR obliegt es der geschädigten Person, das Vorhandensein und den Umfang des Schadens zu beweisen. Dieser Nachweis kann mit allen Mitteln erbracht werden: Buchungsbelege, ärztliche Zeugnisse, Expertisen, Zeugenaussagen, Gutachten. Wenn der genaue Nachweis des Betrags unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, ermöglicht Art. 42 Abs. 2 OR dem Richter, den Schaden nach freiem Ermessen unter Würdigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge zu schätzen. Diese Bestimmung erleichtert die Beweislast, ohne die geschädigte Person jedoch von der Obliegenheit zu entbinden, das Vorhandensein des Schadens glaubhaft zu machen.

Welche Beträge werden üblicherweise als Genugtuung zugesprochen?

Das schweizerische Recht sieht keine gesetzliche Skala für die Genugtuung vor. Art. 47 und Art. 49 OR räumen dem Richter ein weites Ermessen ein, eine angemessene Entschädigung nach den konkreten Umständen festzusetzen: Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, Intensität des Leidens, Auswirkungen auf das tägliche und berufliche Leben, Verhalten des Urhebers. Die Beträge variieren daher von Fall zu Fall erheblich. Nur ein Anwalt kann nach Analyse des konkreten Sachverhalts eine begründete Schätzung im Lichte der anwendbaren Rechtsprechung abgeben.

Was ist der entgangene Gewinn und wie wird er berechnet?

Der entgangene Gewinn (lucrum cessans) ist der Verlust künftiger Einkünfte, die die geschädigte Person erzielt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Berechnung beruht auf dem Vergleich zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person erzielt hätte (hypothetisches Einkommen), und dem Einkommen, das sie nach dem Schaden tatsächlich erzielt. Bei Arbeitnehmenden wird in der Regel der letzte Nettolohn zugrunde gelegt; bei Selbstständigerwerbenden der durchschnittliche Gewinn der vorangegangenen Geschäftsjahre. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird der künftige Verlust häufig mithilfe von versicherungsmathematischen Tabellen kapitalisiert. Art. 42 Abs. 2 OR erlaubt dem Richter eine billige Schätzung, wenn ein genauer Nachweis unmöglich ist.

Mindert das Selbstverschulden der geschädigten Person die Entschädigung automatisch?

Nein, nicht automatisch. Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Richter die Befugnis, die Ersatzpflicht zu mindern oder aufzuheben, wenn die geschädigte Person in den Schaden eingewilligt hat oder wenn Umstände, für die sie einstehen muss, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben. Die Herabsetzung ist daher nicht automatisch: Sie bleibt ein richterliches Ermessen, das nach der Schwere des Verschuldens der geschädigten Person und ihrem Kausalanteil am Schaden beurteilt wird. Ein leichtes Verschulden der geschädigten Person führt im Allgemeinen nur zu einer mässigen Teilminderung. Die vollständige Aufhebung der Entschädigung ist Fällen vorbehalten, in denen das Selbstverschulden überwiegt.

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