Das Recht am eigenen Bild ist ein wesentlicher Bestandteil der vom schweizerischen Recht anerkannten Persönlichkeitsrechte. Es garantiert jeder Person die Kontrolle über die Verbreitung ihres Bildes — Fotografien, Videos, Abbildungen — und widersetzt sich jeder nicht autorisierten Verwertung. In der Schweiz beruht dieses Recht hauptsächlich auf Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB), ergänzt seit dem 1. September 2023 durch das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), sowie auf Artikel 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) für die schwersten Verletzungen.
Gesetzliche Grundlage: Artikel 28 ZGB
Artikel 28 ZGB bildet den Eckpfeiler des Persönlichkeitsschutzes im schweizerischen Privatrecht. Er bestimmt, dass „wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen kann". Das Recht am eigenen Bild ist eine direkte Ausprägung dieses Schutzes: Es erkennt jeder Person das Recht an zu entscheiden, ob, wie und in welchem Zusammenhang ihr Bild aufgenommen und verbreitet werden darf.
Eine Verletzung ist widerrechtlich, sofern sie nicht gerechtfertigt ist durch:
- die Einwilligung der verletzten Person in die Aufnahme oder Verbreitung ihres Bildes;
- ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, das die Verletzung rechtfertigt;
- die Ermächtigung durch das Gesetz.
Diese drei Rechtfertigungsgründe sind eng auszulegen: Die Beweislast für ihr Vorliegen liegt bei der Person, die das Bild verbreitet hat.
Der Einwilligungsgrundsatz
Die Einwilligung ist der häufigste Rechtfertigungsgrund im Bereich des Rechts am eigenen Bild. Um gültig zu sein, muss sie mehrere Voraussetzungen erfüllen:
- Freiwillig: Die einwilligende Person darf keinem Zwang oder Druck ausgesetzt sein;
- Informiert: Die Person muss wissen, wofür ihr Bild verwendet wird (Medium, Kontext, Dauer);
- Spezifisch: Eine allgemeine Einwilligung deckt keine Verwendungen ab, die bei ihrer Erteilung nicht vorgesehen waren;
- Widerruflich: Die Einwilligung kann für künftige Verwendungen jederzeit widerrufen werden, ohne dass der Widerruf die rechtmässig eingewilligten vergangenen Verwendungen berührt.
Die Einwilligung kann ausdrücklich (Vertrag, schriftliche Genehmigung) oder stillschweigend erteilt werden, doch muss die stillschweigende Einwilligung eindeutig aus den Umständen hervorgehen. Die blosse Anwesenheit in einem öffentlichen Raum gilt weder als Einwilligung zur Aufnahme noch zur öffentlichen Verbreitung des Fotos.
Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz
Das Schweizer Recht lässt mehrere Situationen zu, in denen die Verbreitung eines Bildes ohne vorherige Einwilligung zulässig ist, gestützt auf ein überwiegendes Interesse:
Personen des öffentlichen Lebens in ihrer öffentlichen Sphäre
Personen des öffentlichen Lebens (Gewählte, leitende Angestellte, Künstlerinnen und Künstler, bekannte Sportlerinnen und Sportler) nehmen implizit in Kauf, bei der Ausübung ihrer Funktionen oder bei öffentlichen Auftritten fotografiert zu werden. Diese Toleranz ist streng auf die öffentliche Sphäre ihrer Tätigkeit beschränkt: Sie erstreckt sich nicht auf ihr Privatleben, ihre Familie und ihre Angehörigen, die selbst keine mediale Exposition gewählt haben.
Menschenmengen und öffentlicher Raum
Die Aufnahme und Verbreitung von Bildern von Menschenmengen oder alltäglichen Szenen im öffentlichen Raum kann zulässig sein, wenn die Personen nicht erkennbar sind oder nur beiläufig erscheinen. Sobald eine Person jedoch individualisiert wird — durch Heranzoomen, eine Bildunterschrift oder einen Bildausschnitt — ist ihre Einwilligung grundsätzlich erforderlich.
Das Informationsrecht und die Aktualität
Die Pressefreiheit und das Informationsrecht (Art. 17 und 16 BV) können die Verbreitung von Bildern im Rahmen einer Berichterstattung von allgemeinem Interesse rechtfertigen. Das Gericht nimmt dann eine Interessenabwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild der fotografierten Person und dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse vor. Je grösser das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto grösser ist die Toleranz — vorausgesetzt, das Bild wird nicht in entwürdigender Weise oder aus dem Zusammenhang gerissen verwendet.
Verhältnis zum revidierten DSG (in Kraft seit dem 1. September 2023)
Seit dem 1. September 2023 ist das revidierte DSG vollständig anwendbar. Sobald ein Bild die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht, stellt es ein Personendatum im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG dar. Seine Bearbeitung — Erhebung, Veröffentlichung, Archivierung, Übermittlung — unterliegt folgenden Grundsätzen:
- Rechtmässigkeit (Art. 6 Abs. 1 DSG): Die Bearbeitung muss auf einer Rechtsgrundlage, einem überwiegenden Interesse oder der Einwilligung der betroffenen Person beruhen;
- Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG): Die Daten müssen für den bei ihrer Erhebung angegebenen Zweck bearbeitet werden;
- Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG): Nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Daten dürfen bearbeitet werden;
- Richtigkeit (Art. 6 Abs. 5 DSG): Die Daten müssen richtig und, wenn nötig, aktualisiert sein.
Das revidierte DSG stärkt ausserdem die Rechte der betroffenen Personen:
- Auskunftsrecht bezüglich der sie betreffenden Daten (Art. 25 DSG);
- Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 32 DSG);
- Recht auf Löschung widerrechtlich bearbeiteter Daten;
- Widerspruchsrecht gegen die Bearbeitung zu Zwecken der kommerziellen Werbung (Art. 30 Abs. 2 DSG).
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die Aufsichtsbehörde, die für die Einhaltung des DSG zuständig ist. Er verfügt nun über verstärkte Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse.
Zivilrechtliche Klagen bei Verletzungen: Artikel 28a ZGB
Artikel 28a ZGB sieht drei Arten von Zivilklagen vor, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Recht am eigenen Bild verletzt wurde:
- Klage auf Unterlassung: Die verletzte Person kann die sofortige Einstellung der andauernden Verletzung verlangen (Entfernung des Fotos, Rücknahme der Veröffentlichung);
- Klage auf Feststellung: Hat die Verletzung aufgehört, behält die Person aber ein Interesse daran, deren Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen, kann sie auf Feststellung klagen;
- Klage auf Schadenersatz: Hat die Verletzung einen Schaden (wirtschaftlicher Nachteil) oder eine immaterielle Unbill verursacht, kann die verletzte Person Schadenersatz (Art. 41 OR) und eine Genugtuung (Art. 49 OR) fordern.
Wer Genugtuung fordert, muss nachweisen, dass die Verletzung angesichts der Umstände besonders schwer war. Das Gericht setzt die Entschädigung nach freiem Ermessen fest und berücksichtigt dabei namentlich die Schwere der Verletzung, ihre Dauer und ihre Folgen.
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)
Im Bereich des Rechts am eigenen Bild ist die Schnelligkeit oft entscheidend: Ein im Internet verbreitetes Bild verbreitet sich innerhalb weniger Stunden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit, dringliche vorsorgliche Massnahmen zu beantragen:
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss das Vorliegen eines schutzwürdigen Rechts und einer unmittelbaren Gefährdung glaubhaft machen;
- Das Gericht kann die sofortige Entfernung des Bildes, seine Sperrung oder ein Verbreitungsverbot anordnen;
- Bei besonderer Dringlichkeit kann eine Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei ergehen (Art. 265 ZPO — superprovisorische Massnahmen);
- Vorsorgliche Massnahmen können auch gegen Website-Hosting-Anbieter oder Social-Media-Plattformen beantragt werden, die einer schweizerischen Gerichtsanordnung Folge zu leisten haben.
Besondere Fälle: Übersichtstabelle
| Situation | Einwilligung erforderlich? | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Foto an einem öffentlichen Ort (Strasse, Platz) | Abhängig von der Verwendung | Zulässig, wenn die Person beiläufig erscheint; erforderlich, wenn sie individualisiert ist oder das Bild zu kommerziellen Zwecken verwendet wird |
| Foto an einem privaten Ort (Zuhause, Büro) | Ja, grundsätzlich | Verstärkter Schutz der Privatsphäre; fehlende Einwilligung wird vermutet |
| Veröffentlichung in sozialen Netzwerken | Ja | Breite Verbreitung verschlimmert die Verletzung; Entfernung kann gestützt auf Art. 28a ZGB und das DSG verlangt werden |
| Deepfakes und KI-generierte Bilder | Ja | Werden echten Bildern gleichgestellt, wenn sie eine identifizierbare Person darstellen; Schutz durch Art. 28 ZGB und gegebenenfalls Art. 179quater StGB |
| Kommerzielle Verwendung eines Bildes (Werbung, Verpackung) | Ja, immer | Die Einwilligung muss ausdrücklich sein und die kommerzielle Verwendung ausdrücklich abdecken; eine Vergütung kann vorgesehen werden |
| Pressebericht über ein Ereignis von öffentlichem Interesse | Nein, grundsätzlich | Beschränkt auf die zur Berichterstattung notwendigen Bilder; deckt keine späteren Verwendungen ab (verkaufte Archive, Kontextmanipulation) |
| Foto einer minderjährigen Person | Ja (gesetzliche Vertreter) | Die Einwilligung muss von den Inhabern der elterlichen Sorge erteilt werden; das Kindeswohl hat unter allen Umständen Vorrang |
Strafrechtliche Folgen: Artikel 179quater StGB
Strafrechtlich stellt Artikel 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte unter Strafe. Strafbar macht sich, wer ohne Einwilligung der betroffenen Person:
- eine Person in einer nicht öffentlichen Situation filmt oder fotografiert;
- solche Aufnahmen Dritten zugänglich macht oder verbreitet.
Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag. Die vorgesehene Strafe ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Art. 179quater StGB zielt hauptsächlich auf Verletzungen der Intimsphäre (Schlafzimmer, Badezimmer, Umkleideraum), kann aber auf jede Situation Anwendung finden, in der die betroffene Person eine berechtigte Erwartung hatte, nicht beobachtet zu werden.
Verjährung
Zivilklagen gestützt auf Art. 28a ZGB und Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung verjähren gemäss Art. 60 OR:
- Drei Jahre ab dem Tag, an dem die verletzte Person von der Verletzung und der Identität des Urhebers Kenntnis erlangt hat;
- Zehn Jahre ab dem Tag, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
Bei einer Straftat verjährt die Zivilklage frühestens mit Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR). Bei andauernden Verletzungen — etwa einem Bild, das jahrelang online geblieben ist — beginnt die Verjährungsfrist ab der Einstellung der Verletzung zu laufen.
Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild in der Schweiz
Darf ich ein auf der Strasse aufgenommenes Foto veröffentlichen?
Nach schweizerischem Recht kann ein im öffentlichen Raum aufgenommenes Foto grundsätzlich veröffentlicht werden, wenn die fotografierte Person nicht individualisiert ist oder nur beiläufig in einer Menschenmenge oder einem Nachrichtenbild erscheint. Ist die Person hingegen klar erkennbar und verletzt die Veröffentlichung ihre Privatsphäre oder Würde, kann sie gestützt auf Art. 28 ZGB deren Entfernung verlangen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Einwilligung bedeutet nicht, dass die Veröffentlichung automatisch zulässig ist: Alles hängt vom Kontext, der Verwendung des Bildes und der Beeinträchtigung der Persönlichkeit der betroffenen Person ab.
Darf ein Arbeitgeber mein Foto verwenden?
Die Verwendung des Fotos einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person voraus (Art. 28 ZGB und Art. 6 DSG). Diese Einwilligung muss freiwillig und informiert sein und einen echten Willen zum Ausdruck bringen. Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag reicht nicht immer aus, um nicht vorgesehene Verwendungen abzudecken (z. B. Veröffentlichung auf Werbematerialien). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann die Einwilligung für künftige Verwendungen jederzeit widerrufen. Verwendet der Arbeitgeber das Foto für andere als die ursprünglich vereinbarten Zwecke, kann die betroffene Person gestützt auf Art. 28a ZGB die Einstellung dieser Verwendung verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.
Wie kann ich ein Foto auf einer Website entfernen lassen?
Das Vorgehen stützt sich auf Art. 28a Abs. 1 ZGB, der es der verletzten Person ermöglicht, die Einstellung der Verletzung zu verlangen. In der Praxis: Schriftliche Aufforderung an die Person, die das Bild veröffentlicht hat, oder an die Verantwortlichen der Website, mit Berufung auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und Ansetzung einer Frist zur Löschung. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann beim Zivilgericht ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt werden (Art. 261 ff. ZPO), um eine dringende Entfernungsanordnung zu erwirken. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann eine Strafanzeige nach Art. 179quater StGB (unbefugte Aufnahme von Gesprächen oder nicht öffentlichen Situationen) in Betracht gezogen werden. Das revidierte DSG ermöglicht es ausserdem, an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen.
Haben Personen des öffentlichen Lebens ein Recht am eigenen Bild?
Ja. Personen des öffentlichen Lebens — Politikerinnen und Politiker, Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler — geniessen den durch Art. 28 ZGB geschützten Anspruch auf ihr Bild, jedoch mit eingeschränktem Umfang in ihrer öffentlichen Tätigkeit. Sie nehmen implizit in Kauf, bei der Ausübung ihrer Funktionen oder bei öffentlichen Auftritten fotografiert und gefilmt zu werden. Diese Toleranz erstreckt sich jedoch nicht auf ihr Privatleben und dasjenige ihrer Angehörigen. Die Bundesrechtsprechung unterscheidet die öffentliche Sphäre (die einem geringeren Schutzgrad unterliegt) von der Privat- und Geheimsphäre, die unabhängig von der Bekanntheit der Person geschützt bleibt.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Recht am eigenen Bild und dem DSG?
Das Recht am eigenen Bild und das revidierte DSG (in Kraft seit dem 1. September 2023) überschneiden sich, sobald ein Bild die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht: Das Bild wird dann zu einem Personendatum im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG. Die Bearbeitung dieses Datums — Erhebung, Veröffentlichung, Speicherung — unterliegt den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit (Art. 6 DSG). Eine Bearbeitung ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung stellt gleichzeitig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Art. 28 ZGB) und einen Verstoss gegen das DSG dar. Das revidierte DSG stärkt ausserdem die Rechte der betroffenen Personen: Auskunftsrecht (Art. 25 DSG), Recht auf Berichtigung und Widerspruchsrecht gegen automatisierte Bearbeitungen.